Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XIX  d.  Ani.  Anm.  12—16  u.  Ziffer  XX  d.  Anl.  Anm.  1  u.  2.  297

stehen.  Die  Ausbesserung  von  beschädigten  Gegenständen  wird
jedoch  kaum  in  irgend  einem  Gewcrbszweige  als  Hausgewerbe
betrieben;  aus  der  Beschäftigung  mit  diesen  wird  vielmehr  auf  das  Vorhandensein
  der  Lohnarbeiter-  oder  der  Unternehmer-Eigenschaft  geschlossen
werden  können.  Vergl.  Anm.  VIII  2  S.  203.  ,  .
*«.  Außerhalb  der  Betricbsstätte  beschäftigte  Lohnarbeiter
s.  Anm.  VIII  2  und  3  S.  203  und  XIX  1  unter  c  S.  279.
«3.  In  der  Regel  s.  Anni.  XIX  1  unter  c  S.  279.
14.  Unternehmersewinn  s.  Anm.  II  8  S.  56,  XIX  1  unter  b

I.  Die  §§.  41  u.  120  des  I.  u.  A.V.G.  lauten:
„§.  41.  Die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  erfolgt  durch  Versicherungsanstalten, ­
  welche  nach  Bestimmung  der  Landesregierungen  für
weitere  Kommunalverbände  ihres  Gebiets  oder  für  das  Gebiet  des
Bundesstaates  errichtet  werden.  ,  „  t  r  „
Auch  kann  für  mehrere  Bundesstaaten  oder  Gebietstheile  derselben,
sowie  für  mehrere  weitere  Kommunalverbände  eines  Bundesstaates  eine
gemeinsame  Versicherungsanstalt  errichtet  werden.
In  der  Versicherungsanstalt  sind  alle  diejenigen  Personen  versichert,
deren  Beschäftigungsart  im  Bezirk  der  Versicherungsanstalt  liegt.
Soweit  die  Beschäftigung  in  einem  Betriebe  stattfindet,  dessen  Sitz  im
Jnlande  belegen  ist,  gilt  als  Beschäftigungsart  der  Sitz  des  Betriebes."
„§.  120.  Personen,  welche  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  §.  8
sich  selbst  versichern,  sind  verpflichtet,  außer  den  vollen  Beiträgen  in
Marken  derjenigen  Versicherungsanstalt,  zu  deren  Bezirke  ihr  Beschäftigung ­
  sort  gehört,  für  jede  Woche  der  Selbstversicherung  eine  Zusatzmarke
  beizubringen.  Die  Beitragsmarken  und  Zusatzmarken  sind  in  der
in  §.117  Abs.  4  bezeichneten  Weise  zu  entwerthen."
Ñür  die  Fälle  der  freiwilligen  Fortsetzung  und  Erneuerung  der
der  §.  117  Abs.  I  Bestimmung.  Derselbe  lautet:
Personen,  welche  aus  dem  Verstcherungsverhaltnlsse  ausschelden,
sind"  berechtigt,  dasselbe  freiwillig  dadurch  fortzusetzen  bezw.  zu  erneuern
(§.  32  Abs.  2),  daß  sie  die  für  die  Lohnklasse  II  festgesetzten  Beiträge
in  Marken  derjenigen  Versicherungsanstalt,  in  deren  Bezirke  sie  sich
aufhalten,  entrichten  und  gleichzeitig  für  jede  Woche  freiwilliger  Beitragsleistung ­
  eine  Zusatzmarke  beibringen  (§.  121)."
*.  'Beschäftigungsort,  d.  h.  die  Stätte,  wo  der  Versicherte  die  versicherungspflichtige ­
  oder  zur  Selbstversicherung  berechtigende  Arbeit  verrichtet,
die  Arbeitsstätte.  Dieser  Ort  bezw.  derjenige,  welcher  anstatt  des  elgentlichen
Beschäftigungsortcs  als  solcher  gilt,  ist  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
I.  u.  A.V.G.  entscheidend  zur  Bestimmung  folgender  Punkte:
a)  derjenigen  Summe,  welche  Jemand  durch  etne  seinen  Kräften  und
Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit  muß  verdienen  können,  wenn  die  Verri*
  A 0.cr:x7  ;  ï.  **  fnTs  X  91  kf.  9t:

Zu  Ziffer  XX  der  Anleitung.

sicherungs
b)  der

c)  der  Lohnklasse,  in  welcher  die  Versicherung  vorzunehmen  ist  (§.22);

gspflicht  für  ihn  eintreten  soll  (§.4  Abs.  2);
)er  Erwerbsunfähigkeitszisfer  (§  9  Abs.  3);
            
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