Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anin.  12.

mangelnde  anderweitige  Beschäftigung  übertragen  worden  ist.  Unter  diesen
Umständen  war  der  Schluß  gerechtfertigt,  daß  der  Kläger  auch  während  der
Bcsenbinderarbeit  in  dem  gleichen  Verhältniß  zur  Gutsherrschaft  blieb,  ivelches
während  seiner  sonstigen,  unzweifelhaft  versicherungspflichtigen  Arbeit  bestand."
Wegen  der  Beschäftigung  mit  Herstellung  von  Gcräthschaften  zur
Biencnpflege  s.  Nachtrag.
4.  Bei  einigen  Handwerken  ist  der  Betrieb  derartig,  daß  Arbeiten
von  geringerem  Umfange  von  Personen,  die  dem  Gewerbe  angehören,
bei  wechselnden  Auftraggebern  unmittelbar  nach  deren  Anordnung  ohne
Dazwischentreten  eines  „Meisters"  ausgeführt  werden  und  dafür  Tagelohn,
nicht  Unternehmerpreis,  gezahlt  wird.
Namentlich  bei  der  Vornahme  von  Bauarbeiten  auf  dem  Lande
findet  ein  derartiges  Verhältniß  statt.  Die  Grenze  zwischen  selbstständigen
Unternehmern  und  Lohnarbeitern  zu  ziehen,  ist  bei  derartigen  Betriebsweise
ungeniein  schwierig.  Das  Neichs-Versicherungsamt  hat  nach  den  Ausführungen
unter  Nr.  233  der  Nevisionsentscheidungen  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  79>
daran  festgehalten,  „daß  die  Frage  der  Versicherungspflicht  stets  nach  den  im
Einzelnen  obwaltenden  Umständen  zu  beantworten  sei.  Während  auf  der
einen  Seite  da,  wo  die  Uebernahme  größerer,  eine  längere  Zeit  erfordernder
Bauten,  zu  deren  Herstellung  es  eines  höheren  Maßes  technischer  Fertigkeiten
und  deshalb  auch  einer  handwerksmäßigen  Vorbildung  bedurfte,  in  Betracht
kam,  die  Ausübung  eines  die  Versicherungspflicht  ausschließenden  selbstständigen
Gewerbes  angenommen  werden  konnte,  wurde  andererseits  ein  versicherungspflichtiges ­
  Lohnarbeitsverhältniß  stets  dann  für  vorliegend  erachtet,  wenn  der
Nentenbewerber  sich  auf  die  Leistung  geringfügiger'  Reparaturarbeitcn  beschränkte, ­
  wie  solche  von  dem  ländlichen  Besitzer  auch  wohl  selbst  mit  Hülfe
seiner  eigenen  Leute  vorgenommen  oder  doch  wenigstens  wirksam  geleitet  und
beaufsichtigt  zu  werden  pflegen.  Auch  wurde  öfters  ein  Schluß  auf  die
Selbstständigkeit  oder  Unselbstständigkeit  des  Beschäftigten  daraus  gezogen,
welche  soziale  Stellung  derselbe  im  Uebrigen  einnahm,  und  wie  seine
Bauthätigkeit  vom  Standtpunkte  der  sonstigen  Arbeitcrversicherungsgesetze,  der
Steuergesetze  und  anderer  öffentlich-rechtlichen  Bestimmungen  beurtheilt  wurde.
Dementsprechend  hat  das  Neichs-Versicherungsamt  in  einer  Nevisionsentscheidung ­
  vom  27.  Juni  1892  —  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Schiedsgericht ­
  —  die  Versicherungspflicht  eines  Maurers  anerkannt,  der  nicht  größere
Bauten,  sondern  nur  Flickarbeiten  oder,  wie  das  Schiedsgericht  im  Thatbestände ­
  seines  Urtheils  bemerkte,  „Reparaturen  im  Hause,  Weißen,  Ofenreinmachen ­
  und  ähnliche  kleinere  Arbeiten  ausführte,  welche  weniger  eine  technische
Schulung  als  die  Bethätigung  rein  mechanischer  Arbeitskraft  erfordern  lind
deshalb  insbesondere  auf  dem  Laude  häufig  von  geschickten  Handarbeitern
verrichtet  werden."  Der  Kläger  habe  früher  als  Maurergeselle  gearbeitet,
sei  niemals  selbstständig  gewesen  und  sei  nunmehr  ein  Negiebauarbeiter  seiner
privaten  Auftraggeber  geworden.
Ebenso  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  in  einem  gleichfalls  am  27.  Juni
1892  in  der  Nevisionsinstanz  entschiedenen  Falle  die  Versicherungspflicht  eines
Zimnierers  ans  folgenden  Gründen  bejaht:
Den  Nevisionsausführungen  kann  darin  nicht  beigetreten  werden,  daß
der  Kläger  lediglich  deshalb,  weil  er  als  Zimmermann  zu  einem  Meister  seines
Gewerbes  nicht  in  einem  Arbeitsverhältniß  gestanden,  als  selbstständiger  Gewerbetreibender ­
  anzusehen  sei.  Mag  auch  die  Art  der  Ausübung  einer  gewerblichen ­
  Thätigkeit,  ob  in  Abhängigkeit  von  einem  Handwerksmeister  oder
ohne  solche  in  unmittelbarem  Verkehr  mit  seinen  Arbeitgebern,  für  die  Beurtheilung ­
  der  Selbstständigkeit  der  Erwerbsthätigkeit  oft  von  Bedeutung  sein,
so  kann  doch  diesem  Moment  allein  ein  entscheidendes  Gewicht  nicht  beigelegt
die  Frage  nach  dem  Vorhandensein  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes
            
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