Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Amn.  19.

191

ganzen  Tages  gedungen  werden.  Steht  dagegen  die  Aufwärterin  in  einem
festen,  ständigen  Dienstverhältniß  zu  mehreren  Arbeitgebern,  dergestalt,  daß  sie
auf  Monate  hinaus  oder  gar  auf  unbestimmte,  vielleicht  nur  durch  Kündigungsfristen ­
  beschränkte  Zeit  gewisse  häusliche  Arbeiten  zu  verrichten  übernommen
hat,  so  kann  die  Bestimmung  unter  I.  A.  4  nicht  Anwendung  finden,  gleichviel
welchen  Theil  des  Tages  die  jedesmalige  Arbeitsleistung  in  Anspruch  nimmt
und  wie  viele  Arbeitgeber  in  Betracht  kommen.
.  ..sollte  man  der  entgegengesetzten  Auffassung  folgen,  so  könnte  unter
umstanden  der  Fall  eintreten,  daß  eine  Aufwärterin,  welche  nur  eine  einzige
Aufwartestelle  hat,  versicherungspflichtig  ist,  aus  der  Versicherungspflicht  aber
ausscheiden  müßte,  sobald  sie  noch  eine  iveitere  Stelle  der  gleichen  Art  annimmt,
also  den  Umfang  ihrer  gelohnten  Thätigkeit  ausdehnt.  Daß  der  Bundesrath
eme  derartige  Möglichkeit  habe  zulassen  wollen,  kann  selbst  dann  nicht  angenommen ­
  werden,  wenn  geivisse  Schwierigkeiten  bezüglich  der  Beitragsleistung,
welche  wohl  in  erster  Linie  die  Anregung  zu  dem  Bundesrathsbeschlusse  gegeben
cv*  oei  der  oben  vertretenen  Ansicht  sich  nicht  immer  vermeiden  lassen  sollten.
rigen  bestehen  ähnliche  Schwierigkeiten  auch  bei  anderen  Arbeitsver-Halnnssen,
  deren  Versicherungspflichtigkeit  keinem  Zweifel  unterliegt,  so  bei-Ipielsweişe
  dann,  wenn  derselbe  Arbeiter  gleichzeitig  von  mehreren  Arbeitgebern
neben  einander  beschäftigt  wird:  wie  es  nach  den  gemachten  Erfahrungen  gelungen ­
  ist,  m  den  Fällen  der  letztgedachten  Art  jene  Schwierigkeiten  zu  überwinden, ­
  dürfen  dieselben  auch  hier  nicht  dazu  führen,  der  in  Rede  stehenden
Vorschrift  des  Bundesraths  eine  weitergehende  Bedeutung  zu  geben,  als  es  das
Bedürfniß  des  praktischen  Lebens  unbedingt  erfordert.
Nach  Vorstehendem  ist  die  Klägerin,  welche  in  der  vorgesetzlichen  Zeit
von  ihren  Arbeitgebern  gleichzeitig  zu  täglichen  Dienstleistungen  dauernd  angestellt ­
  war  und  daher  in  einem  ständigen  Dienstverhältnisse  zu  jedem  einzelnen
von  ihnen  gestanden  hat,  nicht  zu  denjenigen  Personen  zu  rechnen,  welche  „an
wechselnden  Arbeitsstellen"  Dienste  verrichten.  Fehlt  es  aber  an  diesem  Merkmal, ­
  so  kann  die  Vorschrift  des  Bundesraths  nicht  Anwendung  finden,  ohne
daß  erörtert  zu  werden  braucht,  ob  dieselbe  etwa  auch  deshalb  nicht  zutrifft,
weil  die  bei  ledem  Arbeitgeber  täglich  verrichteten  mehrstündigen  Arbeiten  als
Seite  152  —  s.  oben  —).  Es  muß  vielmehr,  da  vorübergehende  entgeltliche  Dienstleistungen, ­
  sofern  sie  nicht  unter  den  Beschluß  vom  fà,  ge-8
  Abs.  8  des  J.  u.  A.V.G.  der  Versicherungspflicht  unterliegen,  die
Thatlgkelt  der  Klägerin  als  versicherungspflichtig  im  Sinne  der  %  l  u .  157
a.  a.  O.  angesehen  werden."
Der  Umstand,  daß  die  Beschäftigung  der  „Aufwärter  und  Auswarterlnnen
  und  ähnlichen  zu  niederen  häuslichen  Dienstleistungen
von  kurzerDauer  an  wechselnden  Arbeitsstellen  thätigen  Personen"
unter  Ziffer  4  der  Bundesrathsvorschriften  abgesondert  behandelt  ist,  hat  zu
der  Auffassung  Veranlassung  gegeben,  daß  auf  derartige  Personen  die  allgemeinen ­
  Bestimmungen  unter  Ziffer  1  der  Bundesrathsvorschriften  keine
Anwendung  finden.  In  diesem  Sinne  ist  seitens  des  braunschweigischen
S-taatsministeriums  als  der  zuständigen  Landescentralbehörde  durch  Bescheid
vom  23  September  1892  wegen  der  „Ausgeherinnen",  d.  h.  Personen,
%%  ş"  es  allein,  sei  es  neben  einer  ständigen  Magd,  täglich  mehrere
Şulàn  im  Haushalte  des  Arbeitgebers  thätig  sind,  um  die  gröberen  HausíiS"'
  sl , ê  Zlmmcr-  und  Kammerreinigen,  Stiefelputzen,  Fensterputzen,  sowie
%  -E
Reichs  !erstcherungsamte  in  der  obigen  Rev.  Entsch.  Nr.  130  erläuterten  Be-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.