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Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes. 15
(vergi, jedoch hierzu Nr. X). Eine Ausnahme machen nur die
Eheleute') untereinander, da zwischen ihnen nach dem Wesen oer
Ehe niemals eines der für die Begründung der Versicherung er
forderlichen Abhängigkeitsverhällnisse bestehen kann.
X. Das Jnvaliditäts- und Altcrsversicherugsgesetz versichert
abiveichend von den Unfallversicherungsgesetzen') nur die gegen Lohn
oder Gehalt^) beschäftigten") Arbeiter u. s. w. Um das Versicherungs-
Verhältnis; zu begründen, ist es jedoch nicht erforderlich, daß der
für die Beschäftigung gewährte Entgelts in baarem Gelde besteht.^)
Es genügt vielmehr hierzu auch die Gewährung von Natural
bezügen,^) z. B. Wohnung, Feuerung, Kleidung, Gartennutzung,
Kuhweide, Kartoffellaud u. s. w. (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes). Ohne
Belang ist auch die Art der Lohnzahlung^)«) es kann der Lohn
als Tagelohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stücklohn oder als An-
thell au der Einnahme (Tantième) 7 ) gezahlt werden. Hiernach ist bei
spielsweise ein Kutscher, welcher einen Wagen von einem Lohnfuhrherrn
mit der Bedingung übernimmt, daß ihm ein Theilbetrag oder der eine
festgesetzte Summe übersteigende Theil der Tageseinnahme als Ent
gelt gewährt wird, als gelöhnter Arbeiter des Fuhrherrn anzusehen.
Desgleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahnführer, welche
von den Schisfseigenthümern gegen einen bestimmten Antheil an der
Fracht angenommen sind.
Als Werth der Tantiemen') und Natralbezüge^) wird der von
der untern Verwaltungsbehörde'^) festzusetzende Durchschnittswerth 8 ) 9 )
m Ansatz gebracht (§. 3 Abs. 1 des Gesetzes).
Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung
nur freien Unterhalt beziehen,'«)")")") deren Naturalbezüge also
aus die Befriedigung ihrer persönlichen Lebensbedürfnisse (Nahrung,
Wohnung, Kleidung) beschrankt sind, werden von der Versicherung
(iuöQcnoi„mc,i (§. 3 Mbs. 2 bes ^^03). sterno# faKcn g. 0. bie
^.gewerblichen Betrieben oder in der Laudwirthschaft ihrer Eltern
beschäftigten Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unter
halt, aber nicht ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt
gewährt wird, nicht unter die Versicherung. Diese Personen iverden
auch dadurch nicht versicherungspflichtig, daß sie ein Taschengeld")
erhalten, beim letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder
fallt doch, soweit es allgemein üblich ist, unter den Begriff des
freien Unterhalts.
XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die
freien Arbeiter. Es fallen somit aus der Versicherung die Straf
gefangenen, mögen dieselben innerhalb oder außerhalb der Ge-
angenenanstalt beschäftigt werden, sowie die in Arbeitshäusern,
Besserungsanstalten u. s. w. untergebrachten Personen.