Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  1.

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der  Unterschied  zwischen  Beiden  hervortritt.  Die  Summe  der  gewerblichen
Thätigkeit  eines  Hausgewerbetreibenden  stellt  sich  immer  als  ein  Betrieb,
als  „ein  Inbegriff  fortdauernder  wirtschaftlicher  Thätigkeiten"
(vergl.  Anm.  XIV  Ş.  243),  dar.  Die  Stätte,  wo  sie  ausgeübt  iverden,  ist  des--halb
  eine  Betriebs  st  ätte,  während  die  Stätte,  an  welcher  ein  in  einem
fremden  Betriebe,  aber  außerhalb  dessen  Betriebsstätte  beschäftigter  Lohnarbeiter ­
  die  ihm  übertragenen  Arbeiten  verrichtet,  sich  als  dessen  Arbeitsstätte ­
  charakterisirt.  (Vergi.  die  Aninerkungen  zu  Zister  Vili  S.  203  ff  )
f)  Beschäftigung  als  selbstständiger  Gewerbetreibender.  Tie  Gewerbeordnung ­
  unterscheidet  zwischen  „selbstständigen  Gewerbetreibenden"  und
„geiverblichen  Arbeitern";  zu  den  ersteren  rechnet  sie  auch  die  Hausgewerbetreibenden. ­
  Zu  den  begrifflichen  Kennzeichen  von  diesen  gehört  nun  aber,
daß  sie  nicht,  wie  dies  die  selbstständigen  Gewerbetreibenden  im  Allgemeinen
than,  „für  eigene  Rechnung"  arbeiten.  Hausgewerbetreibende  sind  also  Personen,
  welche  ein  Gewerbe  (in  dem  oben  unter  a  —  S.  278  —  angegebenen
engeren  Sinne)  so  betreiben,  daß  ihr  Gewerbebetrieb  die  charakteristischen  Kennzeichen ­
  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes  hat,  außer  dem,  daß  er  für  die
eigene  Rechnung  des  Betreibenden  erfolgt.  Bergl.  Gebhard,  Hausgewerbetreibende ­
  S.  22  ff.
Eine  andere  Bedeutung  legt  dem  Erfordernisse  der  Selbstständigkeit  des
Gewerbebetriebes  die  Rev.Entsch.  vom  15.  Oktober  1891  Nr.  77  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.
1891  S.  181)  bei.  Sie  sieht  darin  die  Hervorhebung  der  persönlichen  Unabhängigkeit ­
  der  Hausgewerbetreibenden  von  den  „anderen  Gewerbetreibenden",
für  die  sie  arbeiten,  bei  Herstellung  ihrer  Gewerbserzeugnisse
Die  Begründung  der  Rev.Entsch.  Nr.  77  lautet:  „Es  ist  davon  auszugehen, ­
  daß  beim  Vorliegen  der  für  die  Hausindustrie  im  Allgemeinen  wesentlichen ­
  Merkmale,  nämlich  der  Herstellung  oder  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse ­
  in  der  eigenen  Betriebsstätte  im  Auftrage  und  für  Rechnung  anderer
Gewerbetreibender,  nicht  ohne  Weiteres  der  Schluß  gezogen  werden  muß,  der
in  dieser  Weise  Beschäftigte  sei  ein  Hausgewerbetreibender  im  Sinne  des  §.  2
Abs.  1  Ziffer  2  des  I.  u.  A.V.G.  Wie  die  Bestimmung  im  §.  2  Ziffer  4  des
Krankcnvcrsicherungsgcsetzes  (in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  10.  April  1892
—  s.  Anm.  VIII  1  S.  203  —  gestrichen)  ergicbt,  können  Personen,  die  äußerlich
unter  ähnlichen  Verhältnissen  thälig  sind,  gleichwohl  als  unselbstständige,
sog.  Außenarbeiter  (Heimarbeiter)  angesprochen  werden.  Die  Frage,  ob  das
letztgedachte  Verhältniß  oder  ein  selbstständiger  hausgewerblicher  Betrieb  vorliegt, ­
  ist  vielmehr  nur  von  Fall  zu  Fall  unter  Berücksichtigung  der  besonderen
obwaltenden  Verhältnisse  und  der  gesummten  wirthschaftlichen  und  persönlichen
Stellung  des  Beschäftigten  zu  entscheiden.
Vor  Allem  kommt  es  darauf  an,  klarzustellen,  was  der  Gesetzgeber  unter
der  „Selbstständigkeit"  der  Hausgewerbetreibenden  hat  verstanden  wissen  wollen.
Schon  die  Motive  zum  Krankenversichernngsgesetz,  dessen  Vorgang  die  Bestimmung ­
  in  §.  2  Abs.  I  Ziffer  2  des  I.  u.  A.V.G.  in  der  Hauptsache  folgt,  heben
hervor,  daß  die  Verhältnisse  der  Hausindustricllen  eine  Uebergangsstufe  zwischen
selbstständigen  Gewerbetreibenden  und  unselbstständigen  Arbeitern  bilden,  und
daß  dieselben  sich  in  ihrer  wirthschaftlichen  Lage  häufig  von  den  letzteren  kaum
unterscheiden.  Ter  Wortlaut  des  Gesetzes  weist,  indem  er  „selbstständige"
Gewerbetreibende  von  einem  oder  mehreren  anderen  Gewerbetreibenden  „beschäftigt" ­
  und  „für  fremde  Rechnung"  thätig  sein  läßt,  auf  diese  für  die  Hausindustrie ­
  eigenthümliche  Verbindung  einer  gewissen  Selbstständigkeit  mit  der
wirthschaftlichen  Abhängigkeit  des  Beschäftigten  hin.  Insbesondere  wird  der
Umstand,  daß  die  Hallsindustriellen  nicht  für  eigene,  sondern  für  fremde  Rechnung ­
  arbeiten,  in  den  Motiven  zum  Krankenversicherungsgesetz  und  zum  Jnvaliditäts-
  und  Altersversicherungsgesetz  als  eine  begriffsmäßige  Voraussetzung
der  hausindustriellen  Thätigkeit  bezeichnet.  Es  ist  für  die  Hausindustrie  wesent-
            
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