Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  11  u.  12.

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verrichtet,  denen  der  Charakter  jener  höheren  Thätigkeit  nicht  abzusprechen  ist,
so  muff  doch  nach  Lage  der  Umstände  angenommen  werden,  daß  dieselben  nur
einen  verschwindend  kleinen  Bruchtheil  seiner  Gesammtleistungen
ausmachen  und  nicht  geeignet  sind,  die  im  Uebrigen  anzunehmende  Versicherungs-Pflicht
  auszuschließen."
**  „Höhere,  mehr  geistige  Thätigkeit."  Vergl.  Anm.  I  5  S.  24.
Wenn  auch  fast  allgemeine  Uebereinstimmung  herrscht,  daß  die  mit  „höherer,
mehr  geistiger",  wissenschaftlicher  oder  künstlerischer  Thätigkeit  beschäftigten
Personen  nicht  versicherungspflichtig  sind,  so  ist  doch  die  Grenze,  wo  die  Thätigkeit ­
  diesen  Charakter  hat,  schwer  und  nur  unter  Berücksichtigung  der  Verhältnisse ­
  des  Einzelfalles  zu  ziehen.  Musterzeichner,  Porzellanmaler,  Konstrukteure ­
  und  in  gleichartiger  Weise  beschäftigte  Personen  sieht  das  Erkenntniß ­
  des  Reichsgerichts  vom  21.  März  1887,  Arb.Vers.  IV.  S.  387,  als  zu
i)en  der  (Kranken-)  Versicherung  unterstehenden  Personen  gehörig  an;  „denn  diejenigen ­
  Künstler,  welche  von  einem  Gewerbetreibenden  zur  Herstellung  eines  —
wenn  auch  kunst-gewerblichen  —  Erzeugnisses  beschäftigt  werden  und  in  diesem
Linnc  ihre  Kunst  in  den  Dienst  des  Gewerbes  stellen,  werden  ohne  Rechtsirrthum
als  Lcwerbliche  Arbeiter,  als  Gcwerbsgehilfen,  ihre  Geschäftsherren  als  ihre
Arbeitgeber  bezeichnet  werden  und  auch  im  täglichen  Leben  bezeichnet."
Dasselbe  Erkenntniß  sieht  Schauspieler,  Sänger,  Orchestermitglieder ­
  u.  s.  w.  als  nichtversichcrungspflichtig  an,  da  ihre  Thätigkeit,  einerlei
wie  hoch  die  künstlerische  Ausbildung  des  Einzelnen  gediehen  ist,  '  der  Hcrvorbringung
  eines  Kunstwerkes  gewidmet  ist.
Mit  dieser  Unterscheidung  nach  dem  durch  die  Thätigkeit  der  befchäftigten
  Personen  zu  erreichenden  Endzwecke  ist  jedoch  die  gestellte
Frage  nicht  allgemein  zu  lösen.  Wenn  auch  in  einzelnen  Fällen  der  Charakter
des  Gesammtunternehmens,  bei  dem  die  Einzelnen  beschäftigt  sind,  als  ausschlaggebend ­
  für  die  Frage  nach  der  Versicherungspflicht  angesehen  wird
(Uum.  IV  10  u.  12),  so  muß  doch  daran  festgehalten  werden,  daß  im  Allgemeinen
  die  Thätigkeit,  welche  der  Beschäftigte  entwickelt,  über  seine
C-eriicheruugspslicht  bestimmt.  Der  Farbcnreiber  des  größten  Malers  ist  ver-Iichcrungspflichtig,
  trotzdem  er  hilft,  vollendete  Kunstwerke  zu  schaffen  und  der
gelehrte  Chemiker,  der  als  Angestellter  einer  chemischen  Fabrik  Ersindungen
macht,  um  Gebrauchsgegeustände  des  gewöhnlichen  Lebens  herzustellen,  untersteht ­
  trotz  dieses  Umstandes  der  Versicherung  nicht.  Je  nachdem  die  Bethätigung ­
  künstlerischer  und  wissenschaftlicher  Befähigung  in  der  Konzeption  oder
ihre  Anwendung  in  Ausführungsarbeiten  überwiegt,  wird  die  Versicherungs-Pflicht
  zu  verneineu  oder  anzuerkennen  sein.  Dabei  aber  ist  immer  das  festzuhalten, ­
  daß  der  Besitz  einer  wissenschaftlichen  und  künstlerischen  Ausbildung
nicht  genügt,  um  den  Betreffenden  aus  der  Reihe  der  Versicherungspflichtigen
ausscheiden  zu  lassen,  sondern  daß  dazu  nöthig  ist,  daß  die  in  Rede  kommende
Beschaftlgung  auch  die  Anwendung  der  erworbenen  künstlerischen  und  wissenschaftlichen ­
  Fertigkeiten  und  Fähigkeiten  erheischt.  Vergl.  Rev.Entsch.  Nr.  127
in  Anm.  IV  9  S.  152.  Vergl.  ferner  Anm.  Ill  11,  13  u.  XII  12.
i*.  Hinsichtlich  solcher  Personen,  welche  bei  Anstalten  beschäftigt  werden,
die  künstlerische  Zwecke  verfolgen,  wie  Schauspielunternehmungen,  Musikorchester
  u.  dergl.,  oder  auch  künstlerische  Zwecke  zu  verfolgen  vorgeben,  und
eine  Mehrzahl  von  Personen,  die  aber  nicht  selbst  sämmtlich  als  Künstler  zu
rechnen  sind,  hierzu  verwenden,  tritt  die  Frage  auf,  ob  die  persönlichen
Eigenschaften  des  Einzelnen  über  dessen  Versicherungspflicht  entscheiden,
oder  ob  der  Gesammtcharakter  des  Unternehmens  wegen  der  VersicheruiMpfllcht
  aller  für  dessen  Zwecke  Beschäftigten  bestimmend  ist.  Die
solgcnchtige  Entwicklung  des  Grundgedankens  der  Versicherung  würde  dahin
geführt  haben,  sich  für  die  erstere  Alternative  zu  entscheiden;  es  haben  aber
die  -andescentralbehördeu  der  Bundesstaaten,  nachdem  auf  Veranlassung  der
            
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