Full text: Grundteilungsgesetz

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wurde ausgeführt, ein Tauschvertrag sei etwas ganz 
anderes als zwei Kaufverträge, wofür auf die Judikatur 
zu verweisen sei. Auch moralisch sei eine solche Be- 
stimmung nicht zulässig. 
Auch bei der Einbringung in eine Gesellschaft solle 
nach dem Entwurf das Vorkaufsrecht stattfinden. Die 
Antwort der Staatsregierung auf Antrag 4e Nr 3 sei 
in diesem Punkte ganz unverständlich. 
Ein anderes, das dritte Kommissions- 
mitglied hielt die sinngemäße Anwendung des Vor- 
kaufsrechts auf den Tausch vom wirtschaftlichen Stand- 
punkt aus ebenfalls für verwerflich. Danach sollten zwei 
Leute mit Geld abgefunden werden; sie wollten aber kein 
Geld, sondern wollten selbständige Existenzen bleiben, sie 
wollten nach wie vor jeder ein Gut bewirtschaften, nur 
in der Meinung, daß das Gut A sich für den Besitzer 
des Gutes B besser eigne als B. und umgekehrt. Die 
getroffene Bestimmung würde dem Zweck der inneren 
Kolonisation vollständig widersprechen, wie er bereits 
einmal hervorgehoben habe. 
Der Unterstaatssekretär des Justizmini- 
steriums gab zu, daß die Ausdehnung des Vorkaufs- 
rechts auf den Tausch und die Einbringung in eine Ge- 
sellschaft zu Bedenken Anlaß geben könnten und daß ihre 
Einschränkung wünschenswert wäre, hielt eine solche aber 
nicht für möglich. Andererseits seien solche Vorschriften 
auch wieder notwendig, um Umgehungen vorzubeugen. 
Wenn jemand ein Grundstück verkaufen wolle, bei dem 
voraussichtlich von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht 
werde, so könne er, falls das Vorkaufsrecht nicht auf den 
Tausch erstreckt würde, die Ausübung des Vorkaufsrechts 
dadurch hintertreiben, daß er das Grundstück gegen ein 
städtisches Grundstück eintausche; dieses könne dann am 
nächsten Tage frei verkauft werden. Ebenso habe man 
früher die Stempelvorschriften dadurch zu umgehen ver- 
sucht,, daß man Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
gebildet und die Grundstücke eingebracht habe. Eine 
Kautel dagegen, daß wirtschaftlich unbillige Folgen durch 
diese Vorschriften eintreten könnten, liege darin, daß die 
Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Akt der Ver- 
waltungsbehörde erfolge, der der Beschwerde und auch 
der öffentlichen Kritik unterliege. Man müsse das Zu- 
trauen zu den Behörden haben, daß sie für eine ver- 
ständige Durchführung des Gesetzes sorgen würden. 
Der erste Redner hielt diese Anschauung für einen 
unbegründeten Optimismus. Der Hinweis auf die Ge- 
fahr der Umgehung sei nicht überzeugend, denn auch 
derjenige, der auf Grund des BGB. ein Vorkaufsrecht 
habe, laufe Gefahr, daß es umgangen werde. Aber dann 
habe er noch immer das Recht der Anfechtung. Man 
dürfe hier dem Staate unter dem Titel des Vorkaufs- 
rechtes nicht etwas gang anderes geben, als was man 
sonst im wirtschaftlichen Leben unter Vorkaufsrecht ver- 
stehe. Vielleicht sei es richtiger, es als „Näherrecht“ zu 
bezeichnen; jedenfalls sei es kein Vorkaufsrecht. 
Die Befürchtung, daß im Wege der Gesellschafts- 
bildung eine Umgehung des Gesetzes stattfinden könne, 
sei auch nicht gerechtfertigt, denn der Stempel auf Ge- 
sellschaftsbildungen namentlich mit Einbringung von 
Grundstücken sei jetzt so kolossal geworden, daß dieses 
Geschäft vollständig unterbunden sei. Aber durch eine 
solche Bestimmung werde immer mehr die Freiheit des 
Verkehrs unterbunden. 
Andre Redner qhdhielten die Vorschriften über 
den Tauschvertrag für jurisstisch zulässig und zu Ver- 
hütungen von Umgehungen für unentbehrlich. 
Ein Vertreter des Ministeriumsgs -Êdiees 
I nn ern wies darauf hin. daß die Umgehunag durch
	        
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