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Zu Ziffer XIX der Anleitung Anni. 1.
lich, daß der Unternehmergewinn in der Hauptsache nicht den Hausgewerbe
treibenden, sondern dem den Absatz der Waaren vermittelnden Anftraggeber
zufließt, von welchem der Hausgewerbetreibende wirthschaftlich mehr oder
minder abhängt. Diejenigen Falle, in welchen der Hausgewerbetreibende selbst
noch einen Unternehmergewinn erzielt, werden im Wesentlichen nur bei der
sog. „Hausindustrie auf Grundlage des Kaufsystems" gegeben sein. Hier ar
beiten die betreffenden Personen zwar regelmäßig nur für Fabrikanten oder
Kaufleute, sie beschaffen sich aber selbst die Roh- und Hilfsstoffe ans offenem
Markt, arbeiten auch nicht bloß für einen Arbeitgeber, sondern nehmen von
verschiedenen Seiten Bestellungen an und verkaufen auch gelegentlich für eigene
Rechnung an Kunden und auf offenem Markt (zu vergl. Stieda, Literatur,
heutige Zustände und Entstehung der deutschen Hausindustrie, Schriften des
Vereins für Sozialpolitik Bd. XXXIX und Schönberg, Handbuch der
Politischen Oekonomie II. S. 392 ff.). Wenn auch auf diese nur noch im
weiteren Sinne unter die Hausindustrie fallenden Beschäftigungsvcrhältnisse
„zu Gunsten des Versicherungszwanges" durch die Fassung des §. 2 Abs. 1
Ziffer 2 des I. u. A.V.G. die Ausdehnung der Versicherungspflicht kraft Be
schlusses des Bundesraths zugelassen ist, so wird doch für das eigentliche Ge
biet der Hausindustrie im Wesentlichen zutreffen, daß der Hausgewerbetreibende
keine materielle Waare, sondern nur Arbeitsleistungen an einen bestimmten
Lohnherrn verkauft. Der Umstand, daß das dem Hausgewerbetreibenden in
der Form von Stücklöhnen gewährte Entgelt lediglich einen dem Durchschnitts
werthe entsprechenden Lohn der eigenen Arbeit des Beschäftigten darstellt, ist
hiernach mit der Eigenschaft des Hausgewerbetreibenden wohl vereinbar.
Dabei wird sich im Allgemeinen die Höhe des Stücklohnes nach hergebrachten
festen Sätzen bemessen und dem einseitigen Belieben der Beschäftigtei, entzogen
sein. Finden sich die hervorgehobenen Umstände vielfach bei Beschäftigungs
verhältnissen, die nach der herkömmlichen volkswirthschaftlichen Anschauung
und auch bei Durchführung verwandter Gesetze, z. B. der Gewerbeordnung,
sowie der Krankenversicherung und der Unfallversicherung als unzweifelhafte
Fälle hausgewerblicher Beschäftigung behandelt worden sind, so folgt hieraus
für die Auslegung des Begriffs der „Selbstständigkeit im Sinne des §. 2
Abs. 1 Ziffer 2 des I. u. A.V.G., daß der Gesetzgeber hier eine wirthschaftliche
Abhängigkeit bezw. Unabhängigkeit nicht vorwiegend im Auge gehabt haben
kann. Dazu kommt, daß fast alle wirthschaftliche Thätigkeit in einer gewissen
wirthschaftlichen Abhängigkeit von anderen Personen vollzogen wird. Der
Handwerker, der meist nur die Produktionsmittel und Werkzeuge bereit hält
und alsdann auf die Bestellung wartet, ist von seinen Kunden wirthschaftlich
abhängig. In gleicher Weise ist auch der Fabrikant mehr oder weniger wirth-
schaftlich abhängig. Auch trifft es bei zahlreichen handwerksmäßigen Klein
betrieben, in welchen die persönliche Arbeitskraft der wichtigste Faktor des
Unternehmers ist, zu, daß der Unternehmergewinn sich im Wesentlichen aus den
Entgelt für die eigene Arbeitsleistung des Unternehmers beschränkt und das
Risiko des Unternehmens völlig in den Hintergrund tritt. ^
Aus diesen Gründen kann die vom Gesetzgeber betonte „Selbstständigkeit"
des Hausgewerbetreibenden nicht in der wirthschaftlichen, sondern nur in der
persönlichen Unabhängigkeit gefunden werden, in welcher der in der eigenen
Betriebsstätte Thätige gegenüber dem in der Fabrik . . . . des Arbeitgebers
Beschäftigten steht. Die Beschäftigung in der eigenen Betriebs,latte führt
durchgchends zu einer von der Thätigkeit in der Fabrik wesentlich verschiedenen,
freieren Gestaltung des Bcschäftignngsverhältnisses. In der eigenen Wcrkstatte
(Wohnung) ist der Beschäftigte alleiniger Herr; er bestimmt Ansang, Ende,
Umfang und Reihenfolge der Arbeit. Regelmäßig ist er nach Annahme des
Auftrages den weiteren Anordnungen lind der Leitung des bestellenden Unter
nehmers bei Ausführung der Arbeiten nicht unterworfen; er hat nicht einmal