Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bekanntmachungen des Reichskanzlers. 
10. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß vorstehender Bestimmungen 
zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und den 
Fabrikanten, Hausgewerbetreibenden oder deren Hilfspersonen 
andererseits oder zwischen den Fabrikanten und den Hausgewerbe 
treibenden darüber, ob und welche Beiträge zu entrichten sind, ent 
stehen, werden nach §. 122, Streitigkeiten über Berechnung und 
Anrechnung der für Hausgewerbetreibende oder deren Hilfspersonen 
zu entrichtenden Beiträge nach §. 124 des Gesetzes entschieden. 
11. 
Soweit im Vorstehenden keine besonderen Bestimmungen ge 
troffen sind, erfolgt die Erhebung der Beiträge für die Hausgewerbe 
treibenden nach den für die Durchführung der Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung erlassenen allgemeinen Vorschriften. 
12. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 4. Januar 1892 in 
Kraft. 
Berlin, den 16. Dezember 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher.
	        
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