Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Nachtrag.

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Die  gleiche  Entscheidung  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  unterm  25.  April
1892  Nr.  278  (il.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  130)  wegen  der  in  Bayern  beschäftigten ­
  Leichenreinigerinnen,  „Seelnonnen",  gegeben;  auch  sie  sind
für  nichtversicherungspflichtig  erklärt,  dabei  ist  aber  bemerkt,  daß  „der  Fall  allerdings ­
  anders  liegen  könnte,  wenn  die  Gemeinde  den  ganzen  Beerdigungsakt
mit  allen  erforderlichen  Veranstaltungen  und  Diensten  ihrerseits  als  Unternehmerin ­
  ausführte".  Um  dieses  Umstandes  willen  ist  eine  Leichenbitterin,
welche  in  einer  das  Beerdigungswesen  selbst  verwaltenden  Stadt  Westfalens
mit  einem  Theil  der  hierzu  gehörigen  Obliegenheiten  betraut  war,  mittels
Rev.Entsch.  vom  14.  März  1892  Nr.  279  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  131)
für  versicherungspflichtig  erklärt.  Dabei  ist  der  Umstand  für  hinderlich  nicht
angesehen,  daß  mehrere  Leichenbitterinnen  angestellt  waren,  und  „es  der  Entschließung ­
  der  Hinterbliebenen  überlassen  war,  welcher  der  mehreren  Leichenbitterinnen ­
  sie  im  Einzelfalle  ihre  Aufträge  ertheilen  wollen;  denn  da  Jedermann ­
  genöthigt  ist,  sich  ihrer  Vermittelung  zu  bedienen,  so  hat  die  Anstellung
der  mehreren  Leichenbittcrinnen  offenbar  nicht  den  Zweck,  unter  ihnen  einen
Wettbewerb  zu  schaffen,  sondern  ist  nur  im  Interesse  des  Publikums  erfolgt,
um  diesem  die  Inanspruchnahme  einer  solchen  Person  zu  erleichtern  und  die
ungesäumte  Erledigung  aller  Aufträge  zu  fördern."
Zu  Anmerkung  II  6  S.  58,  II  11  S.  69  und  XVIII  6  S.  270.
Die  Mitglieder  einer  Kornmesser-Kompagnie,  welche  in  einer
Nordsee-Hafenstadt  unter  Aufsicht  des  dortigen  Magistrates  besteht,  und  60  Mann
und  4  Aelterleute  umfaßt,  sind  durch  zwei  Rev.Entsch.  vom  26.  Oktober  1891
Nr.  299  (NN.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  153  für  nichtversicherungspflichtig  erklärt. ­
  Es  ist  angeführt,  daß  sie  nicht  als  Arbeiter  der  sie  beschäftigenden
Personen  anzusehen  sind,  da  sie  ihre  Arbeiten  nach  Maßgabe  der  Satzungen
der  Kompagnie  verrichten  und  dafür  die  Vergütung  nach  dem  satzungsmäßigen
Tarif  zu  leisten  ist,  und  daß  sie  ferner  auch  nicht  als  Arbeiter  des  die  Aufsicht
führenden  Magistrates  gelten  können,  obwohl  die  Kornmesser  zu  steter  Dienstbereitschaft ­
  im  Interesse  der  Stadt,  namentlich  bei  Brand-  und  Feuersgefahr
verpflichtet  sind,  eine  Verpflichtung,  die  auch  Handwerkerinnungen,  Gewerkschaften ­
  und  ähnliche  Verbände  an  manchen  Orten  haben.  Hervorgehoben  wird,
„daß  der  §  36  der  Gewerbeordnung  nicht  unter  allen  Umständen  dazu  zwingt,
solche  Personen,  welche  sich  „Messer"  nennen,  als  selbständige  Gewerbetreibende
anzusehen.  Denn  die  genannte  Vorschrift  der  Gewerbeordnung  spricht  lediglich
die  Gewerbesreiheit  der  das  Gewerbe  der  Messer  treibenden  Unternehmer  aus,
läßt  es  aber  dahingestellt,  wer  als  ein  solcher  Unternehmer  anzusehen  ist.  Im
Allgemeinen  wird  jedoch  nach  dem  Wortlaut  des  §.  36  a.  a.  O.,  dem  auch  die
Bestimmung  des  §.  1  Ziffer  5  des  Ausdehnungsgesetzes  vom  28.  Mai  1885  entspricht, ­
  davon  auszugehen  sein,  daß  die  Thätigkeit  der  Wäger,  Messer,  Schauer
u  s.  w.  regelmäßig  den  Begriff  eines  selbständigen  Unternehmens  erfüllt.  Im
Uebrigen  hängt  die  Entscheidung  von  den  thatsächlichen  Umständen  des  Einzelfalles
  ab."
Aus  ähnlichen  Gründen  ist  ein  Hilfswäger  in  einer  Ostsee-Hasenstadt
laut  Rev.Entsch.  vom  13.  März  1893  Nr.  300  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893
S.  155)  als  nichtversicherungspflichtig  erachtet.  Weder  ist  er  ein  versicherungspflichtiger ­
  Gehilfe  des  „Stadtwägers,"  der  unter  den  eine  einheitliche  Genossenschaft ­
  bildenden  Wägern  als  der  Erste  unter  Gleichen,  nicht  aber  als  der  Auftraggeber ­
  der  Uebrigen  anzusehen  ist,  noch  ein  Gehilfe  der  Stadtverwaltung,
welche  „die  Wäger  nicht  anstellt,  um  durch  sie  die  ihr  obliegenden  Aufgaben
            
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