Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

282

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anni.  1.

lich,  daß  der  Unternehmergewinn  in  der  Hauptsache  nicht  den  Hausgewerbetreibenden, ­
  sondern  dem  den  Absatz  der  Waaren  vermittelnden  Anftraggeber
zufließt,  von  welchem  der  Hausgewerbetreibende  wirthschaftlich  mehr  oder
minder  abhängt.  Diejenigen  Falle,  in  welchen  der  Hausgewerbetreibende  selbst
noch  einen  Unternehmergewinn  erzielt,  werden  im  Wesentlichen  nur  bei  der
sog.  „Hausindustrie  auf  Grundlage  des  Kaufsystems"  gegeben  sein.  Hier  arbeiten ­
  die  betreffenden  Personen  zwar  regelmäßig  nur  für  Fabrikanten  oder
Kaufleute,  sie  beschaffen  sich  aber  selbst  die  Roh-  und  Hilfsstoffe  ans  offenem
Markt,  arbeiten  auch  nicht  bloß  für  einen  Arbeitgeber,  sondern  nehmen  von
verschiedenen  Seiten  Bestellungen  an  und  verkaufen  auch  gelegentlich  für  eigene
Rechnung  an  Kunden  und  auf  offenem  Markt  (zu  vergl.  Stieda,  Literatur,
heutige  Zustände  und  Entstehung  der  deutschen  Hausindustrie,  Schriften  des
Vereins  für  Sozialpolitik  Bd.  XXXIX  und  Schönberg,  Handbuch  der
Politischen  Oekonomie  II.  S.  392  ff.).  Wenn  auch  auf  diese  nur  noch  im
weiteren  Sinne  unter  die  Hausindustrie  fallenden  Beschäftigungsvcrhältnisse
„zu  Gunsten  des  Versicherungszwanges"  durch  die  Fassung  des  §.  2  Abs.  1
Ziffer  2  des  I.  u.  A.V.G.  die  Ausdehnung  der  Versicherungspflicht  kraft  Beschlusses ­
  des  Bundesraths  zugelassen  ist,  so  wird  doch  für  das  eigentliche  Gebiet ­
  der  Hausindustrie  im  Wesentlichen  zutreffen,  daß  der  Hausgewerbetreibende
keine  materielle  Waare,  sondern  nur  Arbeitsleistungen  an  einen  bestimmten
Lohnherrn  verkauft.  Der  Umstand,  daß  das  dem  Hausgewerbetreibenden  in
der  Form  von  Stücklöhnen  gewährte  Entgelt  lediglich  einen  dem  Durchschnittswerthe ­
  entsprechenden  Lohn  der  eigenen  Arbeit  des  Beschäftigten  darstellt,  ist
hiernach  mit  der  Eigenschaft  des  Hausgewerbetreibenden  wohl  vereinbar.
Dabei  wird  sich  im  Allgemeinen  die  Höhe  des  Stücklohnes  nach  hergebrachten
festen  Sätzen  bemessen  und  dem  einseitigen  Belieben  der  Beschäftigtei,  entzogen
sein.  Finden  sich  die  hervorgehobenen  Umstände  vielfach  bei  Beschäftigungsverhältnissen, ­
  die  nach  der  herkömmlichen  volkswirthschaftlichen  Anschauung
und  auch  bei  Durchführung  verwandter  Gesetze,  z.  B.  der  Gewerbeordnung,
sowie  der  Krankenversicherung  und  der  Unfallversicherung  als  unzweifelhafte
Fälle  hausgewerblicher  Beschäftigung  behandelt  worden  sind,  so  folgt  hieraus
für  die  Auslegung  des  Begriffs  der  „Selbstständigkeit  im  Sinne  des  §.  2
Abs.  1  Ziffer  2  des  I.  u.  A.V.G.,  daß  der  Gesetzgeber  hier  eine  wirthschaftliche
Abhängigkeit  bezw.  Unabhängigkeit  nicht  vorwiegend  im  Auge  gehabt  haben
kann.  Dazu  kommt,  daß  fast  alle  wirthschaftliche  Thätigkeit  in  einer  gewissen
wirthschaftlichen  Abhängigkeit  von  anderen  Personen  vollzogen  wird.  Der
Handwerker,  der  meist  nur  die  Produktionsmittel  und  Werkzeuge  bereit  hält
und  alsdann  auf  die  Bestellung  wartet,  ist  von  seinen  Kunden  wirthschaftlich
abhängig.  In  gleicher  Weise  ist  auch  der  Fabrikant  mehr  oder  weniger  wirthschaftlich
  abhängig.  Auch  trifft  es  bei  zahlreichen  handwerksmäßigen  Kleinbetrieben, ­
  in  welchen  die  persönliche  Arbeitskraft  der  wichtigste  Faktor  des
Unternehmers  ist,  zu,  daß  der  Unternehmergewinn  sich  im  Wesentlichen  aus  den
Entgelt  für  die  eigene  Arbeitsleistung  des  Unternehmers  beschränkt  und  das
Risiko  des  Unternehmens  völlig  in  den  Hintergrund  tritt.  ^
Aus  diesen  Gründen  kann  die  vom  Gesetzgeber  betonte  „Selbstständigkeit"
des  Hausgewerbetreibenden  nicht  in  der  wirthschaftlichen,  sondern  nur  in  der
persönlichen  Unabhängigkeit  gefunden  werden,  in  welcher  der  in  der  eigenen
Betriebsstätte  Thätige  gegenüber  dem  in  der  Fabrik  .  .  .  .  des  Arbeitgebers
Beschäftigten  steht.  Die  Beschäftigung  in  der  eigenen  Betriebs,latte  führt
durchgchends  zu  einer  von  der  Thätigkeit  in  der  Fabrik  wesentlich  verschiedenen,
freieren  Gestaltung  des  Bcschäftignngsverhältnisses.  In  der  eigenen  Wcrkstatte
(Wohnung)  ist  der  Beschäftigte  alleiniger  Herr;  er  bestimmt  Ansang,  Ende,
Umfang  und  Reihenfolge  der  Arbeit.  Regelmäßig  ist  er  nach  Annahme  des
Auftrages  den  weiteren  Anordnungen  lind  der  Leitung  des  bestellenden  Unternehmers ­
  bei  Ausführung  der  Arbeiten  nicht  unterworfen;  er  hat  nicht  einmal
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.