Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Num.  9.

oberen  Verwaltungsbehörde  „unter  Berücksichtigung  des  §.  3"  geschehen.  Es
sollen  mithin  Naturalbezüge  ihreni  Durchschnitts  wert  he  nach  in  Anrechnung
gebracht  werden  und  es  soll  in  formaler  Beziehung  die  Festsetzung  der  zuständigen ­
  unteren  Verwaltungsbehörde  Berücksichtigung  finden.  Bei  Anwendung ­
  dieser  Bestimmung  handelt  es  sich  demnach  nicht  um  die  Abschätzung
des  Werthes  der  von  dem  einzelnen  Versicherten  bezogenen  Naturalien  —  diesen
Fall  aber  hat  die  Bestimmung  des  §.  3  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.  im  Auge  —,
sondern  um  die  „Berücksichtigung"  des  Werthes  von  Naturalien,  welche  die
einem  Berufe  ungehörigen  Personen  zu  beziehen  pflegen,  häufig  aber  auch
nicht  beziehen,  bei  Bemessung  des  für  Alle  zur  Geltung  zu  bringenden  Durchschnittssatzes. ­

Thatsächlich  ist  in  manchen  Bundesstaaten  eine  Neufestsetzung  des  Jahresarbeitsverdienstes ­
  der  land-  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiter  beim  Inkrafttreten ­
  des  I.  u.  A.V.G.  nicht  vorgenommen;  man  hat  davon  abgesehen,
wenn  eine  Prüfung  ergeben  hat,  daß  die  Befolgung  der  Vorschrift  des  §.  8
des  I.  u.  A.V.G.  zu  wesentlichen  Abweichungen  von  den  auf  Grund  des
L.U.V.G.  nicht  führte  (Gebhard,  Kommentar,  Anm.  7  zu  §.  22.  Just,
Kommentar,  Anm.  4  zu  §.  22).
Abweichend  von  der  Bestimmung  der  Lohnklasse  für  die  übrigen  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  erfolgt  sie  für  die
lan  d-  und  forstwirthschaftlichen  Betriebs  beam  ten.  Nach  §.  22  Abs.  2
Ziffer  1  soll  zur  Bestimmung  der  Lohnklasse  für  diese  der  nach  §.  3  des
L.  U.V.G.  zu  ermittelnde  Jahresarbeitsverdienst  benutzt  werden;  es  wird  demnach ­
  von  der  Anwendung  der  Vorschrift  des  §.  8  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.
ausdrücklich  Abstand  genommen.  Der  §.  8  des  L.  U.V.G.,  soweit  er  hier  in
Betracht  kommt,  lautet:
„Als  Jahresarbeitsverdienst  der  Betriebsbcamten,  soweit  sich  derselbe
nicht  aus  mindestens  wochenweise  fixirten  Beträgen  zusammensetzt,  gilt  das
Dreihundertsache  des  durchschnittlichen  täglichen  Verdienstes  an  Gehalt  oder
Lohn.  Als  Gehalt  oder  Lohn  gelten  dabei  auch  feste  Naturalbezüge.  Der
Werth  der  letzteren  ist  nach  Durchschnittspreisen  in  Ansatz  zu  bringen.  Dieselben
werden  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  festgesetzt."
Die  vorstehende  Bestimmung  hat  mit  derjenigen  des  §.  8  Abs.  1  des
I.  u.  A.V.G.  zwar  das  gemein,  daß  die  Festsetzung  des  Betrages  durch  die
untere  Verwaltungsbehörde  erfolgt,  auch  daß  sie  für  den  einzelnen  Versicherten
nach  den  ihm  als  Einzelnen  zustehenden  Bezügen  erfolgt;  dagegen  geschieht
die  Anrechnung  nicht  nach  dem  Durchschnittswerthe,  sondern  vielmehr  nach
Durchschnittspreisen,  es  kommen  ferner  nicht  alle,  sondern  nur  die  „festen"
Naturalbezüge  in  Anrechnung  und  der  Anrechnung  der  Tantiemen  endlich
geschieht  keine  Erwähnung.
Unter  den  „festen  Naturalbezügen"  wird  man  „nach  den  Motiven  des
L.  U.V.G.,  welche  die  Nichteinrechnung  von  Tantiemen  mit  praktischen  Zwecken
ausführlich  begründen,  solche  zu  verstehen  haben,  welche  ihrem  Betrage  nach
ein  für  alle  Mal  quantitativ  fixirt  sind,  und  ihnen  die  nur  quotatili,
nach  Art  der  Tantieme,  als  Antheil  am  Erträgniß  bestimmten  gegenüberstellen
müssen."  Nosin,  Recht  der  Arbeiterversicherung  I.  S.  201.
Für  die  volle  Anwendung  der  Bestimmung  des  Abs.  1  vom
§.  3  des  I.  u.  A.V.G.:  .  *  ..
„Als  Lohn  oder  Gehalt  gelten  auch  Tantiemen  und
Naturalbezüge.  Für  dieselben  wird  der  Durchschnittswerth
in  Ansatz  gebracht;  dieser  Werth  wird  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  festgesetzt,"
bleiben  demnach  nur  die  oben  unter  a  bezeichneten  ^alle  der  Berechnung ­
  des  regelmäßigen  Jahresarbeitsverdienstes  von  Betriebsbeamten,
  Handlungsgehilfen  und  Handlungslehrlingen  zum
            
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