Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 20—23.
193
Aus der Rev. Entsch. 180 folgert der Vorstand mit Unrecht eine gegen-
theilige Ansicht des Reichs-Versicherungsamtes. In dem dort behandelten
Spezialfalle handelte es sich um eine Scheuerfrau, die ausschließlich sich mit
derartigen Aufwartediensten befaßte und lediglich von dem Ertrage derselben
ihren Lebensunterhalt bestritt. Die Versicherungspflicht derselben auf Grund
der Vorschrift unter lAl^o. a. O. mar deshalb gar nicht in Zweifel gezogen
und diesseits nicht mehr zu erörtern. Die Entscheidung konnte vielmehr in
jenem Falle sich lediglich auf Ziffer 4 a. a. O. beschränken."
» Vergl. auch den Aufsatz von Kulemann über „die Versicherungspflicht der
Ausgehefraucn" in der I. u. A.V. im D. R. 111. Ş. 107, dem jedoch in Betreff
der unterschiedlichen Behandlung der Ehefrauen einerseits und der Wittwen
und unverheiratheten weiblichen Personen andererseits wegen der aus Beschäf
tigungen der hier in Rede stehenden Art entspringenden Versicherungspflicht
nicht beizupflichten ist.
90. „Häusliche Dienste". In der Altersrentensache eines Mannes,
der neben anderen Arbeiten niederer Art vornehmlich das Kehren des
Straßendammes für eine größere Anzahl von städtischen Grundbesitzern
besorgte, hat das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Entsch. vom 27. November
1890 Nr. 68 (s. Anm. 1 12 S. 43) ausgesprochen, „daß nach dem gewöhnlichen
Sprachgebrauche das Kehren der Straße als ein häuslicher Dienst
gemeinhin nicht angesehen werde; denn wenn auch unter diesen Begriff
nicht bloß solche Verrichtungen fallen möchten, welche sich innerhalb eines
Hauses vollzögen, so müßten dieselben doch stets mit der Führung der Haus
wirthschaft i» einem inneren Zusammenhange stehen und ihr eigenthümlich sein;
dies treffe aber bei dem Kehren der Straße in der Regel nicht zu, namentlich
auch nicht in Bezug auf den Kläger, der mit dem Hausstande der von ihm
bedienten Grundeigenthümer in keinerlei Berührung kommt."
91. „A n wechselnden Arbeitsstellen". Die Auslegung schwankhob
' darunter Stellen verstanden sind, an deren jeder der Betreffende, wenn auch
auf Grund eines für längere Zeit geschlossenen Vertrags, in jedem einzelnen
Falle nur kurze Zeit, nur stundenlang oder noch kürzer beschäftigt ist, oder
solche Stellen, zu denen der Betreffende nicht auf Grund eines dauernden
Dienstverhältnisses in Beziehung steht. Die Gleichartigkeit des Ausdrucks „an
ivechselnden Arbeitsstellen" mit dem in Anm. VI 2 S. 168 erläuterten „bei
wechselnden Arbeitgebern" spricht für die erstere Auslegung; das Reichs-
Versicherungsamt hat sich aber in der in Anm. VI 19 S. 188 abgedruckten Revi-
sionsentscheìdung gegen diese ausgesprochen und ist in Folge davon die letztere
auch durch die übrigen für die Entscheidung zuständigen Behörden durchgehends
angenommen.
99. Verpflegungsstationen d. h. Anstalten, in welchen auf der
Wanderschaft befindliche Personen Nachtquartier und den nothwendigsten Unter
halt bekommen, dafür aber gewisse grobe Arbeiten zu verrichten haben.
Die Frage nach der Anwendung der Bestimmung unter I. A. 5 der Bundes
rathsvorschriften tritt nur auf, wenn statt oder neben den Naturalleistungen
auch Baarmittel gewährt werden.
Unter ähnlichen Einrichtungen werden auch solche zu verstehen sein,
welche in der vorbezeichneten Weise für die seßhafte Bevölkerung zu sorgen
bemüht sind, wie es die Verpflegungsstationen für die wandernde Be-
I völkerung thun.
*3. „Geldentschädigung" — »nicht als Entgelt". Beide Aus
drücke widersprechen streng genonnnen einander. Es soll zum Ausdrucke ge
bracht werden, daß die Gewährung des Geldes nicht erfolgt zu dem Zwecke,
um die Ausführung der Arbeit zu veranlassen, sondern daß die Ausführung
der Arbeit nur als Vorbedingung aufgestellt wird, um eine Unterstützung zu
gewähren.
Gebhard, JnvalidttatS- u. Altersversicheruns>sgesetz.
13