Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1.
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der Unterschied zwischen Beiden hervortritt. Die Summe der gewerblichen
Thätigkeit eines Hausgewerbetreibenden stellt sich immer als ein Betrieb,
als „ein Inbegriff fortdauernder wirtschaftlicher Thätigkeiten"
(vergl. Anm. XIV Ş. 243), dar. Die Stätte, wo sie ausgeübt iverden, ist des--halb
eine Betriebs st ätte, während die Stätte, an welcher ein in einem
fremden Betriebe, aber außerhalb dessen Betriebsstätte beschäftigter Lohnarbeiter
die ihm übertragenen Arbeiten verrichtet, sich als dessen Arbeitsstätte
charakterisirt. (Vergi. die Aninerkungen zu Zister Vili S. 203 ff )
f) Beschäftigung als selbstständiger Gewerbetreibender. Tie Gewerbeordnung
unterscheidet zwischen „selbstständigen Gewerbetreibenden" und
„geiverblichen Arbeitern"; zu den ersteren rechnet sie auch die Hausgewerbetreibenden.
Zu den begrifflichen Kennzeichen von diesen gehört nun aber,
daß sie nicht, wie dies die selbstständigen Gewerbetreibenden im Allgemeinen
than, „für eigene Rechnung" arbeiten. Hausgewerbetreibende sind also Personen,
welche ein Gewerbe (in dem oben unter a — S. 278 — angegebenen
engeren Sinne) so betreiben, daß ihr Gewerbebetrieb die charakteristischen Kennzeichen
eines selbstständigen Gewerbebetriebes hat, außer dem, daß er für die
eigene Rechnung des Betreibenden erfolgt. Bergl. Gebhard, Hausgewerbetreibende
S. 22 ff.
Eine andere Bedeutung legt dem Erfordernisse der Selbstständigkeit des
Gewerbebetriebes die Rev.Entsch. vom 15. Oktober 1891 Nr. 77 (A. N. f. I. u. A.B.
1891 S. 181) bei. Sie sieht darin die Hervorhebung der persönlichen Unabhängigkeit
der Hausgewerbetreibenden von den „anderen Gewerbetreibenden",
für die sie arbeiten, bei Herstellung ihrer Gewerbserzeugnisse
Die Begründung der Rev.Entsch. Nr. 77 lautet: „Es ist davon auszugehen,
daß beim Vorliegen der für die Hausindustrie im Allgemeinen wesentlichen
Merkmale, nämlich der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse
in der eigenen Betriebsstätte im Auftrage und für Rechnung anderer
Gewerbetreibender, nicht ohne Weiteres der Schluß gezogen werden muß, der
in dieser Weise Beschäftigte sei ein Hausgewerbetreibender im Sinne des §. 2
Abs. 1 Ziffer 2 des I. u. A.V.G. Wie die Bestimmung im §. 2 Ziffer 4 des
Krankcnvcrsicherungsgcsetzes (in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892
— s. Anm. VIII 1 S. 203 — gestrichen) ergicbt, können Personen, die äußerlich
unter ähnlichen Verhältnissen thälig sind, gleichwohl als unselbstständige,
sog. Außenarbeiter (Heimarbeiter) angesprochen werden. Die Frage, ob das
letztgedachte Verhältniß oder ein selbstständiger hausgewerblicher Betrieb vorliegt,
ist vielmehr nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der besonderen
obwaltenden Verhältnisse und der gesummten wirthschaftlichen und persönlichen
Stellung des Beschäftigten zu entscheiden.
Vor Allem kommt es darauf an, klarzustellen, was der Gesetzgeber unter
der „Selbstständigkeit" der Hausgewerbetreibenden hat verstanden wissen wollen.
Schon die Motive zum Krankenversichernngsgesetz, dessen Vorgang die Bestimmung
in §. 2 Abs. I Ziffer 2 des I. u. A.V.G. in der Hauptsache folgt, heben
hervor, daß die Verhältnisse der Hausindustricllen eine Uebergangsstufe zwischen
selbstständigen Gewerbetreibenden und unselbstständigen Arbeitern bilden, und
daß dieselben sich in ihrer wirthschaftlichen Lage häufig von den letzteren kaum
unterscheiden. Ter Wortlaut des Gesetzes weist, indem er „selbstständige"
Gewerbetreibende von einem oder mehreren anderen Gewerbetreibenden „beschäftigt"
und „für fremde Rechnung" thätig sein läßt, auf diese für die Hausindustrie
eigenthümliche Verbindung einer gewissen Selbstständigkeit mit der
wirthschaftlichen Abhängigkeit des Beschäftigten hin. Insbesondere wird der
Umstand, daß die Hallsindustriellen nicht für eigene, sondern für fremde Rechnung
arbeiten, in den Motiven zum Krankenversicherungsgesetz und zum Jnvaliditäts-
und Altersversicherungsgesetz als eine begriffsmäßige Voraussetzung
der hausindustriellen Thätigkeit bezeichnet. Es ist für die Hausindustrie wesent-