Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XX  der  Anleitung  Anni.  8.

verfahren  besteht;  es  bestimmen  sich  auch  die  Höhe  der  zu  verwendenden  Versicherungsbeiträge ­
  (§.  22)  und  die  über  den  Eintritt  in  die  Versicherung  und
die  über  den  Anspruch  auf  Invalidenrente  sich  beziehenden  Ziffern  (§§.  4  Abs.  2
u.  9  Abs.  3)  in  einer  Weise,  die  der  Absicht  des  Gesetzgebers  geradezu  widerstreitet ­
  und  die  von  diesem  nicht  gewollte  Unterschiede  zwischen  den  an  demselben
Orte  in  einem  derartigen  Betriebe  mit  weit  entferntem  Betriebssitze  und  den
dort  sonst  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  derselben  Berufsart
hervorruft;  sie  macht  endlich  Behörden  für  Obliegenheiten  zuständig,  welche
für  deren  Wahrnehmung,  weil  sie  die  erforderlichen  Erhebungen  an  Ort
und  Stelle  zu  machen  außer  Stande  sind,  wenig  oder  gar  nicht  geeignet
sind  (§§.  3  Abs.  1,  4  Abs.  3,  100,  122  ff.,  161).  In  zutreffender  Weise  hat  die
zuständige  großherzogl.  hessische  Verwaltungsbehörde  in  einem  Falle,  wo  es
sich  um  ein  großes  Ballgeschäft  handelt,  dessen  Centralleitung  in  Frankfurt  ist,
das  aber  Bauunternehmungen  in  den  verschiedensten  Theilen  Deutschlands
ausführt  und  Hilfsbetriebe,  wie  Steinbruch,  Dampfziegelei  u.  s.  w.  ebenfalls
in  den  Bezirken  verschiedener  Versicherungsanstalten  besitzt,  einen  Theil  der  bei
einer  zu  weit  gehenden  Betonung  der  Einheitlichkeit  eines  Betriebes  entstehenden ­
  Schwierigkeiten  dargestellt  und  über  die  Gesichtspunkte  zu  einer  zweckmäßigen ­
  Behandlung  der  Angelegenheit  Folgendes  ausgeführt  sJ.  u.  A.V.  im
D.R.  III.  S.  28):
„Ehe  wir  zur  Rechtfertigung  der  angefochtenen  Entscheidung  aus  rechtlichen ­
  Gründen  übergehen,  sei  es  uns  gestattet,  auf  die  praktischen  Konsequenzen
hinzuweisen,  zu  denen  es  führt,  wenn  sämmtliche  über  ganz  Deutschland,  z.  B.
Elsaß,  die  Pfalz,  Schleswig-Holstein,  Ostpreußen  und  Schlesien  zerstreuten  Betriebe ­
  eines  derartigen  Geschäftes  künstlich  als  in  F.  stattfindend  aufgefaßt
werden.  Die  Schwierigkeit,  überhaupt  an  diesen  Orten  Marken  der  Versicherungsanstalt ­
  Hessen-Nassau  zu  erhalten,  ließe  sich  wohl  beseitigen,  aber  die  Unbilligkeit, ­
  die  in  F.  bestehenden  hohen  Sätze  des  durchschnittlichen  Tagelohns
bei  Bestimnulng  der  Versicherungsklassen  der  in  der  Pfalz  oder  in  Schlesien
beschäftigten  Arbeiter  zu  Grunde  zu  legen,  bliebe  bestehen.  An  Orten,  in  denen
die  Geschäfte  der  Jnvaliditätsversicherung  auf  Grund  des  §.  112  des  Gesetzes
einer  besonderen  Erhebestelle  oder  einer  Krankenkasse  übertragen  sind,  wäre
die  größte  Verwirrung  unausbleiblich,  wenn  den  Kassenvorständen  zugemuthet
würde,  Marken  einer  anderen  Versicherungsanstalt  unter  Zugrundelegung  der
Tagelohnsätzc  zu  F.  zu  verwenden.  Die  Schwierigkeiten  werden  nicht  dadurch
vermindert,  daß  die  Entscheidung  der  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern
entstehenden  Streitigkeiten  konsequenter  Weise  (§§.  41  u.  122  R.G.)  bei  der
Verwaltungsbehörde  zu  F.  erfolgen  müßte.
Die  Jnterpretationsfrage,  je  nach  deren  Beantwortung  man  zur  Annahme
oder  Ablehnung  obiger  Konsequenzen  genöthigt  ist,  kann  wohl  so  ausgedrückt
werden:  schließt  sich  das  Jnvaliditätsgcsetz  hinsichtlich  der  Lokalisirung  der
Versicherungspflicht  an  die  Krankenversicherung  oder  an  die  Unfallversicherung ­
  an?
Wir  glauben,  daß  in  Berücksichtigung  der  §§.  22  Nr.  5,  41,  120,  122,
123,  161  R.G  davon  auszugehen  ist,  daß  der  Beschäftigungsort  der  Ort  der
Jnvaliditätsversicherung  sein  soll  und  daß  dem  §.  41  Abs.  3,  wonach  als  Beschäftigungsort ­
  der  Sitz  des  Betriebes  gilt,  keine  weitergehende  Bedeutung  beizulegen ­
  ist,  als  dem  §.  5  der  Novelle  des  Krankenversicherungsgesetzes,  welcher
unter  prinzipieller  Beibehaltung  der  Versicherung  am  Beschäftigungsort  den
Zusatz  enthält:  „Für  Personen,  welche  in  Gewerbebetrieben  beschäftigt  sind,
deren  Natur  es  mit  sich  bringt,  daß  einzelne  Arbeiten  an  wechselnden  Orten
außerhalb  der  Betriebsstätte  ausgeführt  werden,  gilt  auch  für  die  Zeit,  während
welcher  sie  mit  solchen  Arbeiten  beschäftigt  sind,  als  Beschäftigungsort  der  Sitz
des  Gewerbebetriebes."  Auch  auf  die  Motive  zu  der  citirten  Vorschrift  dürfen
wir  Bezug  nehmen.  Der  Grundsatz:  Der  Nebenbetrieb  folgt  dem  Hauptbetrieb,
            
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