Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Nachtrag. 
die Beziehungen zu dem anderen lösen. Bei dieser Sachlage ist die Annahme 
eines eine persönliche Abhängigkeit nnd Gebundenheit erfordernden Gehtlfen- 
verhältnisses zwischen dem Kläger nnd seinem Auftraggeber ausgeschlossen, 
und cs kann in dem Aufsuchen dieser Waarenbestellungen, welches sich im All 
gemeinen nicht unter Berücksichtigung der geschäftlichen Bedürfnisse des Auftrag 
gebers, sondern unter dem Gesichtspunkte des Interesses des Klägers vollzog, 
nur die freie Erwerbsthätigkeit eines selbstständigen Agenten erblickt 
werden.^ ^cikteristisch für die Beschäftigung des Handlungsgehilfen 
wie des Gewerbegehilfen wird hiegegen angeführt: „Es must zunächst 
den Ausführungen der Revision dahin beigepflichtet werden, daß der Begriff 
des Gehilfen, nnd dies gilt in gleicher Weise für den Gcwcrbegehilfen wie 
für den Handlungsgehilfen, eine persönliche Abhängigkeit von dem Arbeitgeber 
beziehungsweise Prinzipal erfordert. Nach §. 12L der Reichsgewerbeorduung 
sind die'Gewerbegehilfen verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in 
Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten nnd ans die häuslichen Ein 
richtungen Folge zu leisten. Ihr Dienstverhältniß ist gemäß §. 122 a. a. O. 
regelmäßig nur nach vorausgegangener vierzehntägiger Kündigung lösbar. 
Es setzt also eine gewisse Ständigkeit der Beschäftigung und eine persönliche 
Unterordnung unter die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers voraus, welche 
über die Gebundenheit eines lediglich mit Einzelaufträgen Betrauten weit 
hinausgeht. Auch das Dienstverhältniß des Handlungsgehilfen ist nicht auf 
einzelne Leistungen beschränkt, sondern ein dauerndes, dessen Auslösung gemäß 
§. 61 des Handelsgesetzbuches in der Regel nur nach vorausgegangener sechs 
wöchiger Kündigung erfolgen darf. Für die genannte Dauer dieses Verhält 
nisses' besteht eine weitgehende Abhängigkeit; insbesondere ist der im Dienste 
einer Firma stehende Geschäftsreisende verbunden, den Anweisungen des 
Prinzipals gemäß bestimmte Kunden des Geschäftes aufzusuchen und Geschäfts 
reisen zu den vom Prinzipal angegebenen Zeiten auszuführen u. s. w. Anderen 
falls geht auch der Handlungsgehilfe, welcher durch unverschuldete Krankheit 
an der Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, dadurch seiner An 
sprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig, vielmehr steht ihm auf die 
Dauer von sechs Wochen dieser Anspruch noch weiter zu." 
Die Stellung der Stadtreisenden — Provisonsreisenden - ist 
vom Reichs-Bersicherungsamte in zwei unter Nr. 294 veröffentlichten Remsions- 
entscheidnngen behandelt. Es wird dort ausgeführt: „Ein „Stadtreisender" 
war Jahre lang, von verschiedenen Firmen, zu derselben Zeit aber stets nur 
von einer einzigen, in der Weise beschäftigt worden, daß er für seinen Auftrag 
geber Waarenbestellungen aufzusuchen und Gelder einznkassiren hatte. In 
mehreren dieser Stellungen hatte er festes Gehalt in einigen Gehalt nnd eine 
von dem Umfange der ' vermittelten Geschäfte abhängige Provision bezogen; 
während einer 'gewissen Zeit war er nur gegen eine ungarantirte Provision 
beschäftigt ivorden. Die Persichernngsanstalt hatte den von dem Stadtreisenden 
erhobenen Anspruch auf Altersrente deshalb abgelehnt, weil derselbe während 
der Zeit, in welcher er nur gegen ungarantirte Provision engagirt gewesen, 
nickst zu den Handlungsgehilfen im Sinne des §. 1 Ziffer 3 des 2"?A?bnats- 
und Altersversicherungspesetzes gehört, sondern die Stellung eines selbstständigen 
Gewerbetreibenden (Agenten) eingenommen habe. , 
Dieser Auffassung ist das Reichs-Versichernngsamt — in Uebereinstimmung 
mit dem Schiedsgerichte — in einer Revisionsentscheidung vom 19. September 
1891 entgegengetreten. In den Gründen heißt es: ... , , 
An sich steht die Eigenschaft eines Stadtrelsenden (Provisionsrelsenden) 
der Annahme eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zu der ihn be 
schädigenden Firma nicht entgegen. Die Frage, ob ein solcher Reisender a s 
selbstständiger Gewerbetreibender — „Agent" oder „Kommissionär" — oder als
	        
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