Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
aber für einen bestimmten Auftraggeber gegen eine jährliche Pauschsumme aus- 
zufuhren übernommen hat. So ist vom Reichs-Versicherungsamte in der Rev.- 
Entsch. vom 28. September 1892 Nr. 192 (A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 188) 
ber Fall eines Dorfsch mieds aufgefaßt, der mit seinem Grundstücke die auf 
demselben eingetragene Verpflichtung übernommen hatte, gegen ein von den 
einzelnen Gemeindemitgliedern je nach der Größe ihres Besitzes ihm jährlich 
ein fur allemal zu lieferndes Maß an Naturalien sämmtliche in sein Fach 
tchlagenden Reparaturen für sie auszuführen, während er für Neuanfertigungen 
besonders bezahlt wurde. Das Reichs-Versicherungsamt hat ihn nicht für 
einen Lohnarbeiter der Gemeindemitglicd'er, sondern als selbst 
ständigen Unternehmer angesehen und dabei ausgeführt: „Der Kläger be 
treibt das Schmiedehandwerk, welches ihn berechtigt, für beliebige Kunden Auf 
träge anzunehmen und auszuführen, zu diesem Zwecke auch, soweit es ihm 
erforderlich erscheint, Gehilfen anzunehmen. Ob Letzteres thatsächlich zur Aus 
führung gelangt ist, kann an der rechtlichen Beurtheilung der Natur seiner 
Beschäftigung nichts ändern. Seine hieraus sich ergebende Selbstständigkeit 
erfahrt zwar insofern eine gewisse Einschränkung, als er verpflichtet ist, gegen 
eine im Voraus ein für allemal bestimmte Pauschalabgabe die bei den einge 
sessenen Wirlhen seines Wohnortes vorkommenden, in sein Fach einschlagenden 
Reparaturarbeiten zu leisten, ohne dafür eine besondere Vergütung verlangen 
zu dürfen. Daß er aber in dieser seiner Stellung als „Dorfschmied" hin 
sichtlich der Arbeitsausführung irgend welcher Kontrole oder Disziplin der 
einzelnen Auftraggeber unterläge, ist weder nachgewiesen, noch auch iiur be 
hauptet worden. Demgemäß kann sein Verhältniß den Gemeindemitgliedern 
gegenüber nicht anders, als das eines selbststäiidigen Geiverbetreibenden, der 
mittels freien Vertrags mit einer größeren Anzahl von Kunden die Ueber 
nahme gewisser Arbeiten gegen ein im Voraus bestimmtes Entgelt in Pansch 
und Bogen übernommen hat. Durch eine solche Vereinbarung, welche auch 
bei unzweifelhaft selbstständigen Gewerbetreibenden vielfach vorkommt, wird er 
noch nicht ein „Arbeiter" seiner Kunden im Sinne des §. 1 des I. u. A.V.G." 
In gleicher Weise wie bei den oben erwähnten Handwerkern kann die 
Frage bei einem Hausschlachter, d. h. Jemandem, der das Tödten und Ver 
arbeiten der Schweine, welche in ländlichen und kleinstädtischen Haushaltungen 
im Herbst und Winter „eingeschlachtet" werden, im Hauswesen seiner Kunden 
besorgt und dafür ein Entgelt bezieht, das regelmäßig nach der Stückzahl der 
geschlachteten Schweine bemessen ivird, entschieden werden. Betreibt der Haus- 
schlachtcr auch für sich selbst eine Schlachterei zur Versorgung eines eigenen 
Ladengeschäftes, so wird seine Hansschlachterthätigkeit als' ein Ausfluß seines 
selbstständigen Gewerbebetriebes zu betrachten sein. Meist jedoch ist der sonstige 
Beruf eines Hausschlachters ein anderer als der eines Verkaufsschlachters; aber 
auch dann wird man den Hausschlachter meist als selbstständigen Unternehmer 
zu betrachten haben, außer wenn er zu seinen jedesmaligen 'Kunden in ein 
solches Verhältniß persönlicher Abhängigkeit tritt, wie es das Reichs-Versichc- 
rnngsamt als zum Vorhandensein einer Lohuarbeiterstelluug erforderlich in 
vielen Entscheidungen (vgl. z. B. Nr. 78 S. 84, Nr. 88 S. 42, Nr. 125 S. 44) 
angenommen hat. Für die Entscheidung nach der einen oder anderen Richtung 
kann auch die Rücksicht auf diejenige Stellung, welche der Hausschlachter mährend 
der Jahreszeiten, wo er sich diesem Erwerbszweige nicht ividmen kaun, betreibt, 
von Einfluß sein, je nachdem diese ziveifellos die eines selbstständigen Unter 
nehmers oder diejenige eines Lohnarbeiters ist. 
Bergl. wegen der Ha us sch lach ter und ferner wegen der Vieh k a stri rer 
den Nachtrag. 
5. Eine Botenfrau, welche täglich oder regelmäßig an gewissen Wochen 
tagen für Jedermann acts dem Orte Besorgungen in der benachbarten Stadt 
ausrichtet, gehört nicht zu denjenigen Personen, welche von ihren Auftrag-
	        
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