Zu Ziffer XIX d. Ani. Anm. 12—16 u. Ziffer XX d. Anl. Anm. 1 u. 2. 297
stehen. Die Ausbesserung von beschädigten Gegenständen wird
jedoch kaum in irgend einem Gewcrbszweige als Hausgewerbe
betrieben; aus der Beschäftigung mit diesen wird vielmehr auf das Vor-
handensein der Lohnarbeiter- oder der Unternehmer-Eigenschaft geschlossen
werden können. Vergl. Anm. VIII 2 S. 203. , .
*«. Außerhalb der Betricbsstätte beschäftigte Lohnarbeiter
s. Anm. VIII 2 und 3 S. 203 und XIX 1 unter c S. 279.
«3. In der Regel s. Anni. XIX 1 unter c S. 279.
14. Unternehmersewinn s. Anm. II 8 S. 56, XIX 1 unter b
I. Die §§. 41 u. 120 des I. u. A.V.G. lauten:
„§. 41. Die Jnvaliditäts- und Altersversicherung erfolgt durch Ver
sicherungsanstalten, welche nach Bestimmung der Landesregierungen für
weitere Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet des
Bundesstaates errichtet werden. , „ t r „
Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben,
sowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaates eine
gemeinsame Versicherungsanstalt errichtet werden.
In der Versicherungsanstalt sind alle diejenigen Personen versichert,
deren Beschäftigungsart im Bezirk der Versicherungsanstalt liegt.
Soweit die Beschäftigung in einem Betriebe stattfindet, dessen Sitz im
Jnlande belegen ist, gilt als Beschäftigungsart der Sitz des Betriebes."
„§. 120. Personen, welche in Gemäßheit der Bestimmung des §. 8
sich selbst versichern, sind verpflichtet, außer den vollen Beiträgen in
Marken derjenigen Versicherungsanstalt, zu deren Bezirke ihr Beschäfti
gung sort gehört, für jede Woche der Selbstversicherung eine Zusatz-
marke beizubringen. Die Beitragsmarken und Zusatzmarken sind in der
in §.117 Abs. 4 bezeichneten Weise zu entwerthen."
Ñür die Fälle der freiwilligen Fortsetzung und Erneuerung der
der §. 117 Abs. I Bestimmung. Derselbe lautet:
Personen, welche aus dem Verstcherungsverhaltnlsse ausschelden,
sind" berechtigt, dasselbe freiwillig dadurch fortzusetzen bezw. zu erneuern
(§. 32 Abs. 2), daß sie die für die Lohnklasse II festgesetzten Beiträge
in Marken derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirke sie sich
aufhalten, entrichten und gleichzeitig für jede Woche freiwilliger Bei
tragsleistung eine Zusatzmarke beibringen (§. 121)."
*. 'Beschäftigungsort, d. h. die Stätte, wo der Versicherte die ver
sicherungspflichtige oder zur Selbstversicherung berechtigende Arbeit verrichtet,
die Arbeitsstätte. Dieser Ort bezw. derjenige, welcher anstatt des elgentlichen
Beschäftigungsortcs als solcher gilt, ist nach Maßgabe der Vorschriften des
I. u. A.V.G. entscheidend zur Bestimmung folgender Punkte:
a) derjenigen Summe, welche Jemand durch etne seinen Kräften und
Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit muß verdienen können, wenn die Ver-
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Zu Ziffer XX der Anleitung.
sicherungs
b) der
c) der Lohnklasse, in welcher die Versicherung vorzunehmen ist (§.22);
gspflicht für ihn eintreten soll (§.4 Abs. 2);
)er Erwerbsunfähigkeitszisfer (§ 9 Abs. 3);