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Zu Ziffer XX der Anleitung Anni. 8.
verfahren besteht; es bestimmen sich auch die Höhe der zu verwendenden Versicherungsbeiträge
(§. 22) und die über den Eintritt in die Versicherung und
die über den Anspruch auf Invalidenrente sich beziehenden Ziffern (§§. 4 Abs. 2
u. 9 Abs. 3) in einer Weise, die der Absicht des Gesetzgebers geradezu widerstreitet
und die von diesem nicht gewollte Unterschiede zwischen den an demselben
Orte in einem derartigen Betriebe mit weit entferntem Betriebssitze und den
dort sonst beschäftigten versicherungspflichtigen Personen derselben Berufsart
hervorruft; sie macht endlich Behörden für Obliegenheiten zuständig, welche
für deren Wahrnehmung, weil sie die erforderlichen Erhebungen an Ort
und Stelle zu machen außer Stande sind, wenig oder gar nicht geeignet
sind (§§. 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 100, 122 ff., 161). In zutreffender Weise hat die
zuständige großherzogl. hessische Verwaltungsbehörde in einem Falle, wo es
sich um ein großes Ballgeschäft handelt, dessen Centralleitung in Frankfurt ist,
das aber Bauunternehmungen in den verschiedensten Theilen Deutschlands
ausführt und Hilfsbetriebe, wie Steinbruch, Dampfziegelei u. s. w. ebenfalls
in den Bezirken verschiedener Versicherungsanstalten besitzt, einen Theil der bei
einer zu weit gehenden Betonung der Einheitlichkeit eines Betriebes entstehenden
Schwierigkeiten dargestellt und über die Gesichtspunkte zu einer zweckmäßigen
Behandlung der Angelegenheit Folgendes ausgeführt sJ. u. A.V. im
D.R. III. S. 28):
„Ehe wir zur Rechtfertigung der angefochtenen Entscheidung aus rechtlichen
Gründen übergehen, sei es uns gestattet, auf die praktischen Konsequenzen
hinzuweisen, zu denen es führt, wenn sämmtliche über ganz Deutschland, z. B.
Elsaß, die Pfalz, Schleswig-Holstein, Ostpreußen und Schlesien zerstreuten Betriebe
eines derartigen Geschäftes künstlich als in F. stattfindend aufgefaßt
werden. Die Schwierigkeit, überhaupt an diesen Orten Marken der Versicherungsanstalt
Hessen-Nassau zu erhalten, ließe sich wohl beseitigen, aber die Unbilligkeit,
die in F. bestehenden hohen Sätze des durchschnittlichen Tagelohns
bei Bestimnulng der Versicherungsklassen der in der Pfalz oder in Schlesien
beschäftigten Arbeiter zu Grunde zu legen, bliebe bestehen. An Orten, in denen
die Geschäfte der Jnvaliditätsversicherung auf Grund des §. 112 des Gesetzes
einer besonderen Erhebestelle oder einer Krankenkasse übertragen sind, wäre
die größte Verwirrung unausbleiblich, wenn den Kassenvorständen zugemuthet
würde, Marken einer anderen Versicherungsanstalt unter Zugrundelegung der
Tagelohnsätzc zu F. zu verwenden. Die Schwierigkeiten werden nicht dadurch
vermindert, daß die Entscheidung der zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
entstehenden Streitigkeiten konsequenter Weise (§§. 41 u. 122 R.G.) bei der
Verwaltungsbehörde zu F. erfolgen müßte.
Die Jnterpretationsfrage, je nach deren Beantwortung man zur Annahme
oder Ablehnung obiger Konsequenzen genöthigt ist, kann wohl so ausgedrückt
werden: schließt sich das Jnvaliditätsgcsetz hinsichtlich der Lokalisirung der
Versicherungspflicht an die Krankenversicherung oder an die Unfallversicherung
an?
Wir glauben, daß in Berücksichtigung der §§. 22 Nr. 5, 41, 120, 122,
123, 161 R.G davon auszugehen ist, daß der Beschäftigungsort der Ort der
Jnvaliditätsversicherung sein soll und daß dem §. 41 Abs. 3, wonach als Beschäftigungsort
der Sitz des Betriebes gilt, keine weitergehende Bedeutung beizulegen
ist, als dem §. 5 der Novelle des Krankenversicherungsgesetzes, welcher
unter prinzipieller Beibehaltung der Versicherung am Beschäftigungsort den
Zusatz enthält: „Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind,
deren Natur es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten
außerhalb der Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit, während
welcher sie mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäftigungsort der Sitz
des Gewerbebetriebes." Auch auf die Motive zu der citirten Vorschrift dürfen
wir Bezug nehmen. Der Grundsatz: Der Nebenbetrieb folgt dem Hauptbetrieb,