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Nachtrag.
Zu Anmerkung 1 12 Ziffer 6 S. 42.
Einen Steinklopfer, der Steinklopfarbeiten im Akkord für verschiedene
Personen übernahm, ohne an bestimmte Arbeitszeiten gebunden zu
sein, hat das Neichs-Versicherungsamt durch Rev.Entsch. vom 15. Mai 1893
Nr. 272 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 118) unter folgender Begründung für
verstcherungspflichtig erklärt: „Nach den angestellten Ermittelungen führt der
Kläger nicht etwa selbst Lieferungen von Steinmaterial rc. aus, sondern klopft
nur für Personen, die ihrerseits von Steinbruchsbesitzern, Straßenbaunntcrnehmern
und dergleichen die Lieferung beziehungsweise Zerkleinerung von
Steinmaterial in größeren Posten übernehmen, auf den ihm jeweilig angewiesenen
Stellen Steine. Er übernimmt nicht ein bestimnites Quantum von
solchen, welches in vereinbarter Frist zerkleinert sein muß, sondern arbeitet,
soviel er kann und soviel namentlich die Witterungsverhältnisse erlauben, und
erhält am Ende jeder Woche einen Lohn, der sich nach der Menge der jeweilig
verarbeiteten Steine bemißt. Diese Arbeiten gehören ihrer Art nach durchaus
in den Kreis derjenigen Thätigkeiten, welche von Arbeitern im Sinne des §. 1
des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes verrichtet zu werden pflegen.
Auch die besonderen Umstände des Falles ergeben keinen Anhalt dafür, daß
der Kläger sie nicht als Arbeiter verrichtet hätte. Daß er nicht im Tagelohn,
sondern nach dem Umfange der geleisteten Arbeit bezahlt wird, fällt nicht ins
Gewicht, da diese Art der Lohnberechnung allen Akkordarbeiten gemeinsam ist
(zu vergleichen Handbuch der Unfallvers. Anm. 8 g zu §.9 des U.V.G., sowie
Nr. XVIII der Anltg.). Eine gewisse freiere Gestaltung des Arbeitsvcrhältnisses„
insbesondere bezüglich der Arbeitszeit, findet sich bei jeder Akkordarbeit vor.
Auch daß der Kläger nur einer geringen Kontrole seitens der Arbeitgeber
ausgesetzt war, ergiebt sich nicht sowohl aus besonderen Vertragsbestimmungen,
als vielmehr aus der Natur der zu leistenden Arbeiten, namentlich auch aus
ihrer großen Einfachheit. Endlich war weder sein Lohn derartig bemessen,
daß damit eine Gelegenheit zur Erzielung eines Unternchmcrgewinnes gegeben
wäre, noch auch seine ganze soziale Stellung eine solche, daß sie ihn über den
Kreis gewöhnlicher Tagearbeiter hinausgehoben hätte."
Zu Anmerkung I 12 Ziffer 10 S. 47.
Unter Nr. 282 (A. N. f. I. u. A.V. 1898 S. 136) hat das Neichs-Versicherungsamt
über die Versicherungspflichtigkeit der Brottràger und Brotträgerinnen
außer der auf S. 49 wiedergegebeuen Rev.Entsch. vom 15. Juni 1892
mehrere andere Entscheidungen mitgclheilt. Unterm 29. November 1892 hat
das Neichs-Versicherungsamt die Versichcrnngspflicht verneint, „weil feststand, daß.
die Betreffende die gegen Rabatt entnommenen Waaren nicht an Kunden des
Bäckers, sondern an ihre eigenen Kunden absetzte, und zwar zu Preisen, auf
deren Höhe der Bäcker einen Einfluß uicht ausüben durfte".
In einer ferneren NcvEntsch. vom 17. April 1893, in welcher die Versichernngspflicht
der Brotträgerin ebenfalls verneint ivorden ist, hat sich das
Neichs-Versicherungsamt über gewisse Modalitäten des zwischen den Brotträgerinncn
und ihren Auftraggebern bestehenden Verhältnisses folgendermaßen ausgesprochen:
„Wenn die Frage der Versicherungspflicht der Brotaustragerinnen
nicht ein für allemal gleichmäßig beantwortet werden kann, sondern je nach
der besonderen Lage der Verhältnisse zu entscheiden ist, so muß bei der Würdigung
der verschiedenen für die Beurtheilung der Beziehungen zwischen Bäcker
und der Austrägerin maßgebenden Umstände von vornherein in Betracht gezogen
werden, daß, wie auch diese Beziehungen geartet sein mögen, als ein
Dienstverhältniß oder als freie Geschäftsverbindung, beide Betheiligte naturgemäß
in eigenem Interesse auf ein gegenseitiges Entgegenkommen angewiesen sind.