Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Nachtrag.

pflichtiger  Handlungsgehilfe  angesehen  werden  konnte,  ihm  vielmehr  die  begehrte
Rente  versagt  werden  mußte.  _  w  .
Die  den  Agenten  verwandten  Makler,  Sensale,  sind  Gegen,tand  einer
Rev.Entsch-  vom  5.  November  1892  Nr.  <¿95  (91.  N.  s.  3-  u.  A.V.  1893  S.  149)
aewesen  Für  einen  selbstständigen  Gewerbetreibenden  und  darum  für  nichtversicherungspflichtig
  ist  ein  Vieh-  und  Getreidemakler  erklärt,  „dessen
Thätigkeit  darin  bestand,  daß  er  im  Auftrage  von  Landwirthcn  deren  Vieh
anderen  Landwirthen,  von  welchen  er  mit  der  Beschaffung  von  Emstcllvleh
beauftragt  war,  in  Winterfütterung  und  -Pflege  übergab,  dabei  den  Zu-  und
Abtrieb  bewirkte  und  das  Vieh  während  der  Dauer  der  Einstellung  überwachte ­
  Außerdem  vermittelte  er  für  Landivirthe  und  Gewerbetreibende  Ankäufe ­
  von  Getreide  und  Vieh  in  der  Weise,  daß  er,  wenn  ihm  im  einzelnen
Falle  der  Auftrag  ertheilt  wurde,  bestimmte  Sorten  und  Mengen  von  Getreide
oder  bestimmtes  Vieh  für  einen  bestimmten  Preis  zu  kaufen,  die  betreffenden
Kaufverträge  für  Rechnung  und  Gefahr  seiner  Auftraggeber  abschloß.  Dabei
hat  er  für  eine  der  betheiligten  Firmen  gleichzeitig  die  Verladung  des  angekauften ­
  Getreides,  die  Uebermittelung  des  Kaufpreises  an  die  Verkäufer,  ,owie
das  Flicken  der  schadhaft  gewordenen  Säcke  iind  die  Vertheilung  der  Sacke
an  die  Landwirthe  übernommen.  Als  Entschädigung  für  seine  Dienste  sind
ihm  theils  Pauschsummen,  theils  nach  dem  Umfange  des  einzelnen  Geschäftes
berechnete  Vergütungen  gewährt  worden."
Wegen  der  Feld-  u'nd  Viehaufseher  —  Aufsichtsmanner  —  s.  o.
Nachtrag  zu  VI  10  S.  808.
            
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