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Nachtrag.
ringfügiges" im Sinne des angezogenen Bundesrathsbeschlusses angesehen
wird, 'wie andererseits anch der Fall eintreten kann, daß ein hinter dem Be
trage eines Drittels des ortsüblichen Tagelohns zurückbleibender Verdienst die
Versichcrunaspslicht einer Ausgeherin gleichivohl begründet, wenn nämlich fest
gestellt wird, daß die betreffende Person die Beschäftigung als Ausgeherin
nicht „nebenher" verrichtet, sondern in der Ausgeherinnenthätigkeit doch ihren
„Beruf" findet und hauptsächlich aus dem verdienten Lohn ihren Unterhalt
bestreiten muß."
Zu Anmerkung VI19 S. 188, VII 3 S. 198 und XVIII 3 S. 266.
Mr nichtverficherungspflichtig hat der Senat in Bremen als höhere
Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 122 des I. u. A.V.G. mittels Ent
scheidung vom 27. Oktober 1893 auch solche Lo hu dien er erklärt, welche seit
einer längeren Reihe von Jahren während der Wintermonatc täglich, wahrend
der Sommermonate aber in jeder Woche an vier bis fünf Tagen von 4 Uhr
Nachmittags bis Nachts 12 Uhr oder anch länger in einem größeren Ver-
qnüguugs'etablissement beschäftigt werden, für den Tag je 2 Mk. an Lohn er
halten und daneben Trinkgelder von den Gästen beziehen, zum Theil sich lediglich
mit dieser Lohnarbeit beschäftigen, zum Theil aber auch, jedoch nur soweit es
die Beschäftigung in jenem Vcrguüguugsetablisscment zuläßt, als Leichenbcstatter
und derql. fungiren, aus der Beschäftigung in dem Vergnügungsetablissement
aber, sofern darin nicht ihr einziger Erwerb besteht, ihren Arbeitsverdienst m
weitaus überwiegendem Maaße entnehmen.
Zu Anmerkung XV 2 u. 3 S. 253.
Fu den Geschäften eines Kaufmanns zählt die Rcvisionsentscheidung
vom 16. Januar 1893 Nr. 297 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 151) die Zei-
tungsexpcdition und zu den Handlungsgehilfen den darn, beschäf
tigten Expcditiousgehilfen, dessen Thätigkeit in der Entgegennahme von An
noncen, Berechnung der Jnsertionsgebühren, Eintragungen in das Journal,
Entgegennahme von Offerten und Unterbringung derselben in den bezüglichen
Fächern, sowie in Herausgabe der Offerten an die Inserenten bestand.
Die Begründung dieser Entscheidung geht dahin:
„Der Begriff eines Handlungsgehilfen setzt einmal voraus, daß der Arbeit
geber des Betreffenden „Kaufmann" im Sinne des §. 4 des Allgemeinen Teut
schen Handelsgesetzbuches ist, das heißt gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreibt,
ber geitiwßgDerlaß ist ober ßemäß §. 272 giffer 5 n. n. & em ßeioerbg-
mäßiger Betrieb von Handelsgeschäften, und die kaufmännische Thätigkeit emes
Feitungsvcrlegers umfaßt alle Rechtsgeschäfte, ivelche er zum Erwerbe der zu
veröffentlichenden literarischen Erzeugnisse, zur Vervielfältigung derselben und
rur Verwerthung des von ihm verlegten Blattes abschließt (zu vergl. Entsch.
d. R.O.HG. vom 19. Mai 1874, Bd. XIV S. 23). Dahin gehört auch die
Thätigkeit der Zeituugsexpeditionen, die sich mit dem Vertriebe der Zeitungen
und dem Verlage der Inserate zu befassen haben. ... . .
Die weitere Voraussetzung für den Begriff des Handlungsgehilsen ist, daß
derselbe im Handelsgewerbe mit Diensten kaufmännischer Art beschäftigt wird.
Dieses Erfordernis ivird — im Gegensatz allerdings zur Ansicht einzelner
ES I
in Uebereinstimmung mit der Mehrzahl der Handelsrechtslehrcr lzu vergl. u. A.
von Hahn, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Bd. I S. 232 ff., und Endcmann,