Zu Ziffer VI der Anleitung Amn. 19.
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ganzen Tages gedungen werden. Steht dagegen die Aufwärterin in einem
festen, ständigen Dienstverhältniß zu mehreren Arbeitgebern, dergestalt, daß sie
auf Monate hinaus oder gar auf unbestimmte, vielleicht nur durch Kündigungs
fristen beschränkte Zeit gewisse häusliche Arbeiten zu verrichten übernommen
hat, so kann die Bestimmung unter I. A. 4 nicht Anwendung finden, gleichviel
welchen Theil des Tages die jedesmalige Arbeitsleistung in Anspruch nimmt
und wie viele Arbeitgeber in Betracht kommen.
. ..sollte man der entgegengesetzten Auffassung folgen, so könnte unter
umstanden der Fall eintreten, daß eine Aufwärterin, welche nur eine einzige
Aufwartestelle hat, versicherungspflichtig ist, aus der Versicherungspflicht aber
ausscheiden müßte, sobald sie noch eine iveitere Stelle der gleichen Art annimmt,
also den Umfang ihrer gelohnten Thätigkeit ausdehnt. Daß der Bundesrath
eme derartige Möglichkeit habe zulassen wollen, kann selbst dann nicht ange
nommen werden, wenn geivisse Schwierigkeiten bezüglich der Beitragsleistung,
welche wohl in erster Linie die Anregung zu dem Bundesrathsbeschlusse gegeben
cv* oei der oben vertretenen Ansicht sich nicht immer vermeiden lassen sollten.
rigen bestehen ähnliche Schwierigkeiten auch bei anderen Arbeitsver-
Halnnssen, deren Versicherungspflichtigkeit keinem Zweifel unterliegt, so bei-
Ipielsweişe dann, wenn derselbe Arbeiter gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern
neben einander beschäftigt wird: wie es nach den gemachten Erfahrungen ge
lungen ist, m den Fällen der letztgedachten Art jene Schwierigkeiten zu über
winden, dürfen dieselben auch hier nicht dazu führen, der in Rede stehenden
Vorschrift des Bundesraths eine weitergehende Bedeutung zu geben, als es das
Bedürfniß des praktischen Lebens unbedingt erfordert.
Nach Vorstehendem ist die Klägerin, welche in der vorgesetzlichen Zeit
von ihren Arbeitgebern gleichzeitig zu täglichen Dienstleistungen dauernd ange
stellt war und daher in einem ständigen Dienstverhältnisse zu jedem einzelnen
von ihnen gestanden hat, nicht zu denjenigen Personen zu rechnen, welche „an
wechselnden Arbeitsstellen" Dienste verrichten. Fehlt es aber an diesem Merk
mal, so kann die Vorschrift des Bundesraths nicht Anwendung finden, ohne
daß erörtert zu werden braucht, ob dieselbe etwa auch deshalb nicht zutrifft,
weil die bei ledem Arbeitgeber täglich verrichteten mehrstündigen Arbeiten als
Seite 152 — s. oben —). Es muß vielmehr, da vorübergehende entgeltliche Dienst
leistungen, sofern sie nicht unter den Beschluß vom fà, ge-
8 Abs. 8 des J. u. A.V.G. der Versicherungspflicht unterliegen, die
Thatlgkelt der Klägerin als versicherungspflichtig im Sinne der % l u . 157
a. a. O. angesehen werden."
Der Umstand, daß die Beschäftigung der „Aufwärter und Aus-
warterlnnen und ähnlichen zu niederen häuslichen Dienstleistungen
von kurzerDauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen"
unter Ziffer 4 der Bundesrathsvorschriften abgesondert behandelt ist, hat zu
der Auffassung Veranlassung gegeben, daß auf derartige Personen die all
gemeinen Bestimmungen unter Ziffer 1 der Bundesrathsvorschriften keine
Anwendung finden. In diesem Sinne ist seitens des braunschweigischen
S-taatsministeriums als der zuständigen Landescentralbehörde durch Bescheid
vom 23 September 1892 wegen der „Ausgeherinnen", d. h. Personen,
%% ş" es allein, sei es neben einer ständigen Magd, täglich mehrere
Şulàn im Haushalte des Arbeitgebers thätig sind, um die gröberen Haus-
íiS"' sl , ê Zlmmcr- und Kammerreinigen, Stiefelputzen, Fensterputzen, sowie
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Reichs !erstcherungsamte in der obigen Rev. Entsch. Nr. 130 erläuterten Be-