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Nachtrag.
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Die gleiche Entscheidung hat das Reichs-Versicherungsamt unterm 25. April
1892 Nr. 278 (il. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 130) wegen der in Bayern be
schäftigten Leichenreinigerinnen, „Seelnonnen", gegeben; auch sie sind
für nichtversicherungspflichtig erklärt, dabei ist aber bemerkt, daß „der Fall aller
dings anders liegen könnte, wenn die Gemeinde den ganzen Beerdigungsakt
mit allen erforderlichen Veranstaltungen und Diensten ihrerseits als Unter
nehmerin ausführte". Um dieses Umstandes willen ist eine Leichenbitterin,
welche in einer das Beerdigungswesen selbst verwaltenden Stadt Westfalens
mit einem Theil der hierzu gehörigen Obliegenheiten betraut war, mittels
Rev.Entsch. vom 14. März 1892 Nr. 279 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 131)
für versicherungspflichtig erklärt. Dabei ist der Umstand für hinderlich nicht
angesehen, daß mehrere Leichenbitterinnen angestellt waren, und „es der Ent
schließung der Hinterbliebenen überlassen war, welcher der mehreren Leichen
bitterinnen sie im Einzelfalle ihre Aufträge ertheilen wollen; denn da Jeder
mann genöthigt ist, sich ihrer Vermittelung zu bedienen, so hat die Anstellung
der mehreren Leichenbittcrinnen offenbar nicht den Zweck, unter ihnen einen
Wettbewerb zu schaffen, sondern ist nur im Interesse des Publikums erfolgt,
um diesem die Inanspruchnahme einer solchen Person zu erleichtern und die
ungesäumte Erledigung aller Aufträge zu fördern."
Zu Anmerkung II 6 S. 58, II 11 S. 69 und XVIII 6 S. 270.
Die Mitglieder einer Kornmesser-Kompagnie, welche in einer
Nordsee-Hafenstadt unter Aufsicht des dortigen Magistrates besteht, und 60 Mann
und 4 Aelterleute umfaßt, sind durch zwei Rev.Entsch. vom 26. Oktober 1891
Nr. 299 (NN. f. I. u. A.V. 1893 S. 153 für nichtversicherungspflichtig er
klärt. Es ist angeführt, daß sie nicht als Arbeiter der sie beschäftigenden
Personen anzusehen sind, da sie ihre Arbeiten nach Maßgabe der Satzungen
der Kompagnie verrichten und dafür die Vergütung nach dem satzungsmäßigen
Tarif zu leisten ist, und daß sie ferner auch nicht als Arbeiter des die Aufsicht
führenden Magistrates gelten können, obwohl die Kornmesser zu steter Dienst
bereitschaft im Interesse der Stadt, namentlich bei Brand- und Feuersgefahr
verpflichtet sind, eine Verpflichtung, die auch Handwerkerinnungen, Gewerk
schaften und ähnliche Verbände an manchen Orten haben. Hervorgehoben wird,
„daß der § 36 der Gewerbeordnung nicht unter allen Umständen dazu zwingt,
solche Personen, welche sich „Messer" nennen, als selbständige Gewerbetreibende
anzusehen. Denn die genannte Vorschrift der Gewerbeordnung spricht lediglich
die Gewerbesreiheit der das Gewerbe der Messer treibenden Unternehmer aus,
läßt es aber dahingestellt, wer als ein solcher Unternehmer anzusehen ist. Im
Allgemeinen wird jedoch nach dem Wortlaut des §. 36 a. a. O., dem auch die
Bestimmung des §. 1 Ziffer 5 des Ausdehnungsgesetzes vom 28. Mai 1885 ent
spricht, davon auszugehen sein, daß die Thätigkeit der Wäger, Messer, Schauer
u s. w. regelmäßig den Begriff eines selbständigen Unternehmens erfüllt. Im
Uebrigen hängt die Entscheidung von den thatsächlichen Umständen des Einzel-
falles ab."
Aus ähnlichen Gründen ist ein Hilfswäger in einer Ostsee-Hasenstadt
laut Rev.Entsch. vom 13. März 1893 Nr. 300 (A. N. f. I. u. A.V. 1893
S. 155) als nichtversicherungspflichtig erachtet. Weder ist er ein versicherungs
pflichtiger Gehilfe des „Stadtwägers," der unter den eine einheitliche Genossen
schaft bildenden Wägern als der Erste unter Gleichen, nicht aber als der Auf
traggeber der Uebrigen anzusehen ist, noch ein Gehilfe der Stadtverwaltung,
welche „die Wäger nicht anstellt, um durch sie die ihr obliegenden Aufgaben