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Zu Ziffer I der Anleitung Anin. 12.
mangelnde anderweitige Beschäftigung übertragen worden ist. Unter diesen
Umständen war der Schluß gerechtfertigt, daß der Kläger auch während der
Bcsenbinderarbeit in dem gleichen Verhältniß zur Gutsherrschaft blieb, ivelches
während seiner sonstigen, unzweifelhaft versicherungspflichtigen Arbeit bestand."
Wegen der Beschäftigung mit Herstellung von Gcräthschaften zur
Biencnpflege s. Nachtrag.
4. Bei einigen Handwerken ist der Betrieb derartig, daß Arbeiten
von geringerem Umfange von Personen, die dem Gewerbe angehören,
bei wechselnden Auftraggebern unmittelbar nach deren Anordnung ohne
Dazwischentreten eines „Meisters" ausgeführt werden und dafür Tagelohn,
nicht Unternehmerpreis, gezahlt wird.
Namentlich bei der Vornahme von Bauarbeiten auf dem Lande
findet ein derartiges Verhältniß statt. Die Grenze zwischen selbstständigen
Unternehmern und Lohnarbeitern zu ziehen, ist bei derartigen Betriebsweise
ungeniein schwierig. Das Neichs-Versicherungsamt hat nach den Ausführungen
unter Nr. 233 der Nevisionsentscheidungen (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 79>
daran festgehalten, „daß die Frage der Versicherungspflicht stets nach den im
Einzelnen obwaltenden Umständen zu beantworten sei. Während auf der
einen Seite da, wo die Uebernahme größerer, eine längere Zeit erfordernder
Bauten, zu deren Herstellung es eines höheren Maßes technischer Fertigkeiten
und deshalb auch einer handwerksmäßigen Vorbildung bedurfte, in Betracht
kam, die Ausübung eines die Versicherungspflicht ausschließenden selbstständigen
Gewerbes angenommen werden konnte, wurde andererseits ein versicherungspflichtiges
Lohnarbeitsverhältniß stets dann für vorliegend erachtet, wenn der
Nentenbewerber sich auf die Leistung geringfügiger' Reparaturarbeitcn beschränkte,
wie solche von dem ländlichen Besitzer auch wohl selbst mit Hülfe
seiner eigenen Leute vorgenommen oder doch wenigstens wirksam geleitet und
beaufsichtigt zu werden pflegen. Auch wurde öfters ein Schluß auf die
Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit des Beschäftigten daraus gezogen,
welche soziale Stellung derselbe im Uebrigen einnahm, und wie seine
Bauthätigkeit vom Standtpunkte der sonstigen Arbeitcrversicherungsgesetze, der
Steuergesetze und anderer öffentlich-rechtlichen Bestimmungen beurtheilt wurde.
Dementsprechend hat das Neichs-Versicherungsamt in einer Nevisionsentscheidung
vom 27. Juni 1892 — in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgericht
— die Versicherungspflicht eines Maurers anerkannt, der nicht größere
Bauten, sondern nur Flickarbeiten oder, wie das Schiedsgericht im Thatbestände
seines Urtheils bemerkte, „Reparaturen im Hause, Weißen, Ofenreinmachen
und ähnliche kleinere Arbeiten ausführte, welche weniger eine technische
Schulung als die Bethätigung rein mechanischer Arbeitskraft erfordern lind
deshalb insbesondere auf dem Laude häufig von geschickten Handarbeitern
verrichtet werden." Der Kläger habe früher als Maurergeselle gearbeitet,
sei niemals selbstständig gewesen und sei nunmehr ein Negiebauarbeiter seiner
privaten Auftraggeber geworden.
Ebenso hat das Reichs-Versicherungsamt in einem gleichfalls am 27. Juni
1892 in der Nevisionsinstanz entschiedenen Falle die Versicherungspflicht eines
Zimnierers ans folgenden Gründen bejaht:
Den Nevisionsausführungen kann darin nicht beigetreten werden, daß
der Kläger lediglich deshalb, weil er als Zimmermann zu einem Meister seines
Gewerbes nicht in einem Arbeitsverhältniß gestanden, als selbstständiger Gewerbetreibender
anzusehen sei. Mag auch die Art der Ausübung einer gewerblichen
Thätigkeit, ob in Abhängigkeit von einem Handwerksmeister oder
ohne solche in unmittelbarem Verkehr mit seinen Arbeitgebern, für die Beurtheilung
der Selbstständigkeit der Erwerbsthätigkeit oft von Bedeutung sein,
so kann doch diesem Moment allein ein entscheidendes Gewicht nicht beigelegt
die Frage nach dem Vorhandensein eines selbstständigen Gewerbebetriebes