6
Bekanntmachungen des Reichskanzlers.
1. daß solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Bügle
rinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen (1,12) Wäsche oder Kleidungs
stücke bearbeiten oder Herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Woh
nungen ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig wenigstens einen
Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungspflichtig behandelt werden;
2. daß die selbstständigen Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefel
putzer und ähnliche Gewerbetreibende (VI, 5 u. 19, VII, 3) sowie selbst
ständige Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen», Schneiderinnen,
Näherinneil (1,12) und ähnliche Personen, soiveit sie nicht unter Ziffer 1
fallen, als Betriebsunternehmer behandelt iverden.
2. Nebnimtmnlhniig, betreffend die Äefrrinng vorüber
gehender Dienstleistungen von der Jnvaliditäts- nnd Alters-
verstchrrnng. Nom 24. Zannar 1803.
(R.G.Bl. 1893 S. 5.)
Auf Grund des §. 3 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Jn-
validitäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (R.G.Bl.
S. 97) hat der Bundesrath unter Aufhebung (VI, 1) der Bestimmung
in I A 1 c ber Bekanntmachung vom 27. November 1890/24. De
zember 1891 (R.G.Bl. 1891 S. 399) beschlossen, daß folgende
Dienstleistungen nicht als eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes
vom 22. Juni 1889 anzusehen sind:
a) Dienstleistungen von Bediensteten (VI, 26) ausländischer Eisen
bahnverwaltungen in Eisenbahnbetrieben des Inlandes (VI, 27),
soweit diese Bediensteten in letzteren vorübergehend (IV, 5) be
schäftigt werden;
c) Dienstleistungen im Jnlande von Bediensteten (IV, 26) aus
ländischer Betriebe (IV, 28), soweit diese mit einzelnen Betriebs
handlungen vorübergehend (IV, 5) in das Inland hinüber
greifen (IV, 29);
c) Dienstleistungen des Personals (IV, 30) allsländischer Schiffe
(IV, 31), die im Binnenschiffahrtsverkehr deutsche Wasserstraßen
befahren, soweit nicht diese Schiffe nach Entscheidung der
Landes-Centralbehörde oder, wenn mehrere Bundesstaaten be
theiligt sind, des Reichskanzlers, im Jnlande einen regelmäßigen
Verkehr von erheblichem Umfange unterhalten (IV, 32);
d) Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen,
Sansibariten, Negern u. anderen farbigen Seeleuten (IV, 33) auf
deutschen Seeschiffen bei derKüstenschiffahrt(I V,34) in asiatischen,
australischen, oft- oder westafrikanischen Gewässern, sowie in
dem Verkehr zwischen asiatischen, australischen und ostafrikanischen
Häfen oder zwischen diesen und europäischen Häsen, in letzterem
Verkehr (IV, 35) jedoch nur, wenn es sich um den Dienst in
den Kohlen- und Kesselräumen der Dampfschiffe handelt und