Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XV  der  Anleitung  Anni.  3.

(Prinzipal)  in  dessen  Handelsgewerbe  als  seine  Gehilfen  angestellt  und  beauftragt ­
  sind,  Kunden  aufzusuchen  und  mit  diesen  Namens  des  Prinzipals  zu  verhandeln, ­
  geeignetenfalls  auch  ans  Grund  ertheilter  Vollmacht  verbindliche
Rechtshandlungen  vorzunehmen.
Ferner  rechtfertigt  die  Bestimmung  des  §,  14  Abs.  2  der  Geiverbeordnung
und  ihre  Stellung  in  dem  mit  der  Ueberschrift  „Stehender  Gewerbebetrieb"
versehenen  Titel  II  nicht  die  Annahme,  daß  dieses  Gesetz  die  Vermittelung
von  Versicherungen  für  Mobiliar-  oder  Jmmobiliar-Feuerversicherung-Anstalten
unter  allen  Umständen  als  einen  selbstständigen  Gewerbebetrieb  ansieht.  Man
hat  vielmehr  den  bezeichneten  Paragraphen,  in  dessen  erstem  Absatz  die  Anzeigepflicht ­
  aller  selbstständigen  Gewerbetreibenden  behandelt  wird,  für  geeignet
gehalten,  auch  die  besondere  Anzeigepflicht  bestimmter  Klassen  von  Personen
anzuordnen,  die  stets  Platz  greifen  soll,  mögen  diese  Personen  ihr  Gewerbe
selbstständig  betreiben  oder  nicht.
Ebensowenig  wie  aus  den  Bestimmungen  der  genannten  beiden  Gesetze
läßt  sich  sonst  aus  dem  geltenden  Recht,  wie  es  in  der  Rechtsprechung  der
höchsten  Gerichte  und  in  der  Fachliteratur  zum  Ausdruck  gelangt  ist,  ein  überzeugender ­
  Beweis  dafür  entnehmen,  daß  die  „Agenten"  im  Allgemeinen  und
die  Versicherungsagenten  im  Besonderen  überall  und  stets  als  selbstständig
erwerbsthätige  Personen  anzusehen  seien.  Wie  schon  im  gewöhnlichen  Sprachgebrauch ­
  mit  der  Bezeichnung  eines  „Agenten"  kein  ein  für  alle  Mal  feststehender
Begriff  verbunden  wird,  so  hat  auch  die  civilrechtliche  Stellung  des  Agenten
gegenüber  dem  Prinzipal,  für  welchen  er  thätig  ist,  je  nach  den  besonderen
Verhältnissen  eine  verschiedene  Beurtheilung  erfahren,  indem  sie  bald  für  die
eines  selbstständigen  Geschäftsvermittlers,  bald  für  die  eines  im  fremden
Handelsgewerbe  angestellten  Gehilfen  oder  Beamten  erachtet  worden  ist  (zu
vergleichen  Endemann,  Handbuch  des  Handelsrechts  I.  Band  §.  27  Seite  140,
auch  III.  Band  §.  407  Seite  758).  Gerade  die  letztere  Auffassung  wird  besonders
häufig  für  die  Unter-  (Spezial-)  Agenten  der  Feuerversicherungsgesellschaften
vertreten,  welche  von  den  sogenannten  Haupt-  oder  Generalagenten  beziehungsweise ­
  Subdirektionen  für  einen  bestimmten  geographischen  Bezirk  znr  Empfehlung
des  Unternehmens  und  zum  Verkehr  mit  dem  Publikum  und  den  Versicherungsnehmern ­
  bestellt  werden  (zu  vergleichen  Dernburg,  Lehrbuch  des  preußischen
Privatrechts  II.  Band  §.  232  Ziffer  1,  3.  Auflage  Seite  680).
Im  Uebrigen  bietet  die  Anschauung  des  Civilrechts  für  die  versicherungsrechtliche ­
  Beurtheilung  eines  Verhältnisses  zwar  beachtenswerthe  Anhaltspunkte,
sie  ist  für  dieselbe  aber  keineswegs  bindend.  Auf  dem  Gebiete  des  staatlichen
Versicherungsrechts  findet  vielmehr  im  Allgemeinen  eine  selbstständige  Beurtheilung
statt,  bei  der  vorzugsweise  wirthschaftliche  und  soziale  Gesichtspunkte  in  Betracht
kommen.  Dementsprechend  wird  hier,  wo  die  Mannigfaltigkeit  des  Verkehrs
eine  allgemeine  und  grundsätzliche  Stellungnahme  unmöglich  macht,  von  Fall
zu  Fall  zu  prüfen  sein,  welcher  Art  die  Stellung  der  Agenten  nach  Maßgabe
der  zwischen  ihnen  und  ihrer  Versicherungsgesellschaft  getroffenen  besonderen
Vereinbarungen  und  thatsächlich  bestehenden  Beziehungen  ist.  Ergiebt  diese
Prüfung,  daß  der  „Agent"  zur  freien  Bethätigung  seines  Willens  bei  der  Erledigung ­
  der  Versicherungsgeschäfte  einen  gewissen  Spielraum  hat,  wie  er  bei
der  Ausübung  eines  selbstständigen  Geiverbes  gewöhnlich  besteht,  so  wird  man
ihn,  zumal  wenn  er  nach  seiner  sonstigen  Berufsstellung  und  vermöge  seiner
sozialen  Verhältnisse  der  Klasse  der  Kaufleute  oder  Unternehmer  zuzurechnen  ist,
hinsichtlich  der  Agenturgeschäfte  als  einen  angestellten  Gehilfen  oder  Beamten
nicht  ansehen  dürfen;  ist  er  dagegen  den  Anweisungen  und  der  Aufsicht  der
Organe  der  Versicherungsgesellschaft  bis  ins  Einzelne  unterstellt  und  in  seiner
sonstigen  Thätigkeit  nicht  selbstständiger  Geschäftsmann,  so  unterliegt  er  ebenso
der  Versicherungspflicht  nach  §.  1  Ziffer  2  des  I.  u.  A.P.G.,  wie  ein  Kommis
oder  ein  Geschäftsreisender.
            
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