Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

182  Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Nnm.  10.
Bundesrathsbeschlusses  vom  24.  Januar  1893  aufgeführten  Falle.  (Vergi.  Anm.
VI  27  bis  29.)
Indessen  sind  hier  die  Worte  „zu  gelegentlicher  Aushilfe"  nicht  so  zu
verstehen,  daß  es,  um  die  Vcrsichcrnngspflicht  auszuschließen,  genüge,  wenn  mir
auf  Seiten  des  Arbeitgebers  das  Bedürfniß  nach  Erlangung  einer  Arbeitskraft ­
  „zu  gelegentlicher  Aushilfe"  vorhanden  sei,  entscheidend  ist  vielmehr,  daß
auch  auf  Seiten  des  Arbeitnehmers  der  Umstand  vorliegt,  daß  er  die
Lohnarbeit  nur  übernimmt,  um  dem  Anderen  Aushilfe  leisten  zu
wollen.  Ein  berufsmäßiger  Lohnarbeiter,  der  von  Jemand  zur  Aushilfe  angenommen ­
  wird,  weil  der  regelmäßig  von  ihm  beschäftigte  Arbeiter  verhindert
ist,  bleibt  auch  in  dieser  aushilfsweise  geleisteten  Arbeit  versicherungspflichtig,
z.  B.  die  unselbständige  Waschfrau,  die  während  einer  Krankheit  des  Dienstboten ­
  zur  Wahrnehmung  von  dessen  Obliegenheiten  angenommen  ist.  Dagegen
findet  die  Bestimmung  z.  B.  Anwendung  auf  den  selbstständigen  Handiverksmeister
  auf  dem  Lande,  der  seinem  Nachbar,  dem  Bauergutsbesitzer,  während
es  in  der  Ernte  an  Arbeitskräften  mangelt,  für  einige  Tage  zur  Aushilfe  beispringt. ­
  Würde  dies  freilich  von  ihm  in  größerem  Umfange  geschehen  und
würde  cs  sich  jährlich  wiederholen,  so  könnte  auch  der  Fall  zeitweise  berufsmäßig ­
  geleisteter  Lohnarbeit  vorliegen  (vergi.  Anm.  VI  7  S.  171).  Es  kann
das  nur  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  entschieden  werden.
flO.  „Nebenher".  Derjenige,  welcher  nicht  berufsmäßig  Lohnarbeit
verrichtet,  ist  dann  damit  nebenher  beschäftigt,  wenn  er  sie  neben  der  sonst
nicht  versicherungspflichtigcn  Berufsthätigkeit  so  leistet,  daß  sie  im  Vergleich
mit  der  letzteren  als  nebensächlich  erscheint  und  eine  Unterbrechung  der  in
selbstständiger  Stellung  stattfindenden  Thätigkeit  bloß  auf  kürzere  Zeit  eintritt.
(Wegen  der  von  Berufsarbeitern  „nebenher"  geleisteten  Lohnarbeit  vergl.
Anm.  VI  14  S.  185.)
Nebenher  ist  dagegen  Derjenige  nicht  beschäftigt,  der  versicherungspflichtige ­
  Lohnarbeit  und  ein  nicht  versicherungspflichtiges  Betriebsunternehmen
zwar  neben  einander  betreibt,  aber  nicht  so,  daß  die  eine  Beschäftigung
als  nebensächlich  gegenüber  der  anderen  erscheint.  Ein  solcher  Fall  liegt
z.  B.  vor,  wenn  eine  in  einer  Fabrik  beschäftigte  Person  einen  Verkaufsladen
unterhält,  in  welchem  während  der  Zeit,  wo  er  in  der  Fabrik  beschäftigt  ist,
seine  Familienmitglieder  thätig  sind.  Der  Betreffende  ist  trotz  seiner  Thätigkeit
als  Betriebsunternehmer  als  Fabrikarbeiter  versicherungspflichtig.  (Wegen  des
Betreibens  von  versicherungspflichtiger  und  nichtversicherungspflichtiger  Beschäftigung ­
  neben  einander  vergl.  Anm.  II  9  S.  68  u.  IV  15  S.  162.)
Als  nebenher  von  einem  selbstständigen  Betriebsunternehmer  ausgeführte
Lohnarbeit  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  z.  B.  erachtet  die  Beschäftigung
mit  Nachtwächterdiensten,  mit  dem  Läuten  der  Gemeindeglocken
und  dem  Aufziehen  der  Gemeindenhr  in  einem  Falle,  wo  die  Nachtwächterthätigkeit ­
  nur  in  jeder  dritten  Nacht  vier  Stunden  lang  geübt  und  auf
das  Glockenläuten  und  Aufziehen  der  Uhr  täglich  höchstens  zehn  Minuten  verwendet ­
  wurden,  das  Einkommen  ans  diesen  Beschäftigungen  aber  jährlich  nur
65  Mk.  betrug  und  einen  verhältnißmäßig  geringen  Theil  des  Gesammteinkommens
  des  Betreffenden  bildete  (Rev.  Entsch.  vom  9.  November  1891  Nr.  89
—  Amtl.  Nachr.  f.  I.  n.  A.V.  1892  S.  3).
Von  dem  Reichs-Versicherungsamte  ist  in  dem  Bescheide  vom  29.  Dezember
1890  Nr.  3  (Amtl.  Nachr.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  68  -  s.  o.  Anm.  IV  9  S.  150  -)
darauf  hingewiesen,  daß  viele  als  Küster  und  in  ähnlicher  Weise  an  kleineren
Kirchen  beschäftigte  Personen  (wie  Orgeltreter,  Bälgetreter,  Kalkanten,
Glöckner,  Kirchendiener  re.)  diese  Beschäftigung  nebenher  besorgen.  Wegen
einiger  Fälle,  in  welchen  dementsprechend  entschieden  ist,  vergl.  Anm.  IV  9
S.  150.
Wie  auch  in  der  in  Anm.  VI  7  S.  171  angeführten  Entschließung  des
            
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