Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  1.

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der  Entschädigung  für  geleistete  Arbeit,  sondern  den  Charakter  desWaarenverkaufes
  annimmt,  der  Hausgewerbetreibende  doch  thatsächlich  nur
Entgelt  für  seine  Arbeit  bekommt,  dieser  Umstand  wird  in  den  Worten
„im  Austrage  und  für  Rechnung"  Anderer  zur  Kennzeichnung  des  Begriffes
Hausgewerbetreibender  verwandt,  und  er  bildet  gerade  eins  der  am  meisten
charakteristischen  Merkzeichen  dieses  Begriffes."  Gebhard,  Hausgewerbetreibende ­
  S.  24.  ,  „  „  It  „
Für  Rechnung  Jemandes  erfolgt  eine  Beschäftigung  (vergl.  Anm.  II  2
S.  55),  wenn  ihm  deren  wirtschaftliches  Ergebniß  zufällt,  sei  es  daß  dieses
ihm  Vortheil  oder  Nachtheil  bringt,  wenn  er  also  den  wirtschaftlichen  Ertrag ­
  nnd  nicht  bloß  den  Lohn  für  die  Arbeitsleistung  einzieht.  Ter
Betricbsunternehmer  —  diesen  Ausdruck  hier  stets  im  Gegensatze  sowohl  zum
Lohnarbeiter  wie  zum  Hausgewerbetreibenden  genommen  -  zahlt,  wenn  er
fremdes  Kapital  für  seinen  Betrieb  verwendet,  dem  Eigenthümer  des  Kapitales
Zinsen;  der  Hausgewerbetreibende  aber,  dessen  Betrieb  durch  den  Kapitalaufwand ­
  des  Verlegers,  Kaufmanns,  Fabrikkaufmanns  ermöglicht  wird,  wird
von  diesem  für  seine  Arbeit  gelohnt,  während  diesem  selbst  der  sonstige
Ertrag,  als  Ertrag  eben  des  aufgewandten  Kapitals,  verbleibt  (oder  von
ihm  der  etwaige  Geschäftsverlust  zu  tragen  ist).  Zwar  tritt  dieses  Verhältniß ­
  nicht  immer  in  voller  Schärfe  und  Reinheit  hervor,  vielmehr  hat
auch  der  Hausgewerbetreibende  regelmäßig  ein  gewisses  Kapital  aufzuwenden
zur  Beschaffung  der  Roh-  und  Hilfsstoffe,  des  Werkzeugs,  der  Betriebsstätte
u.  s.  ui.);  abn  die  wirtschaftliche  Bedeutung  dieses  Kapitalaufwandes  tritt
bei  der  Beschäftigung  des  Hausgewerbetreibenden,  beim  Arbeiten  „für
fremde  Rechnung"  gegen  die  der  Arbeitskraft  und  Arbeitsleistung  des
Betreffenden  zurück.
c)  Beschäftig  ung  für  andere  Gewerbetreibende.  Ter  „andere  Gewerbetreibende", ­
  für  welchen  der  Hausgewerbetreibende  arbeitet,  kann  ein
solcher  sein,  der  dasselbe  Gewerbe  betreibt  wie  der  Hausgewerbetreibende,  er
kann  aber  auch  ein  anderes  Gewerbe  betreiben,  und  daß  dies  geschieht,  ist  die
Regel.  Er  braucht  auch  nicht  ein  Gewerbe  in  dem  engeren  Sinne,  wie  dies
oben  unter  a  bezeichnet  ist,  zu  treiben.  Erforderniß  ist  aber,  daß  er  ein
solches  Gewerbe  betreibt,  dessen  Ziel  ist,  die  von  dem  Hausgewerbetreibenden
hergestellten  Waaren  —  entiveder  nach  vorgängiger  Bearbeitung  beziehungsweise ­
  nach  vorgängiger  Verarbeitung  zu  Theilen  andere  Erzeugnisse,  oder
aber  ohne  solche  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  —  den  Konsumenten  zuzuführen. ­
  Der  „andere  Gewerbetreibende"  ist  also  entweder  Händler,
Kaufmann,  der  die  Erzeugnisse  des  Hausgewerbetreibenden  von  diesem
erwirbt  und  unverarbeitet  an  den  Konsumenten  oder  an  einen  anderen
Händler  oder  an  einen  Fabrikanten  verkauft,  oder  ein  Fabrikant,  Fabrikkaufmann, ­
  der  die  Erzeugnisse  des  Hausgewerbetreibenden  zunächst  einer
Bearbeitung  (Veredelung)  oder  Verarbeitung  unterzieht  und  sie  sodann  an  den
Konsumenten  oder  an  andere  Gewerbetreibende  veräußert.  Er  kann  auch  ein
Hausgewerbetreibender  sein,  so  daß  ein  Hausgewerbetreibender  einen
anderen  beschäftigt,  z.  B.  ein  als  Hausgewerbetreibender  beschäftigter  Weber
eine  in  gleicher  Weise  thätige  Spulerin.  Vergl.  Rev.Entsch.  vom  18.  Oktober  1892
in  den  Ä.  N.  f.  Sachsen  l.  S.  58.
Die  Ziffer  XIX  der  Anleitung  sagt,  daß  der  Hausgewerbetreibende  seme
Erzeugnisse  „in  der  Regel"  nicht  unmittelbar  an  die  Konsumenten  absetze.
Dies  ist  nicht  richtig!  Der  Hausgewerbetreibende  im  Sinne  des  Jnvaliditätsund
  Altersversicherungsgesetzcs  setzt  seine  gewerblichen  Erzeugnisse  immer  an
andere  Gewerbetreibende  ab,  die  im  §.  2  a.  a.  O.  gegebene  Begriffsbestimmung
stellt  dieses  als  ein  Begriffsmerkmal  auf.  Veräußert  der  Betreffende  seine
gewerblichen  Erzeugnisse  nicht  an  andere  Gewerbetreibende,  sondern  unmittelbar
an  die  Konsumenten,  so  mag  er  wohl  Hausgewerbetreibender  nach  sonstigem
            
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