Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

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eine  handwerksmäßige  Fertigkeit  voraussetzten  und  über  die  Leistungen  eines
gewöhnlichen  Tagearbeiters  hinausgingen.
Wenngleich  er  sich  dabei  im  Allgemeinen  an  die  Anweisungen  ,einer
Kunden  gehalten  haben  mag,  so  leitete  er  doch  offenbar  die  technische  Aussührunq
  im  Einzelnen  selbstständig  und  auf  eigene  Verantwortung.  Tag  ihm
das  Material  zu  den  Arbeiten  meist  von  den  Kunden  geliefert  wurde,
daß  er  sich  im  Wesentlichen  aus  Reparaturarbeiten  beschränken  mußte,  und
das;  er  ohne  Gehilfen  und  in  der  Regel  nicht  gegen  einen  im  Voraus  bestimmten ­
  Gesammtpreis,  sondern  gegen  einen  auf  den  Tag  bemessenen  -ohnfatz
arbeitete,  schließt  die  Annahme  der  Selbstständigkeit  des  Gewerbebetriebes  nicht
aus,  sondern  spricht  nur  dasür,  daß  der  Umfang  desselben  und  die  Art  feiner
Ausübung  geringfügig  waren.  Der  Kläger,  welcher  überdies  ein  „Gewerbepatent" ­
  besaß,  mithin  auch  in  gewerbepolizeilicher  und  gewerbesteuerlicher  Beziehung ­
  als  selbstständiger  Unternehmer  behandelt  worden  ist,  kann  daher  zur
Klaffe  der  Lohnarbeiter  nicht  gerechnet  werden."  r  v  m  ^  .
Im  Gegensatze  zu  den  zuletzt  angeführten  Personen  sind  die  Dachdecker
für  Stroh-  und  Rohrdächer,  welche  außer  durch  ihre,  nicht  das  ganze
Jahr  zur  Ausübung  kommenden  Tachdeckerarbeiter  ihren  Erwerb  als  kleine
landwirthschaftliche  Unternehmer  oder  als  landwirthschaftliche  Tagelöhner  finden,
vom  Reichs-Versicherungsamte  wie  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung  (Besch.
IUI  u.  Rev.Entsch.  943,  A.  N.  f.  U.V.  1889  S.  194,  1891  S.  185),  so  auf  dem
der  I.  u.  A.B.  (Rev.Entsch.  v.  16.  Januar  1893  Nr.  234  -  A.  N.  f.  I.  u.  A.B.
1893  6.80—)  regelmäßig  alsLohnarbeiter  angesehen:  „Für  die  Entscheidung  der
Frage  ob  Personen,  welche,  wie  der  Kläger,  Arbeiten  an  ländlichen  Gebäuden
ausführen,  ohne  bei  einem  Meister  ihres  Geiverbes  in  Lohn  und  Arbeit  zu
stehen,  als  selbstständige  Unternehmer  oder  als  versicherungspfllchtige  Arbeiter
anzusehen  sind,  lassen  sich  allgemein  dnrchschlagende  Gesichtspunkte  nicht  aulstellen. ­
  Vielmehr  ivird  in  jedem  einzelnen  Falle  eine  genaue  Prüfung  der  Vorbildung ­
  und  der  technisckien  Fähigkeiten  des  Rentenbewerbers,  der  Art  und
des  Umfangs  seiner  Arbeitsleistungen  und  seines  Arbeitsverdienstes,  fonne
seines  Verhältnisses  zu  den  jeweiligen  Anftraggebern  stattfinden  müssen  und  ,e
und)  dem  Inbegriff  der  auf  diesem  Wege  ermittelten  Umstände  dem  Kläger
seine  Stellung  als  Lohnarbeiter  oder  als  selbstständiger  Unternehmer  anzuweisen ­
  sein.  Die  Annahme,  daß  der  Kläger  nach  den  Anordnungen  seiner
Arbeitgeber  gearbeitet,  ist  nicht  ausführlicher  begründet  worden;  indes,en  berechtigte ­
  mangels  entgegenstehender  thatsächlicher  Anführungen  schon  die  Natur
der  kläqerischen  Arbeitsleistungen  zu  dieser  Annahme.  Tenn  das  Decken  landwirthschaftlicher
  Gebäude  mit  Stroh,  wobei  es  sich  überhaupt  nur  noch  selten
um  völlige  Neudcckungen  zu  handeln  pflegt,  ist  eine  verhältnißmäßig  einfache
Arbeit,  welche  besondere  technische  Kenntnisse  lind  Fertigkeiten  nicht  bedingt
und  daher  vielfach  von  den  landwirthschastlichen  Besitzern  selbst  allein  oder
mit  ihrem  ständigen  landwirthschastlichen  Personal  ausgeführt  wird.  Wo  aber
fremde  Hülsskräftc  dazu  herangezogen  werden,  pflegt  der  Besitzer  die  Ausführung ­
  der  Arbeit  auch  im  Einzelnen  zu  überwachen  und  zu  leiten  und  i,t
hierzu  jedenfalls  fast  stets  im  Stande.  Es  handelt  sich  dabei  nicht  sowohl  um
eine  eigentliche  handwerksmäßige  Thätigkeit,  als  um  eine  besondere  Art  landwirthschaftlicher
  Tagelöhnerarbeiten."
Versicherilngspflichtig  sind  ferner  solche  Handwerker,  die,  wie  es  namentlich ­
  in  größeren  landwirthschastlichen  Betrieben  häufig  vorkommt,  gegen  festen
Jahreslohn  angenommen  sind,  um  die  in  dem  Betriebe  vorkommenden  Arbeiten, ­
  welche  in  ihr  Handwerk  schlagen,  auszuführen  (Guts-Stellmacher,
-Schmied,  -Maurer  u.  s.  w);  auch  würde  daran  Nichts  geändert,  wenn  sie
nebenher  auch  hin  und  wieder  Arbeiten  für  sonstige  Auftraggeber  ausführten.
Umgekehrt  muß  dagegen  ein  solcher  Fall  behandelt  werden,  wo  ein  derartiger
Handwerker  sein  Gewerbe  regelmäßig  selbstständig  betreibt,  gewisse  Arbeiten
            
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