Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bekanntmachungen des Reichskanzlers. 
1. daß solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Bügle 
rinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen (1,12) Wäsche oder Kleidungs 
stücke bearbeiten oder Herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Woh 
nungen ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig wenigstens einen 
Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungspflichtig behandelt werden; 
2. daß die selbstständigen Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefel 
putzer und ähnliche Gewerbetreibende (VI, 5 u. 19, VII, 3) sowie selbst 
ständige Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen», Schneiderinnen, 
Näherinneil (1,12) und ähnliche Personen, soiveit sie nicht unter Ziffer 1 
fallen, als Betriebsunternehmer behandelt iverden. 
2. Nebnimtmnlhniig, betreffend die Äefrrinng vorüber 
gehender Dienstleistungen von der Jnvaliditäts- nnd Alters- 
verstchrrnng. Nom 24. Zannar 1803. 
(R.G.Bl. 1893 S. 5.) 
Auf Grund des §. 3 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Jn- 
validitäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (R.G.Bl. 
S. 97) hat der Bundesrath unter Aufhebung (VI, 1) der Bestimmung 
in I A 1 c ber Bekanntmachung vom 27. November 1890/24. De 
zember 1891 (R.G.Bl. 1891 S. 399) beschlossen, daß folgende 
Dienstleistungen nicht als eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes 
vom 22. Juni 1889 anzusehen sind: 
a) Dienstleistungen von Bediensteten (VI, 26) ausländischer Eisen 
bahnverwaltungen in Eisenbahnbetrieben des Inlandes (VI, 27), 
soweit diese Bediensteten in letzteren vorübergehend (IV, 5) be 
schäftigt werden; 
c) Dienstleistungen im Jnlande von Bediensteten (IV, 26) aus 
ländischer Betriebe (IV, 28), soweit diese mit einzelnen Betriebs 
handlungen vorübergehend (IV, 5) in das Inland hinüber 
greifen (IV, 29); 
c) Dienstleistungen des Personals (IV, 30) allsländischer Schiffe 
(IV, 31), die im Binnenschiffahrtsverkehr deutsche Wasserstraßen 
befahren, soweit nicht diese Schiffe nach Entscheidung der 
Landes-Centralbehörde oder, wenn mehrere Bundesstaaten be 
theiligt sind, des Reichskanzlers, im Jnlande einen regelmäßigen 
Verkehr von erheblichem Umfange unterhalten (IV, 32); 
d) Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen, 
Sansibariten, Negern u. anderen farbigen Seeleuten (IV, 33) auf 
deutschen Seeschiffen bei derKüstenschiffahrt(I V,34) in asiatischen, 
australischen, oft- oder westafrikanischen Gewässern, sowie in 
dem Verkehr zwischen asiatischen, australischen und ostafrikanischen 
Häfen oder zwischen diesen und europäischen Häsen, in letzterem 
Verkehr (IV, 35) jedoch nur, wenn es sich um den Dienst in 
den Kohlen- und Kesselräumen der Dampfschiffe handelt und
	        
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