Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Nachtrag.

Zu  Anmerkung  1  12  Ziffer  6  S.  42.
Einen  Steinklopfer,  der  Steinklopfarbeiten  im  Akkord  für  verschiedene ­
  Personen  übernahm,  ohne  an  bestimmte  Arbeitszeiten  gebunden  zu
sein,  hat  das  Neichs-Versicherungsamt  durch  Rev.Entsch.  vom  15.  Mai  1893
Nr.  272  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  118)  unter  folgender  Begründung  für
verstcherungspflichtig  erklärt:  „Nach  den  angestellten  Ermittelungen  führt  der
Kläger  nicht  etwa  selbst  Lieferungen  von  Steinmaterial  rc.  aus,  sondern  klopft
nur  für  Personen,  die  ihrerseits  von  Steinbruchsbesitzern,  Straßenbaunntcrnehmern
  und  dergleichen  die  Lieferung  beziehungsweise  Zerkleinerung  von
Steinmaterial  in  größeren  Posten  übernehmen,  auf  den  ihm  jeweilig  angewiesenen ­
  Stellen  Steine.  Er  übernimmt  nicht  ein  bestimnites  Quantum  von
solchen,  welches  in  vereinbarter  Frist  zerkleinert  sein  muß,  sondern  arbeitet,
soviel  er  kann  und  soviel  namentlich  die  Witterungsverhältnisse  erlauben,  und
erhält  am  Ende  jeder  Woche  einen  Lohn,  der  sich  nach  der  Menge  der  jeweilig
verarbeiteten  Steine  bemißt.  Diese  Arbeiten  gehören  ihrer  Art  nach  durchaus
in  den  Kreis  derjenigen  Thätigkeiten,  welche  von  Arbeitern  im  Sinne  des  §.  1
des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  verrichtet  zu  werden  pflegen.
Auch  die  besonderen  Umstände  des  Falles  ergeben  keinen  Anhalt  dafür,  daß
der  Kläger  sie  nicht  als  Arbeiter  verrichtet  hätte.  Daß  er  nicht  im  Tagelohn,
sondern  nach  dem  Umfange  der  geleisteten  Arbeit  bezahlt  wird,  fällt  nicht  ins
Gewicht,  da  diese  Art  der  Lohnberechnung  allen  Akkordarbeiten  gemeinsam  ist
(zu  vergleichen  Handbuch  der  Unfallvers.  Anm.  8  g  zu  §.9  des  U.V.G.,  sowie
Nr.  XVIII  der  Anltg.).  Eine  gewisse  freiere  Gestaltung  des  Arbeitsvcrhältnisses„
insbesondere  bezüglich  der  Arbeitszeit,  findet  sich  bei  jeder  Akkordarbeit  vor.
Auch  daß  der  Kläger  nur  einer  geringen  Kontrole  seitens  der  Arbeitgeber
ausgesetzt  war,  ergiebt  sich  nicht  sowohl  aus  besonderen  Vertragsbestimmungen,
als  vielmehr  aus  der  Natur  der  zu  leistenden  Arbeiten,  namentlich  auch  aus
ihrer  großen  Einfachheit.  Endlich  war  weder  sein  Lohn  derartig  bemessen,
daß  damit  eine  Gelegenheit  zur  Erzielung  eines  Unternchmcrgewinnes  gegeben
wäre,  noch  auch  seine  ganze  soziale  Stellung  eine  solche,  daß  sie  ihn  über  den
Kreis  gewöhnlicher  Tagearbeiter  hinausgehoben  hätte."
Zu  Anmerkung  I  12  Ziffer  10  S.  47.
Unter  Nr.  282  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1898  S.  136)  hat  das  Neichs-Versicherungsamt
  über  die  Versicherungspflichtigkeit  der  Brottràger  und  Brotträgerinnen ­
  außer  der  auf  S.  49  wiedergegebeuen  Rev.Entsch.  vom  15.  Juni  1892
mehrere  andere  Entscheidungen  mitgclheilt.  Unterm  29.  November  1892  hat
das  Neichs-Versicherungsamt  die  Versichcrnngspflicht  verneint,  „weil  feststand,  daß.
die  Betreffende  die  gegen  Rabatt  entnommenen  Waaren  nicht  an  Kunden  des
Bäckers,  sondern  an  ihre  eigenen  Kunden  absetzte,  und  zwar  zu  Preisen,  auf
deren  Höhe  der  Bäcker  einen  Einfluß  uicht  ausüben  durfte".
In  einer  ferneren  NcvEntsch.  vom  17.  April  1893,  in  welcher  die  Versichernngspflicht
  der  Brotträgerin  ebenfalls  verneint  ivorden  ist,  hat  sich  das
Neichs-Versicherungsamt  über  gewisse  Modalitäten  des  zwischen  den  Brotträgerinncn
  und  ihren  Auftraggebern  bestehenden  Verhältnisses  folgendermaßen  ausgesprochen: ­

„Wenn  die  Frage  der  Versicherungspflicht  der  Brotaustragerinnen
nicht  ein  für  allemal  gleichmäßig  beantwortet  werden  kann,  sondern  je  nach
der  besonderen  Lage  der  Verhältnisse  zu  entscheiden  ist,  so  muß  bei  der  Würdigung ­
  der  verschiedenen  für  die  Beurtheilung  der  Beziehungen  zwischen  Bäcker
und  der  Austrägerin  maßgebenden  Umstände  von  vornherein  in  Betracht  gezogen ­
  werden,  daß,  wie  auch  diese  Beziehungen  geartet  sein  mögen,  als  ein
Dienstverhältniß  oder  als  freie  Geschäftsverbindung,  beide  Betheiligte  naturgemäß ­
  in  eigenem  Interesse  auf  ein  gegenseitiges  Entgegenkommen  angewiesen  sind.
            
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