Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  32—35.

Grund  des  §.  1  unter  Ziffer  3  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegt.  (Vgl.
Gebhard,  I.  u.  A.V.  der  Seeleute  §.  41  Anm.  2.)
Würden  ausländische  Seefahrzeuge  jedoch,  auch  wenn  sie  den  Charakter
als  solche  —  durch  Streichung  in  dem  betreffenden  ausländischen  Schiffsregister
oder  auf  sonstige  Weise  —  nicht  verloren  hätten,  im  Binncnschiffahrtsverkehre
verwandt,  so  würde  ihre  Besatzung  auch  nach  der  Vorschrift  unter  c  der
Bundesrathsvorschriften  vom  24.  Januar  1893  von  der  Versicherungspflicht  ausgenonwren
  indisch  e  Schiffe  sind  diejenigen  ausländischer  Schiffahrtsuntcrnehm^^'umstand,
  ob  die  beschäftigten  Personen  Inländer  oder  Ausländer
sind,  ist  für  das  Vorhandensein  der  Versicherungspflicht  glcichgiltig.
3«.  „Soweit  nicht"  u.  s.  w.  Es  sind  nach  der  Bestimmung  unter  c
der  Bundesrathsvorschriften  vom  24.  Januar  1893  die  Persouen  der  Schiffsbesatzung ­
  aller  ausländischen  Schiffe  von  der  Versicherungspflicht  befreit,
außer  in  dem  Falle,  daß  vorher  die  Landescentralbehörde  oder
der  Reichskanzler  die  Versicherungspflicht  ausdrücklich  ausgesprochen ­
  hat.  Es  wird  das  Letztere  zu  einer  Voraussetzung  für  das  Vorhandensein ­
  der  Versicherungspflicht  gemacht  und  die  Richtversicherungspflichtigkeit
  der  Besatzung  ausländischer  Schiffe  als  die  Regel,
die  Bersicherungspflichtigkeit  als  die  Ausnahme  behandelt.  Fur
die  Beurtheilung  der  Frage  nach  der  Versicherungspflicht  der  unter  e  bezeichneten ­
  Personen  kommt  es  (wie  in  dem  unter  b  bezeichneten  Falle)  nicht  darauf ­
  an,  ob  sie  selbst  vorübergehend  oder  dauernd  eine  an  sich  versichcrungspflichtige
  Beschäftigung  ausüben,  sondern  darauf,  ob  für  das  Schiff,  auf  dem
sie  bed'ienstet  siud,  die  in  den  Bundesrathsvorschriften  gestellten  Bedingungen
zutreffen.
»3.  Die  Bestimmung  unter  d  ist  getroffen,  weil  zur  Besatzung  deutscher
Seefahrzeuge,  insbesondere  zur  Bedienung  der  Maschine  und  der  Kessel,  in  den
Tropen  vielfach  Farbige  verwendet  werden,  da  Weiße  wegen  der  dortigen
klimatischen  Verhältnisse  zu  schwerer  körperlicher  Arbeit  wenig  geeignet  sind,
aus  der  Bersicherungspflichtigkeit  dieser  Farbigen  aber  mehrfache  Unzuträglichkeiten ­
  entstehen;  wegen  der  größeren  Zahl  einer  solchen  Mannschaft  erhöhen
sich  die  auf  das  Schiff  entfalleuden  Versicherungsbeiträge,  und  die  Wiedereinziehung ­
  der  Beitragsautheilc  durch  Kürzung  der  Heuer  stößt  aus  erhebliche
Schwierigkeiten.
34  Zu  beachten  ist,  daß  sich  aus  der  Bestimmung  unter  d  ergiebt,  daß
1  der  gleichartige  Verhältnisse  bietende  Küstenschiffahrtsvcrkehr  in  den
südamerikanisch  en  Gewässern  und  der  Verkehr  von  und  nach  den
dortigen  Häfen  nicht  in  den  Bereich  der  Bundesrathsvorschriften  vom
24.  Januar  1898  gezogen  ist,  und  .  .
2.  die  Bestimmung  über  den  Verkehr  zwischen  asiatischen,  australischen  und
afrikanischen  Häfen  und  über  den  Verkehr  zwischen  einem  von  diesen
einerseits  und  europäischen  Häfen  andererseits  sick)  nicht  auf  Westafrika
  bezieht,  mithin  es  für  die  farbige  Besatzung  von  Schiffen  un
Verkehr  von  und  nach  Westafrika  bei  der  Versicherungspfllcht  verbleibt ­
  und  nur  die  in  der  westafrikanischen  Küstenschiffahrt  beschäftigten ­
  Personen  davon  befreit  sind.
35.  Während  die  Bestimmung  über  die  Befreiung  der  farbigen  Mannschaft
  von  ^ŞĢschen,  attstralischen,  oft-  und  westafrikanischen  Küstenschiffahrts-2.
  ün  Verkehr  zwischen  asiatischen,  australischen  und  ostafrikanischen  Häfen
untereinander
            
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