Nachtrag.
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Regelmäßig wird daher der Bäcker auf das Austragen der Backwaare sich einen
gewissen Einfluß sichern und insbesondere auf eine pünktliche Ablieferung der
Waare an die Abnehmer hinzuwirken bedacht sein. Auch wird er meist dafür
Sorge tragen, daß, wenn mehrere Frauen für ihn austragen, eine jede von
ihnen dies in einem bestimmten örtlichen Bezirk thut, und daß der Vertrieb
anderer Backwaaren, als der von ihm hergestellten, durch sie nicht stattfindet.
Insofern also ist es für die Entscheidung noch nicht ausschlaggebend, wenn im
vorliegenden Falle der Bäckermeister der Klägerin Ort und Zeit, wo und wann
sie das Brot auszutragen hatte, bestimmt und auch in den übrigen vom
Schiedsgericht erwähnten Beziehungen ihre freie Entschließung beschränkt hat.
Diesem regelmäßig nachweisbaren Einfluß des Bäckers auf den Geschäftsbetrieb
der Austrägerinnen entspricht auf der anderen Seite auch ein gewisses Maß
seinerseits geübter Rücksicht, die sich insbesondere in Bezug auf die Zurücknahme
nicht abgesetzter Waare und die Tragung der Gefahr bei Kredltirung
des Kaufpreises äußert. In erster Linie wird es daher stets darauf ankommen,
ob der Bäcker „rechtlich verpflichtet" ist, nicht verkauftes Brod zurückzunehmen
und die Gefahr für den Eingang kreditirter Forderungen zu tragen, oder ob
er dies nur aus billiger Rücksichtnahme gegenüber den Austrägerinnen thut.
Ob übrigens oas Eigenthum des Brotes auf die Austrägerinnen übergeht, ist
eine Frage, die sich mit der Frage der Rücknahmepflicht nicht vollständig deckt
und in den meisten Fällen um so mehr auf sich beruhen kann, als viele zweifellos
selbstständige Gewerbetreibende, z. B. die Kommissionäre, mit Waaren
handeln, deren Eigenthümer sie nicht sind. Wenn nun auch wohl selten bestimmte
rechtliche Abmachungen in den hervorgehobenen beiden Beziehungen getroffen
werden mögen, so crglebt doch das thatsächliche Verhalten der BetheUigten,
lvie sie selbst sich diescrhalb berechtigt und verpflichtet glauben. Im vorliegenden
Falle hat nuil zivar der Bäckermeister erklärt, er babe regelmäßig die nicht verkaufte
Waare zurückgenommen; nach Lage der Akten aber ist es auch vorgekommen,
daß die AuSträgerin die sämmtlichen übernommenen Semmeln verrechnen
und zusehen mußte, wie sie die nicht abgesetzte Waare später verwerthen
konnte. Ebenso steht aktenmäßig fest, daß die AuSträgerin zuweilen Waare
an den Bäcker bezahlt hat, deren Kaufpreis sie selbst bisher von den Abnehmern
nicht erhallen hatte. In diesen Beziehungen also spricht die Aktenlage
zivciscllos zu Gunsten der Annahme eines selbstständigen Gewerbebetriebes.
Ein weiteres für die Entscheidung wichtiges Moment ergiebt in der Regel
die Untersuchung, an wen die AuSträgerin die von dem Bäcker bezogene Waare
abzusetzen halte. Seitens der Klägerin geschah dies zum Theil an Personen,
die ihr von ihrem Austraggeber bezeichnet also dessen Kunden waren; sie hatte
sich aber auch einen, nach Lage der Akteii offenbar nicht unbeträchtlichen, Kreis
eigener Kunden erivorben, für ivelchen sie die Semmeln entnahm. Dieser Bethätigung
eines eigenen geschäftlichen Interesses durch die Klägerin entspricht
es auch, daß der Auftraggeber es geschehen läßt, daß die Brotfrauen bei ihren
Gängen einem sonstigen Erwerbe, z. B. der Verniittelung von Kauf- und
Miethsgeschästen, nachgehen — Endlich läßt das vorliegelide Material mit
ausreichender Sicherheit erkennen, wie die Stellung der Klägerin bisher anderweit,
insbesondere auf den verwandten Gebieten der Gewerbesteuer- und des
Krankenversichcrungswescns beurtheilt worden ist, ein Umstand, welcher von
um so höherem Werthe ist, als es, lvie das Rkichs-Versicherungsamt vielfach
ausgeführt hat, bedenklich erscheint, eine Person, die sonst stets als selbstständig
gegolten, dann, wenn ihr die Vortheile der Jnvalidiläis- und Altersversicherung
zugewendet werden sollen, als eine „Gehülfin" im Sinne des §. I Ziffer 1
des Invalidität-- lind Altersversicherungsgesetzes anzusehen. Nun hat aber
die Klägerin einen Gewerbeschein auf eigenen Namen besessen, und diese Thatsache
verliert dadurch nicht an Gewicht, daß der Bäckermeister ihr früher das
zur Erlegung der Steuer erforderliche Geld geschenkt hat, und daß jetzt von
Gebhard, Invalidtiäts- u. AlterSoersichklungsgesetz. 20