Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Nachtrag

Zu  Anmerkung  112  Ziffer  3  und  7  S.  34  u.  44.
Durch  Rev.Entsch.  vom  17.  April  1893  Nr.  27V  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V  1893
S  117)  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  einen  lcmdwirthschaftlichen  Bienenvileaer,
  welcher  auf  Besitzungen  kleinerer  westfälischer  Laudwirthe  die  regelmäßig ­
  wiederkehrende  Pflege  der  Bienen  gegen  Tagelohn  versah  und  m  Ausführung ­
  davon  zeitweilig  auch  in  eigener  Wohnung  dle  Anfertigung
aeber  andere  landwirthschaftliche  Arbeiten  verrichtete,  für  versicherungspflichtig
erklärt  und  zwar  auch  für  die  Zeit,  während  deren  er  in  der  eigenen
Wohnung  die  Bienengeräthschaften  anfertigte
Ñerner  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  in  der  Rev.Entsch.  vom  16.  Januar
1893  Nr.  20V  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  116)  einen  in  Württemberg  wohnhaften
Baummart,  dem  von  mehreren  ländlichen  Besitzern  die  jährlich  wiederkehrenden
Arbeiten  in  den  ihnen  gehörigen  Obstgärten  überlragen  waren,  für  versichcruugsvflichtig
  erklärt.  Es  ist  dabei  hervorgehoben,  daß  es,  wie  bei  den  Winzern,  insbesondere ­
  den  sog.  Baulveingärtuern,  nicht  ausgeschlossen  sei,  daß  derartigeArbeiten
auch  von  Personen  in  der  Stellung  von  Unternehmern  besorgt  werden.  Im  vorliegenden ­
  Falle  treffe  dies  jedoch  nicht  zu,  da  derBetreffende  selbst  keinen  eigenen  oder
gepachteten  Grundbesitz  bewirthschaftete,  keine  Materialien  von  nennenswerther
Bedeutung  aus  eigenen  Mitteln  liefere,  keine  eigenen  Gehilfen  beschäftige  keine
den  ortsüblichen  Tagelohu  gewöhnlicher  Tagearbeiter  erhebe,  daß  das  Vorhandensein ­
  eines  Unternehmcrgewinnes  angenommen  werden  mutzte,  und  da  er
neben  seinen  Geschäften  als  Baiunwart  gewöhnliche  Tagelohnerarbei  en  ausführe.
Wegen  der  in  verwandten  Beschäftigungsverhältnissen  befindlichen  Feldund
  Viehaufseher  —  Aufsichtsmänner  —  vergl.  unten  Nachtrag  zu
Anm.  VI  10  Ş.  308.
Zu  Anmerkung  I  12  Ziffer  4  S.  36.
In  der  Rev.Eutsch.  vom  12.  Juni  1893  Nr.  271  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893
S.  118)  sind  Viehkastrirer,  insbesondere  eine  Person,  welche  von  einer  ländlichen ­
  Besitzung  zur  anderen  zog,  um  das  Kastriren  von  jungen  Hahnen  vorzunehmen, ­
  und  eine  andere,  welche,  von  Ort  zu  Ort  reisen^  bei  ländlichen
Besitzern  junge  Schweine  verschnitt  und  fur  diese  ^ŗchschmttlich  bei  den
einzelnen  Besitzern  eine  halbe  Stunde  dauernde  -  Beschäftigung  nur  baare
Vergütung  erhielt,  für  selbstständige  Gewerbetreibende  erachtet,  dagegen  hervorgehoben, ­
  daß  Haus  sch  läch  ter  unter  Umständen  als  Arbeiter  deriemgen,  bei
denen  sie  das  Schlachten  vornehmen,  angesehen  werden  können.
            
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