Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 1.
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Gebiet der Jnvaliditäts- und Altersversicherung gilt, aber obwohl dies Be-########
verschiedenen Arbeitervcrsicherungsgesetzen wahrzunehnienden ^bliegenheite n
darum immer durch dieselbe Person wahrgenommen werden mußten. Wenn
r. B. zufolge Bescheides des Reichs-Versicherungsamtes vom 14. November 1£SS
Nr 625 (Ä. N. f. U.V. 1888 S. 343) eine Stadtgememdc, welche Obpbaume
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käufer selbst als gegenüber den von diesem beschäftigten, die Bewachung und
Aberntung vornehmenden Arbeitern. , _ ,
Ebenso ist z. B. in dem Falle, daß „ein Ingenieur als Erbauer einer
Ziegelei auf eine Probezeit von zwei Jahren die Ziegelsabrikation unter
Stellung des Betricbspersonals, der sämmtlichen Gerathschasten und
der Thonknetmaschine nebst Gespannen übernommen hatte", dieser Ingenieur
zweisellos der Arbeitgeber desBetriebspersonals, obwohl zufolge Bescheides
des Reichs-Versicherungsamtes vom 3. Oktober 1887 Nr. 41.1 (A. N. f. UV.
1887 S. 351) als Unternehmerin des Betriebes auch wahrend der fraglichen
zwei Jahre die Firma, welcher der für die Ziegelei benutzte Grund und Boden
nebst dem darauf erbauten Ringofen und den sonstigen Betriebsanlagen gehört
und die über das hergestellte Fabrikat, für dessen Herstellung sie an den
Ingenieur eine nach je 1000 Stück fertiger Waare bemessene Vergütung bezahlt,
«erşu'dttîstimmung desjenigen, der als Arbeitgeber nach dem Jnvaliditäts-
und Altersversicherungsgesetze anzusehen ist, muß außer auf die Unfallversichcrungsgesetze
auch auf die übrigen zur Regelung der Verhältnisse zwilchen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern dienenden Gesetze, insbesondere die Reichsgewerbeordnung,
die landesgesetzlichen Gesindeordnungen und das Krankenversicherungsgesetz
Rücksicht genommen werden. . ,
Daß gegenüber einem beschäftigten Arbeitnehmer der Unternehmer des
Betriebes, in welchem er beschäftigt wird, nicht auch zugleich als Arbeitgeber
dazustehen braucht, ist vom Reichs-Versicherungsamte in einer Reihe von Entscheidungen
ausgeführt, bei denen es sich um die Feststellung der zur Unfallentschädigung
verpflichteten Berufsgenossenschaft handelte, z. B. in der Rekursent
Leibung vom 8. April 1889 Nr. 774 (%. N. f. U.V. 1889 S. 414); in dieser
wurde ein Fall entschieden, wo ein ständig im Betriebe eines Steinbruchs- und
Bauunternehmers A. beschäftigter Arbeiter einen Unfall erlitt, als er mit
anderen Arbeitern des A., welche dieser dem Ziegeleibcsitzer B. gegen eine ge-«
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schäftigten Arbeiters ist, anerkannt und dabei ausgeführt. „Tie Unternehinereigenschaft
B.'s geht nicht dadurch verloren, dag er sich das zum Betriebe der