Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12.
37
vielmehr nur nach den gesummten thatsächlichen Verhältnissen des Falles entschieden
werden. Ter iilager hat, wie die vom Schiedsgerichte angestellten
Ermittlungen ergeben, überwiegend einfachere Reparaturarbeiten ausgeführk,
wie Ausbesserungen an Zäunen, Hofthoren, Fußboden: Arbeiten, bei deren
Ausführung die gewerblich-technische Seite gegenüber der Aufwendung körperlicher
Kraft zurücktritt und welche deshalb auf dem Lande häufig von geschickteren
Handarbeitern ohne Mitwirkung eines Gewerbetreibenden lMeisters)
verrichtet werden. Für diese Arbeiten ist der Kläger nicht im Stücklohn,
sondern im Tagelohn bezahlt worden, und zwar mit Beträgen, die den ortsüblichen
Tagelohn gewöhnlicher Arbeiter seines Wohn- und Beschäftigungsortes
nur unerheblich übersteigen. Auch war der Kläger in Bezug auf die
Wahl der Arbeitszeit keineswegs frei, seine Arbeitszeit hat vielmehr nach der
Auskunft des Bürgermeisters täglich von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends
gedauert. Endlich ist es für seine unselbstständige Stellung bezeichnend, daß
er bei denselben Arbeitgebern nicht nur Arbeiten seines Handwerks, sondern,
wenn es solche gerade zu thun gab, auch laudwirthschaftliche Dienste, alio
unzweifelhaft unselbstständige Lohnarbeitern verrichtet hat."
Vergl. auch die Rev.Entsch. vom 25. November 1891 (A. N. f. Schlesien
1892 S. 93) und Besch, des N.V.A. in Unfallversicherungssachen Nr. 1238
<A.N.f. U.V. 1893 Ş. 183).
Dagegen hat das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Entsch. vom 29. September
1892 (A. N. s. Schlesien 1892 S. 149) einen Zimmermann, der
„wenngleich gegen Schichtlohn, so doch in der Regel in der Weise gearbeitet
hat, das; er vom Bauherrn direkt, ohne daß dieser eigene Kenntniß im Zimmerfach
besaß, zu den Zimmerarbeiten herangezogen ist, und unter dessen Führung,
aber auf eigene Verantwortung gearbeitet hat, oder daß er kleinere Zimmermannsarbeiten,
wie Reparaturen an Ställen und dergleichen, selbstständig ausgeführt
hat", für einen selbstständi gen Unternehmer angesehen.
Ebenso ist das Reichs-Versicherungsamt wegen eines Zimmermanns
im Köuigr. Sachsen — derartige Handwerker führen dort den Namen Scharwerker
iwegen einer anderen Bedeutung dieses Wortes s. Ainu. XVIII 6 u. 8)
— verfahren, der neben einer ständigen, jedoch zeitweilig unterbrochenen
Beschäftigung bei einem Baumeister nach freiem Ermessen noch in sein Fach
schlagende Arbeiten ausgeführt hatte. Was diese anderen Arbeiten anlangt,
so hat das Reichs-Versicherungsamt sich der Auffassung angeschlossen, nach welcher
der Zimmermann insoiveit als nnselbstständiger Arbeiter nicht anzusehen ist. Er
hat "die ihm übertragenen Arbeiten je nach Angebot und freiem Ermessen, wie
sie sich ihm in den einzelnen Ortschaften darboten, angenommen und ausgeführt,
ohne zu den einzelnen Auftraggebern in ein abhängiges Arbeitsverhältniß
zu treten. Die von ihm ausgeführten Zimmerarbeiten bestanden zwar
im Wesentlichen, keineswegs aber ausschließlich aus Reparaturen, immerhin
aber setzten sie technische Borkenntnisse und eine handwerksmäßige Fertigkeit
voraus, die über die Leistungen eines gewöhnlichen Tagelöhners hinausgehen.
Ter Kläger mußte die Arbeiten, wenn auch im Allgemeinen nach den Anweisungen
seiner Auftraggeber, so doch selbstständig ausführen, da die der
technischen Kenntnisse entbehrenden Auftraggeber ihn bei Alisführung der
Arbeiten nicht beaufsichtigen konnten. Er war vielmehr hinsichtlich der Annahme
der einzelnen Arbeiten vollkommen unabhängig und der Disziplin der
Auftraggeber nicht unterworfen. Alles dies aber sind Momente, welche für
die Selbstständigkeit des Klägers entscheidend sind und ihn aus der Klasse der
nach §. 1 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes versicherungspflichtigen
Arbeiter herausheben."
Als bedeutungsvoll für die Auffassung emer derartigen Beschäftigung
als der eines selbstständigen Gewerbebetriebes ist vom Reichs-Versicherungsamte
das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, wenn auch einer