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Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12.
aber für einen bestimmten Auftraggeber gegen eine jährliche Pauschsumme aus-
zufuhren übernommen hat. So ist vom Reichs-Versicherungsamte in der Rev.-
Entsch. vom 28. September 1892 Nr. 192 (A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 188)
ber Fall eines Dorfsch mieds aufgefaßt, der mit seinem Grundstücke die auf
demselben eingetragene Verpflichtung übernommen hatte, gegen ein von den
einzelnen Gemeindemitgliedern je nach der Größe ihres Besitzes ihm jährlich
ein fur allemal zu lieferndes Maß an Naturalien sämmtliche in sein Fach
tchlagenden Reparaturen für sie auszuführen, während er für Neuanfertigungen
besonders bezahlt wurde. Das Reichs-Versicherungsamt hat ihn nicht für
einen Lohnarbeiter der Gemeindemitglicd'er, sondern als selbst
ständigen Unternehmer angesehen und dabei ausgeführt: „Der Kläger be
treibt das Schmiedehandwerk, welches ihn berechtigt, für beliebige Kunden Auf
träge anzunehmen und auszuführen, zu diesem Zwecke auch, soweit es ihm
erforderlich erscheint, Gehilfen anzunehmen. Ob Letzteres thatsächlich zur Aus
führung gelangt ist, kann an der rechtlichen Beurtheilung der Natur seiner
Beschäftigung nichts ändern. Seine hieraus sich ergebende Selbstständigkeit
erfahrt zwar insofern eine gewisse Einschränkung, als er verpflichtet ist, gegen
eine im Voraus ein für allemal bestimmte Pauschalabgabe die bei den einge
sessenen Wirlhen seines Wohnortes vorkommenden, in sein Fach einschlagenden
Reparaturarbeiten zu leisten, ohne dafür eine besondere Vergütung verlangen
zu dürfen. Daß er aber in dieser seiner Stellung als „Dorfschmied" hin
sichtlich der Arbeitsausführung irgend welcher Kontrole oder Disziplin der
einzelnen Auftraggeber unterläge, ist weder nachgewiesen, noch auch iiur be
hauptet worden. Demgemäß kann sein Verhältniß den Gemeindemitgliedern
gegenüber nicht anders, als das eines selbststäiidigen Geiverbetreibenden, der
mittels freien Vertrags mit einer größeren Anzahl von Kunden die Ueber
nahme gewisser Arbeiten gegen ein im Voraus bestimmtes Entgelt in Pansch
und Bogen übernommen hat. Durch eine solche Vereinbarung, welche auch
bei unzweifelhaft selbstständigen Gewerbetreibenden vielfach vorkommt, wird er
noch nicht ein „Arbeiter" seiner Kunden im Sinne des §. 1 des I. u. A.V.G."
In gleicher Weise wie bei den oben erwähnten Handwerkern kann die
Frage bei einem Hausschlachter, d. h. Jemandem, der das Tödten und Ver
arbeiten der Schweine, welche in ländlichen und kleinstädtischen Haushaltungen
im Herbst und Winter „eingeschlachtet" werden, im Hauswesen seiner Kunden
besorgt und dafür ein Entgelt bezieht, das regelmäßig nach der Stückzahl der
geschlachteten Schweine bemessen ivird, entschieden werden. Betreibt der Haus-
schlachtcr auch für sich selbst eine Schlachterei zur Versorgung eines eigenen
Ladengeschäftes, so wird seine Hansschlachterthätigkeit als' ein Ausfluß seines
selbstständigen Gewerbebetriebes zu betrachten sein. Meist jedoch ist der sonstige
Beruf eines Hausschlachters ein anderer als der eines Verkaufsschlachters; aber
auch dann wird man den Hausschlachter meist als selbstständigen Unternehmer
zu betrachten haben, außer wenn er zu seinen jedesmaligen 'Kunden in ein
solches Verhältniß persönlicher Abhängigkeit tritt, wie es das Reichs-Versichc-
rnngsamt als zum Vorhandensein einer Lohuarbeiterstelluug erforderlich in
vielen Entscheidungen (vgl. z. B. Nr. 78 S. 84, Nr. 88 S. 42, Nr. 125 S. 44)
angenommen hat. Für die Entscheidung nach der einen oder anderen Richtung
kann auch die Rücksicht auf diejenige Stellung, welche der Hausschlachter mährend
der Jahreszeiten, wo er sich diesem Erwerbszweige nicht ividmen kaun, betreibt,
von Einfluß sein, je nachdem diese ziveifellos die eines selbstständigen Unter
nehmers oder diejenige eines Lohnarbeiters ist.
Bergl. wegen der Ha us sch lach ter und ferner wegen der Vieh k a stri rer
den Nachtrag.
5. Eine Botenfrau, welche täglich oder regelmäßig an gewissen Wochen
tagen für Jedermann acts dem Orte Besorgungen in der benachbarten Stadt
ausrichtet, gehört nicht zu denjenigen Personen, welche von ihren Auftrag-