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Nachtrag.
pflichtiger Handlungsgehilfe angesehen werden konnte, ihm vielmehr die begehrte
Rente versagt werden mußte. _ w .
Die den Agenten verwandten Makler, Sensale, sind Gegen,tand einer
Rev.Entsch- vom 5. November 1892 Nr. <¿95 (91. N. s. 3- u. A.V. 1893 S. 149)
aewesen Für einen selbstständigen Gewerbetreibenden und darum für nicht-
versicherungspflichtig ist ein Vieh- und Getreidemakler erklärt, „dessen
Thätigkeit darin bestand, daß er im Auftrage von Landwirthcn deren Vieh
anderen Landwirthen, von welchen er mit der Beschaffung von Emstcllvleh
beauftragt war, in Winterfütterung und -Pflege übergab, dabei den Zu- und
Abtrieb bewirkte und das Vieh während der Dauer der Einstellung über
wachte Außerdem vermittelte er für Landivirthe und Gewerbetreibende An
käufe von Getreide und Vieh in der Weise, daß er, wenn ihm im einzelnen
Falle der Auftrag ertheilt wurde, bestimmte Sorten und Mengen von Getreide
oder bestimmtes Vieh für einen bestimmten Preis zu kaufen, die betreffenden
Kaufverträge für Rechnung und Gefahr seiner Auftraggeber abschloß. Dabei
hat er für eine der betheiligten Firmen gleichzeitig die Verladung des ange
kauften Getreides, die Uebermittelung des Kaufpreises an die Verkäufer, ,owie
das Flicken der schadhaft gewordenen Säcke iind die Vertheilung der Sacke
an die Landwirthe übernommen. Als Entschädigung für seine Dienste sind
ihm theils Pauschsummen, theils nach dem Umfange des einzelnen Geschäftes
berechnete Vergütungen gewährt worden."
Wegen der Feld- u'nd Viehaufseher — Aufsichtsmanner — s. o.
Nachtrag zu VI 10 S. 808.