Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anm.  1.

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Gebiet  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  gilt,  aber  obwohl  dies  Be-########

verschiedenen  Arbeitervcrsicherungsgesetzen  wahrzunehnienden  ^bliegenheite  n
darum  immer  durch  dieselbe  Person  wahrgenommen  werden  mußten.  Wenn
r.  B.  zufolge  Bescheides  des  Reichs-Versicherungsamtes  vom  14.  November  1£SS
Nr  625  (Ä.  N.  f.  U.V.  1888  S.  343)  eine  Stadtgememdc,  welche  Obpbaume
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käufer  selbst  als  gegenüber  den  von  diesem  beschäftigten,  die  Bewachung  und
Aberntung  vornehmenden  Arbeitern.  ,  _  ,
Ebenso  ist  z.  B.  in  dem  Falle,  daß  „ein  Ingenieur  als  Erbauer  einer
Ziegelei  auf  eine  Probezeit  von  zwei  Jahren  die  Ziegelsabrikation  unter
Stellung  des  Betricbspersonals,  der  sämmtlichen  Gerathschasten  und
der  Thonknetmaschine  nebst  Gespannen  übernommen  hatte",  dieser  Ingenieur
zweisellos  der  Arbeitgeber  desBetriebspersonals,  obwohl  zufolge  Bescheides
des  Reichs-Versicherungsamtes  vom  3.  Oktober  1887  Nr.  41.1  (A.  N.  f.  UV.
1887  S.  351)  als  Unternehmerin  des  Betriebes  auch  wahrend  der  fraglichen
zwei  Jahre  die  Firma,  welcher  der  für  die  Ziegelei  benutzte  Grund  und  Boden
nebst  dem  darauf  erbauten  Ringofen  und  den  sonstigen  Betriebsanlagen  gehört
und  die  über  das  hergestellte  Fabrikat,  für  dessen  Herstellung  sie  an  den
Ingenieur  eine  nach  je  1000  Stück  fertiger  Waare  bemessene  Vergütung  bezahlt,
«erşu'dttîstimmung  desjenigen,  der  als  Arbeitgeber  nach  dem  Jnvaliditäts- ­
  und  Altersversicherungsgesetze  anzusehen  ist,  muß  außer  auf  die  Unfallversichcrungsgesetze
  auch  auf  die  übrigen  zur  Regelung  der  Verhältnisse  zwilchen
Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  dienenden  Gesetze,  insbesondere  die  Reichsgewerbeordnung,
  die  landesgesetzlichen  Gesindeordnungen  und  das  Krankenversicherungsgesetz
  Rücksicht  genommen  werden.  .  ,
Daß  gegenüber  einem  beschäftigten  Arbeitnehmer  der  Unternehmer  des
Betriebes,  in  welchem  er  beschäftigt  wird,  nicht  auch  zugleich  als  Arbeitgeber
dazustehen  braucht,  ist  vom  Reichs-Versicherungsamte  in  einer  Reihe  von  Entscheidungen ­
  ausgeführt,  bei  denen  es  sich  um  die  Feststellung  der  zur  Unfallentschädigung
  verpflichteten  Berufsgenossenschaft  handelte,  z.  B.  in  der  Rekursent
  Leibung  vom  8.  April  1889  Nr.  774  (%.  N.  f.  U.V.  1889  S.  414);  in  dieser
wurde  ein  Fall  entschieden,  wo  ein  ständig  im  Betriebe  eines  Steinbruchs-  und
Bauunternehmers  A.  beschäftigter  Arbeiter  einen  Unfall  erlitt,  als  er  mit
anderen  Arbeitern  des  A.,  welche  dieser  dem  Ziegeleibcsitzer  B.  gegen  eine  ge-«
  tefiriST
schäftigten  Arbeiters  ist,  anerkannt  und  dabei  ausgeführt.  „Tie  Unternehinereigenschaft
  B.'s  geht  nicht  dadurch  verloren,  dag  er  sich  das  zum  Betriebe  der
            
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