Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes. 15 
(vergi, jedoch hierzu Nr. X). Eine Ausnahme machen nur die 
Eheleute') untereinander, da zwischen ihnen nach dem Wesen oer 
Ehe niemals eines der für die Begründung der Versicherung er 
forderlichen Abhängigkeitsverhällnisse bestehen kann. 
X. Das Jnvaliditäts- und Altcrsversicherugsgesetz versichert 
abiveichend von den Unfallversicherungsgesetzen') nur die gegen Lohn 
oder Gehalt^) beschäftigten") Arbeiter u. s. w. Um das Versicherungs- 
Verhältnis; zu begründen, ist es jedoch nicht erforderlich, daß der 
für die Beschäftigung gewährte Entgelts in baarem Gelde besteht.^) 
Es genügt vielmehr hierzu auch die Gewährung von Natural 
bezügen,^) z. B. Wohnung, Feuerung, Kleidung, Gartennutzung, 
Kuhweide, Kartoffellaud u. s. w. (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes). Ohne 
Belang ist auch die Art der Lohnzahlung^)«) es kann der Lohn 
als Tagelohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stücklohn oder als An- 
thell au der Einnahme (Tantième) 7 ) gezahlt werden. Hiernach ist bei 
spielsweise ein Kutscher, welcher einen Wagen von einem Lohnfuhrherrn 
mit der Bedingung übernimmt, daß ihm ein Theilbetrag oder der eine 
festgesetzte Summe übersteigende Theil der Tageseinnahme als Ent 
gelt gewährt wird, als gelöhnter Arbeiter des Fuhrherrn anzusehen. 
Desgleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahnführer, welche 
von den Schisfseigenthümern gegen einen bestimmten Antheil an der 
Fracht angenommen sind. 
Als Werth der Tantiemen') und Natralbezüge^) wird der von 
der untern Verwaltungsbehörde'^) festzusetzende Durchschnittswerth 8 ) 9 ) 
m Ansatz gebracht (§. 3 Abs. 1 des Gesetzes). 
Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung 
nur freien Unterhalt beziehen,'«)")")") deren Naturalbezüge also 
aus die Befriedigung ihrer persönlichen Lebensbedürfnisse (Nahrung, 
Wohnung, Kleidung) beschrankt sind, werden von der Versicherung 
(iuöQcnoi„mc,i (§. 3 Mbs. 2 bes ^^03). sterno# faKcn g. 0. bie 
^.gewerblichen Betrieben oder in der Laudwirthschaft ihrer Eltern 
beschäftigten Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unter 
halt, aber nicht ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt 
gewährt wird, nicht unter die Versicherung. Diese Personen iverden 
auch dadurch nicht versicherungspflichtig, daß sie ein Taschengeld") 
erhalten, beim letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder 
fallt doch, soweit es allgemein üblich ist, unter den Begriff des 
freien Unterhalts. 
XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die 
freien Arbeiter. Es fallen somit aus der Versicherung die Straf 
gefangenen, mögen dieselben innerhalb oder außerhalb der Ge- 
angenenanstalt beschäftigt werden, sowie die in Arbeitshäusern, 
Besserungsanstalten u. s. w. untergebrachten Personen.
	        
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