Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Nachtrag. 
pflichtiger Handlungsgehilfe angesehen werden konnte, ihm vielmehr die begehrte 
Rente versagt werden mußte. _ w . 
Die den Agenten verwandten Makler, Sensale, sind Gegen,tand einer 
Rev.Entsch- vom 5. November 1892 Nr. <¿95 (91. N. s. 3- u. A.V. 1893 S. 149) 
aewesen Für einen selbstständigen Gewerbetreibenden und darum für nicht- 
versicherungspflichtig ist ein Vieh- und Getreidemakler erklärt, „dessen 
Thätigkeit darin bestand, daß er im Auftrage von Landwirthcn deren Vieh 
anderen Landwirthen, von welchen er mit der Beschaffung von Emstcllvleh 
beauftragt war, in Winterfütterung und -Pflege übergab, dabei den Zu- und 
Abtrieb bewirkte und das Vieh während der Dauer der Einstellung über 
wachte Außerdem vermittelte er für Landivirthe und Gewerbetreibende An 
käufe von Getreide und Vieh in der Weise, daß er, wenn ihm im einzelnen 
Falle der Auftrag ertheilt wurde, bestimmte Sorten und Mengen von Getreide 
oder bestimmtes Vieh für einen bestimmten Preis zu kaufen, die betreffenden 
Kaufverträge für Rechnung und Gefahr seiner Auftraggeber abschloß. Dabei 
hat er für eine der betheiligten Firmen gleichzeitig die Verladung des ange 
kauften Getreides, die Uebermittelung des Kaufpreises an die Verkäufer, ,owie 
das Flicken der schadhaft gewordenen Säcke iind die Vertheilung der Sacke 
an die Landwirthe übernommen. Als Entschädigung für seine Dienste sind 
ihm theils Pauschsummen, theils nach dem Umfange des einzelnen Geschäftes 
berechnete Vergütungen gewährt worden." 
Wegen der Feld- u'nd Viehaufseher — Aufsichtsmanner — s. o. 
Nachtrag zu VI 10 S. 808.
	        
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