Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

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vielmehr  nur  nach  den  gesummten  thatsächlichen  Verhältnissen  des  Falles  entschieden ­
  werden.  Ter  iilager  hat,  wie  die  vom  Schiedsgerichte  angestellten
Ermittlungen  ergeben,  überwiegend  einfachere  Reparaturarbeiten  ausgeführk,
wie  Ausbesserungen  an  Zäunen,  Hofthoren,  Fußboden:  Arbeiten,  bei  deren
Ausführung  die  gewerblich-technische  Seite  gegenüber  der  Aufwendung  körperlicher ­
  Kraft  zurücktritt  und  welche  deshalb  auf  dem  Lande  häufig  von  geschickteren ­
  Handarbeitern  ohne  Mitwirkung  eines  Gewerbetreibenden  lMeisters)
verrichtet  werden.  Für  diese  Arbeiten  ist  der  Kläger  nicht  im  Stücklohn,
sondern  im  Tagelohn  bezahlt  worden,  und  zwar  mit  Beträgen,  die  den  ortsüblichen ­
  Tagelohn  gewöhnlicher  Arbeiter  seines  Wohn-  und  Beschäftigungsortes ­
  nur  unerheblich  übersteigen.  Auch  war  der  Kläger  in  Bezug  auf  die
Wahl  der  Arbeitszeit  keineswegs  frei,  seine  Arbeitszeit  hat  vielmehr  nach  der
Auskunft  des  Bürgermeisters  täglich  von  6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends
gedauert.  Endlich  ist  es  für  seine  unselbstständige  Stellung  bezeichnend,  daß
er  bei  denselben  Arbeitgebern  nicht  nur  Arbeiten  seines  Handwerks,  sondern,
wenn  es  solche  gerade  zu  thun  gab,  auch  laudwirthschaftliche  Dienste,  alio
unzweifelhaft  unselbstständige  Lohnarbeitern  verrichtet  hat."
Vergl.  auch  die  Rev.Entsch.  vom  25.  November  1891  (A.  N.  f.  Schlesien
1892  S.  93)  und  Besch,  des  N.V.A.  in  Unfallversicherungssachen  Nr.  1238
<A.N.f.  U.V.  1893  Ş.  183).
Dagegen  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  in  der  Rev.Entsch.  vom  29.  September ­
  1892  (A.  N.  s.  Schlesien  1892  S.  149)  einen  Zimmermann,  der
„wenngleich  gegen  Schichtlohn,  so  doch  in  der  Regel  in  der  Weise  gearbeitet
hat,  das;  er  vom  Bauherrn  direkt,  ohne  daß  dieser  eigene  Kenntniß  im  Zimmerfach ­
  besaß,  zu  den  Zimmerarbeiten  herangezogen  ist,  und  unter  dessen  Führung,
aber  auf  eigene  Verantwortung  gearbeitet  hat,  oder  daß  er  kleinere  Zimmermannsarbeiten, ­
  wie  Reparaturen  an  Ställen  und  dergleichen,  selbstständig  ausgeführt ­
  hat",  für  einen  selbstständi  gen  Unternehmer  angesehen.
Ebenso  ist  das  Reichs-Versicherungsamt  wegen  eines  Zimmermanns
im  Köuigr.  Sachsen  —  derartige  Handwerker  führen  dort  den  Namen  Scharwerker ­
  iwegen  einer  anderen  Bedeutung  dieses  Wortes  s.  Ainu.  XVIII  6  u.  8)
—  verfahren,  der  neben  einer  ständigen,  jedoch  zeitweilig  unterbrochenen
Beschäftigung  bei  einem  Baumeister  nach  freiem  Ermessen  noch  in  sein  Fach
schlagende  Arbeiten  ausgeführt  hatte.  Was  diese  anderen  Arbeiten  anlangt,
so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  sich  der  Auffassung  angeschlossen,  nach  welcher
der  Zimmermann  insoiveit  als  nnselbstständiger  Arbeiter  nicht  anzusehen  ist.  Er
hat  "die  ihm  übertragenen  Arbeiten  je  nach  Angebot  und  freiem  Ermessen,  wie
sie  sich  ihm  in  den  einzelnen  Ortschaften  darboten,  angenommen  und  ausgeführt, ­
  ohne  zu  den  einzelnen  Auftraggebern  in  ein  abhängiges  Arbeitsverhältniß ­
  zu  treten.  Die  von  ihm  ausgeführten  Zimmerarbeiten  bestanden  zwar
im  Wesentlichen,  keineswegs  aber  ausschließlich  aus  Reparaturen,  immerhin
aber  setzten  sie  technische  Borkenntnisse  und  eine  handwerksmäßige  Fertigkeit
voraus,  die  über  die  Leistungen  eines  gewöhnlichen  Tagelöhners  hinausgehen.
Ter  Kläger  mußte  die  Arbeiten,  wenn  auch  im  Allgemeinen  nach  den  Anweisungen ­
  seiner  Auftraggeber,  so  doch  selbstständig  ausführen,  da  die  der
technischen  Kenntnisse  entbehrenden  Auftraggeber  ihn  bei  Alisführung  der
Arbeiten  nicht  beaufsichtigen  konnten.  Er  war  vielmehr  hinsichtlich  der  Annahme ­
  der  einzelnen  Arbeiten  vollkommen  unabhängig  und  der  Disziplin  der
Auftraggeber  nicht  unterworfen.  Alles  dies  aber  sind  Momente,  welche  für
die  Selbstständigkeit  des  Klägers  entscheidend  sind  und  ihn  aus  der  Klasse  der
nach  §.  1  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  versicherungspflichtigen
Arbeiter  herausheben."
Als  bedeutungsvoll  für  die  Auffassung  emer  derartigen  Beschäftigung
als  der  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes  ist  vom  Reichs-Versicherungsamte
das  Vorhandensein  einer  eigenen  Betriebsstätte,  wenn  auch  einer
            
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