Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Nachtrag.

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Regelmäßig  wird  daher  der  Bäcker  auf  das  Austragen  der  Backwaare  sich  einen
gewissen  Einfluß  sichern  und  insbesondere  auf  eine  pünktliche  Ablieferung  der
Waare  an  die  Abnehmer  hinzuwirken  bedacht  sein.  Auch  wird  er  meist  dafür
Sorge  tragen,  daß,  wenn  mehrere  Frauen  für  ihn  austragen,  eine  jede  von
ihnen  dies  in  einem  bestimmten  örtlichen  Bezirk  thut,  und  daß  der  Vertrieb
anderer  Backwaaren,  als  der  von  ihm  hergestellten,  durch  sie  nicht  stattfindet.
Insofern  also  ist  es  für  die  Entscheidung  noch  nicht  ausschlaggebend,  wenn  im
vorliegenden  Falle  der  Bäckermeister  der  Klägerin  Ort  und  Zeit,  wo  und  wann
sie  das  Brot  auszutragen  hatte,  bestimmt  und  auch  in  den  übrigen  vom
Schiedsgericht  erwähnten  Beziehungen  ihre  freie  Entschließung  beschränkt  hat.
Diesem  regelmäßig  nachweisbaren  Einfluß  des  Bäckers  auf  den  Geschäftsbetrieb
der  Austrägerinnen  entspricht  auf  der  anderen  Seite  auch  ein  gewisses  Maß
seinerseits  geübter  Rücksicht,  die  sich  insbesondere  in  Bezug  auf  die  Zurücknahme ­
  nicht  abgesetzter  Waare  und  die  Tragung  der  Gefahr  bei  Kredltirung
des  Kaufpreises  äußert.  In  erster  Linie  wird  es  daher  stets  darauf  ankommen,
ob  der  Bäcker  „rechtlich  verpflichtet"  ist,  nicht  verkauftes  Brod  zurückzunehmen
und  die  Gefahr  für  den  Eingang  kreditirter  Forderungen  zu  tragen,  oder  ob
er  dies  nur  aus  billiger  Rücksichtnahme  gegenüber  den  Austrägerinnen  thut.
Ob  übrigens  oas  Eigenthum  des  Brotes  auf  die  Austrägerinnen  übergeht,  ist
eine  Frage,  die  sich  mit  der  Frage  der  Rücknahmepflicht  nicht  vollständig  deckt
und  in  den  meisten  Fällen  um  so  mehr  auf  sich  beruhen  kann,  als  viele  zweifellos ­
  selbstständige  Gewerbetreibende,  z.  B.  die  Kommissionäre,  mit  Waaren
handeln,  deren  Eigenthümer  sie  nicht  sind.  Wenn  nun  auch  wohl  selten  bestimmte ­
  rechtliche  Abmachungen  in  den  hervorgehobenen  beiden  Beziehungen  getroffen ­
  werden  mögen,  so  crglebt  doch  das  thatsächliche  Verhalten  der  BetheUigten,
lvie  sie  selbst  sich  diescrhalb  berechtigt  und  verpflichtet  glauben.  Im  vorliegenden
Falle  hat  nuil  zivar  der  Bäckermeister  erklärt,  er  babe  regelmäßig  die  nicht  verkaufte ­
  Waare  zurückgenommen;  nach  Lage  der  Akten  aber  ist  es  auch  vorgekommen, ­
  daß  die  AuSträgerin  die  sämmtlichen  übernommenen  Semmeln  verrechnen ­
  und  zusehen  mußte,  wie  sie  die  nicht  abgesetzte  Waare  später  verwerthen
konnte.  Ebenso  steht  aktenmäßig  fest,  daß  die  AuSträgerin  zuweilen  Waare
an  den  Bäcker  bezahlt  hat,  deren  Kaufpreis  sie  selbst  bisher  von  den  Abnehmern ­
  nicht  erhallen  hatte.  In  diesen  Beziehungen  also  spricht  die  Aktenlage ­
  zivciscllos  zu  Gunsten  der  Annahme  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes.
Ein  weiteres  für  die  Entscheidung  wichtiges  Moment  ergiebt  in  der  Regel
die  Untersuchung,  an  wen  die  AuSträgerin  die  von  dem  Bäcker  bezogene  Waare
abzusetzen  halte.  Seitens  der  Klägerin  geschah  dies  zum  Theil  an  Personen,
die  ihr  von  ihrem  Austraggeber  bezeichnet  also  dessen  Kunden  waren;  sie  hatte
sich  aber  auch  einen,  nach  Lage  der  Akteii  offenbar  nicht  unbeträchtlichen,  Kreis
eigener  Kunden  erivorben,  für  ivelchen  sie  die  Semmeln  entnahm.  Dieser  Bethätigung ­
  eines  eigenen  geschäftlichen  Interesses  durch  die  Klägerin  entspricht
es  auch,  daß  der  Auftraggeber  es  geschehen  läßt,  daß  die  Brotfrauen  bei  ihren
Gängen  einem  sonstigen  Erwerbe,  z.  B.  der  Verniittelung  von  Kauf-  und
Miethsgeschästen,  nachgehen  —  Endlich  läßt  das  vorliegelide  Material  mit
ausreichender  Sicherheit  erkennen,  wie  die  Stellung  der  Klägerin  bisher  anderweit,
  insbesondere  auf  den  verwandten  Gebieten  der  Gewerbesteuer-  und  des
Krankenversichcrungswescns  beurtheilt  worden  ist,  ein  Umstand,  welcher  von
um  so  höherem  Werthe  ist,  als  es,  lvie  das  Rkichs-Versicherungsamt  vielfach
ausgeführt  hat,  bedenklich  erscheint,  eine  Person,  die  sonst  stets  als  selbstständig
gegolten,  dann,  wenn  ihr  die  Vortheile  der  Jnvalidiläis-  und  Altersversicherung ­
  zugewendet  werden  sollen,  als  eine  „Gehülfin"  im  Sinne  des  §.  I  Ziffer  1
des  Invalidität--  lind  Altersversicherungsgesetzes  anzusehen.  Nun  hat  aber
die  Klägerin  einen  Gewerbeschein  auf  eigenen  Namen  besessen,  und  diese  Thatsache ­
  verliert  dadurch  nicht  an  Gewicht,  daß  der  Bäckermeister  ihr  früher  das
zur  Erlegung  der  Steuer  erforderliche  Geld  geschenkt  hat,  und  daß  jetzt  von
Gebhard,  Invalidtiäts-  u.  AlterSoersichklungsgesetz.  20
            
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