Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Amn.  2.

Es  kommen  Fälle  vor,  daß  in  Gewerbebetrieben,  welche  den  Absaß  für
ihre  Erzeugnisse  nach  deren  Natur  regelmäßig  bei  anderen  Gewerbebetrieben
finden,  welche  aber  von  Alters  her  als  für  sich  bestehende  Handwerksarten
geübt  sind,  einzelne  Unternehmer  zu  einzelnen  Abnehmern  in  ein  derartiges
Verhältniß  treten,  daß  es  von  dem  eines  Hausgewerbetreibenden  nicht  zu
unterscheiden  ist.  Auf  der  anderen  Seite  können  gewerbliche  Betriebe,  welche
in  der  Regel  als  Hausgewerbe  betrieben  werden,  unter  Umständen  eine  Gestaltung ­
  annehmen,  daß  sie  selbstständigen  Handwerksbetrieben  in  ihrer  äußeren
Gestaltung  nahekommen.  Versagen  dann  alle  übrigen  Merkzeichen  den  Dienst,
um  die  Unterscheidung  vorzunehmen,  so  wird  man  durch  die  Rücksicht  auf  die
geschichtliche  Entwickelung  der  betreffenden  Gciverbebetriebe  im  ersteren  Falle
geneigt  sein,  den  Einzelbetrieb  nicht  zu  den  hausgewerblichen  zu  rechnen  und
im  zweiten  Falle  ihn  unter  diesen  zu  belassen.
Ebenso  wird  man,  wenn  eine  Entscheidung  sonst  nicht  möglich  ist,  bei
einem  Gewerbszweige,  der  sich  von  Alters  her  in  handwerksmäßigem  Werkstattsbetriebe ­
  bewegt,  der  aber  nach  und  nach  entivcder  allgemein  oder
wenigstens  für  gewisse  Gegenden  oder  Orte  die  Entwicklung  genommen  hat,
daß  die  Werkstatt  des  Meisters  aufgelöst  ist  und  die  Arbeitsstelle  in  die
Wohnungen  der  Gesellen  und  Gehilfen  verlegt  ist,  sich  entscheiden,  die  letzteren
trotz  der  Aenderung  der  Arbeitsstelle  als  das  zu  betrachten,  was  sie  vorher
waren,  nämlich  Lohnarbeiter.
Zu  der  umgekehrten  Entscheidung  aber  wird  man  eher  in  dem  Falle  gelangen, ­
  daß  sich  der  früher  fabrikmäßige  Betrieb  in  die  Häuser  der  früheren
Fabrikarbeiter  verlegt  hat  oder  daß  neben  der  Beschäftigung  von  Arbeitern
in  Fabriken  die  Beschäftigung  gleichartiger  Arbeiter  in  ihren  Wohnungen
hergeht."  Gebhard,  Hausgewerbetreibende,  S.  29.
e)  Herstellung  von  Massenartikeln.  Wie  oben  (S.  29!)  hervorgehoben ­
  ist,  bildet  es  kein  begriffliches  Merkmal  des  Hausgewerbebetriebes,
daß  er  mit  der  Herstellung  von  Massenartikeln  beschäftigt  sei,  aber  wenn  auch
nicht  in  allen  Zweigen  des  Hausgewerbes,  so  doch  in  Manchen  liegen  die
Verhältnisse  so,  daß  seine  Erzeugnisse  Massenartikel  sind,  während  die  in  demselben ­
  Verufszweige  beschäftigten  Lohnarbeiter  mit  Arbeiten  beschäftigt  werden,
bei  denen  es  auf  Einzelleistungen  ankommt.
„Der  Schuhmacher,  dem  von  dem  Schuhwaaren-Händler  oder  -Fabrikanten
die  Herstellung  der  für  einzelne  Kunden  nach  Maaß  anzufertigenden  Stiefel
oder  Schuhe  übertragen  wird  und  der  diese  Arbeit  in  seiner  Wohnung  besorgt,
wird  regelmäßig  als  Lohnarbeiter  zu  behandeln  sein;  denjenigen  dagegen,
der  die  Anfertigung  nach  Dutzenden  oder  Hunderten  für  den  Schuhwaaren-Großhändler
  übernimmt,  bei  dem  deshalb  auch  wenig  oder  gar  kein  Gewicht
darauf  gelegt  wird,  ob  er  allein  die  Arbeit  besorgt  oder  ob  er  sich'  Hilfskräfte
dazu  annimmt,  wird  man  eher  als  den  Ersteren  als  Hausgewerbetreibenden
anzusehen  geneigt  sein."  Gebhard,  Halisgewerbetreibende,  S.  82.
Bei  dem  letzteren  Punkte  ist  aber  wieder  genau  zu  berücksichtigen,  daß  er
für  sich  allein  keineswegs  immer  entscheidend  ist.  Wenn  auch  bei  dem  Lohnarbeiter ­
  stets  eine  persönliche  Leistung  beansprucht  wird,  so  ist  doch  in
vielen  Fällen  nicht  ausgeschlossen,  daß  er,  wenn  außerhalb  der  Betriebsstätte
beschäftigt,  Hilfskräfte  zu  seiner  Unterstützung  heranzieht,  und  wenn  auch  in
manchen  Hausgewerbszweigen  der  Auftraggeber  auf  die  Ausführung  durch
den  Hausgewerbetreiberideu  kein  wesentliches  Gewicht  legt,  so  liegen  doch
wieder  manche  andere  Gelverbszweige  vor,  bei  denen  die  persönliche  Leistung
durch  den  Hausgewerbetreibenden  gefordert  wird,  dort  nämlich,  wo  es  sich  um
die  Verarbeitung  werthvoller  Stoffe  und  Herstellung  von  theueren  Waaren
handelt.
Alle  im  Vorstehenden  unter  a  bis  e  aufgezählten  Punkte  haben  nach  dem
Gesagten  immer  nur  beschränkte  Bedeutung.  Sie  kommen  nur  dann  überhaupt
            
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