Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer XIX der Anleitung Anni. 1. 
lich, daß der Unternehmergewinn in der Hauptsache nicht den Hausgewerbe 
treibenden, sondern dem den Absatz der Waaren vermittelnden Anftraggeber 
zufließt, von welchem der Hausgewerbetreibende wirthschaftlich mehr oder 
minder abhängt. Diejenigen Falle, in welchen der Hausgewerbetreibende selbst 
noch einen Unternehmergewinn erzielt, werden im Wesentlichen nur bei der 
sog. „Hausindustrie auf Grundlage des Kaufsystems" gegeben sein. Hier ar 
beiten die betreffenden Personen zwar regelmäßig nur für Fabrikanten oder 
Kaufleute, sie beschaffen sich aber selbst die Roh- und Hilfsstoffe ans offenem 
Markt, arbeiten auch nicht bloß für einen Arbeitgeber, sondern nehmen von 
verschiedenen Seiten Bestellungen an und verkaufen auch gelegentlich für eigene 
Rechnung an Kunden und auf offenem Markt (zu vergl. Stieda, Literatur, 
heutige Zustände und Entstehung der deutschen Hausindustrie, Schriften des 
Vereins für Sozialpolitik Bd. XXXIX und Schönberg, Handbuch der 
Politischen Oekonomie II. S. 392 ff.). Wenn auch auf diese nur noch im 
weiteren Sinne unter die Hausindustrie fallenden Beschäftigungsvcrhältnisse 
„zu Gunsten des Versicherungszwanges" durch die Fassung des §. 2 Abs. 1 
Ziffer 2 des I. u. A.V.G. die Ausdehnung der Versicherungspflicht kraft Be 
schlusses des Bundesraths zugelassen ist, so wird doch für das eigentliche Ge 
biet der Hausindustrie im Wesentlichen zutreffen, daß der Hausgewerbetreibende 
keine materielle Waare, sondern nur Arbeitsleistungen an einen bestimmten 
Lohnherrn verkauft. Der Umstand, daß das dem Hausgewerbetreibenden in 
der Form von Stücklöhnen gewährte Entgelt lediglich einen dem Durchschnitts 
werthe entsprechenden Lohn der eigenen Arbeit des Beschäftigten darstellt, ist 
hiernach mit der Eigenschaft des Hausgewerbetreibenden wohl vereinbar. 
Dabei wird sich im Allgemeinen die Höhe des Stücklohnes nach hergebrachten 
festen Sätzen bemessen und dem einseitigen Belieben der Beschäftigtei, entzogen 
sein. Finden sich die hervorgehobenen Umstände vielfach bei Beschäftigungs 
verhältnissen, die nach der herkömmlichen volkswirthschaftlichen Anschauung 
und auch bei Durchführung verwandter Gesetze, z. B. der Gewerbeordnung, 
sowie der Krankenversicherung und der Unfallversicherung als unzweifelhafte 
Fälle hausgewerblicher Beschäftigung behandelt worden sind, so folgt hieraus 
für die Auslegung des Begriffs der „Selbstständigkeit im Sinne des §. 2 
Abs. 1 Ziffer 2 des I. u. A.V.G., daß der Gesetzgeber hier eine wirthschaftliche 
Abhängigkeit bezw. Unabhängigkeit nicht vorwiegend im Auge gehabt haben 
kann. Dazu kommt, daß fast alle wirthschaftliche Thätigkeit in einer gewissen 
wirthschaftlichen Abhängigkeit von anderen Personen vollzogen wird. Der 
Handwerker, der meist nur die Produktionsmittel und Werkzeuge bereit hält 
und alsdann auf die Bestellung wartet, ist von seinen Kunden wirthschaftlich 
abhängig. In gleicher Weise ist auch der Fabrikant mehr oder weniger wirth- 
schaftlich abhängig. Auch trifft es bei zahlreichen handwerksmäßigen Klein 
betrieben, in welchen die persönliche Arbeitskraft der wichtigste Faktor des 
Unternehmers ist, zu, daß der Unternehmergewinn sich im Wesentlichen aus den 
Entgelt für die eigene Arbeitsleistung des Unternehmers beschränkt und das 
Risiko des Unternehmens völlig in den Hintergrund tritt. ^ 
Aus diesen Gründen kann die vom Gesetzgeber betonte „Selbstständigkeit" 
des Hausgewerbetreibenden nicht in der wirthschaftlichen, sondern nur in der 
persönlichen Unabhängigkeit gefunden werden, in welcher der in der eigenen 
Betriebsstätte Thätige gegenüber dem in der Fabrik . . . . des Arbeitgebers 
Beschäftigten steht. Die Beschäftigung in der eigenen Betriebs,latte führt 
durchgchends zu einer von der Thätigkeit in der Fabrik wesentlich verschiedenen, 
freieren Gestaltung des Bcschäftignngsverhältnisses. In der eigenen Wcrkstatte 
(Wohnung) ist der Beschäftigte alleiniger Herr; er bestimmt Ansang, Ende, 
Umfang und Reihenfolge der Arbeit. Regelmäßig ist er nach Annahme des 
Auftrages den weiteren Anordnungen lind der Leitung des bestellenden Unter 
nehmers bei Ausführung der Arbeiten nicht unterworfen; er hat nicht einmal
	        
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