Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  19.

schäftigung  unter  Anderem  dann  nicht  anzusehen,  „wenn  sie  von  Aufwärtern
oder  Aufwärterinnen  und  ähnlichen  zu  uiederen  häuslichen  Diensten  von  kurzer
Dauer  an  wechselnden  Arbeitsstellen  thätigen  Personen  verrichtet  werden"
Bei  Erlaß  dieser  Bestimmung  ist  der  Bnndesrath  offenbar  davon  ausgegangen,
daß  einerseits  die  Durchführung  der  Versicherung  bei  dem  häufigen  Wechsel
der  Arbeitsstellen  seitens  der  bezeichneten  Personen  sehr  erschwert  sein  würde
und  daß  andererseits  die  wirthschaftliche  Stellung  dieser  Personen  derjenigen
gewisser  selbstständiger  Gewerbetreibenden,  wie  Kofferträger,  Dienstmänner  rc
nahe  verwandt  sei.  Hiernach  wird  die  Ausnahmevorschrift  des  Bundesraths
auf  solche  Personen  zu  beschränken  sein,  deren  Beschäftigung  bei  dem  einzelnen
Arbeitgeber  einen  erheblichen  Theil  des  Tages  nicht  in  Anspruch  nimmt  vielmehr ­
  oft  an  demselben  Vormittage  in  verschiedenen  Wohnungen  häusliche
Dienste  von  kurzer  Dauer  verrichten.  Als  eine  derartige  Dienstleistung  von
kurzer  Dauer  kann  die  von  Morgens  7  Uhr  bis  Nachmittags  1  Uhr  dauernde
Hauptbeschäftigung  der  Klägerin  nicht  angesehen  werden.
..  r  Ist  aber  hiernach  die  Versicherungspflicht  der  Klägerin  begründet,  so  kann
dieselbe  nicht  dadurch  wieder  beseitigt  werden,  daß  die  Klägerin  während  der
ihr  freibleibenden  Zeit  bei  einem  zweiten  Arbeitgeber  vorübergehend  beschäftigt
worden  ist."
Nev.Entsch.  130  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  43),  betreffend  eine  in
Hamburg  wohnhafte  „Scheuerfrau",  welche  als  solche  täglich  während  einiger
Stunden  in  drei  Haushaltungen  gegen  einen  festen  Monatslohn  ständig  beschäftigt ­
  war:  „Nach  der  unter  I.  A.  4  des  Bundesrathsbeschlusscs  '  vom
îDezemberVssV  getroffenen  Bestimmung  sind  vorübergehende  Dienstleistungen

als  eine  die  Versicherungspflicht  begründende  Beschäftigung  dann  nicht  anzusehen, ­
  wenn  sie  „von  Aufivärtcrn  oder  Aufwärterinnen  und  ähnlichen  zu
niederen  häuslichen  Diensten  von  kurzer  Dauer  an  wechselnden  Arbeitsstellen ­
  thätigen  Personen  verrichtet"  werden.  Daß  die  Klägerin,  eine  zivei  bis
drei  Stunden  täglich  für  jeden  ihrer  Arbeitgeber  thätige  Scheuerfrau,  zu  der
àfle  der  „Aufwarterinneu  uud  ähulichen  Personen"  gehört  und  „niedere
häusliche  Dienste  verrichtet",  ist  nicht  bestritten  und  kann  unbedenklich  als  feststehend ­
  angenommen  werden.  Nichtsdestoweniger  trifft  die  genannte  Bundesrathsvorschrift ­
  hier  nicht  zu,  weil  cs  an  dem  Erforderniß  der  „ivechselndcn
Arbeitsstellen"  im  Sinne  jener  Vorschrift  fehlt.
Zwar  läßt  sich  aus  der  Fassung  des  Bundesrathsbeschlusses  selbst  die  Frage,
rvas  unter  Dienstleistnngen  „an  wechselnden  Arbeitsstellen"  zu  verstehen  sei,
nicht  mit  voller  Sicherheit  beantworten.  Indessen  erscheint  gegenüber  der
Absicht  des  Gesetzgebers,  die  Wohlthaten  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  möglichst  breiten  Schichten  der  arbeitenden  Bevölkerung  zilzuwenden,  und
in  Anbetracht  des  Umstandes,  daß  der  fragliche  Bundesrathsbeschluß  als  eine
Ausnahmebestimmung  im  Zweifel  strikt  ausgelegt  iverden  muß,  die  Annahme
gerechtfertigt,  daß  der  Ausdruck  „au  wechselnden  Arbeitsstellen"  nicht  im
Gegensatz  zu  dem  Begriff  „nur  bei  einer  Dienstherrschaft",  sondern  im  Gegensatz ­
  zu  „in  dauerndem  Dienstverhältniß,  sei  es  zu  einem  oder  zu  mehreren
Arbeitgebern"  gebraucht  morden  ist.  Es  haben  mithin,  wie  das  Neichs-Versicherungsamt
  annimmt,  unter  den  an  wechselnden  Arbeitsstellen  thätigen  und
demnach  von  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossenen  Personen  nur  diejenigen
verstanden  werden  sollen,  welche  zu  keiner  Dienstherrschaft  in  einem  dauernden
Arbeitsverhältniß  stehen,  sondern  bei  unbestimmt  vielen  Arbeitgebern,  von
denen  sie  jedesmal  bestellt  werden,  immer  nur  vorübergehend  und  auf  eine
kurze  Zeit  des  Tages  beschäftigt  werden.  Auf  der  anderen  Seite  besteht  der
Unterschied  zwischen  diesen  nicht  versicherungspflichtigen  Aufwärtern  rc.  und  den
versicherungspflichtigen  gewöhnlichen  Tagelöhnern  darin,  daß  letztere  gewöhnlich
nicht  für  eine  bestimmte  kurze  Dienstleistung,  sondern  für  die  Arbeit  eines
            
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