Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

aber  für  einen  bestimmten  Auftraggeber  gegen  eine  jährliche  Pauschsumme  auszufuhren
  übernommen  hat.  So  ist  vom  Reichs-Versicherungsamte  in  der  Rev.-Entsch.
  vom  28.  September  1892  Nr.  192  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1892  S.  188)
ber  Fall  eines  Dorfsch  mieds  aufgefaßt,  der  mit  seinem  Grundstücke  die  auf
demselben  eingetragene  Verpflichtung  übernommen  hatte,  gegen  ein  von  den
einzelnen  Gemeindemitgliedern  je  nach  der  Größe  ihres  Besitzes  ihm  jährlich
ein  fur  allemal  zu  lieferndes  Maß  an  Naturalien  sämmtliche  in  sein  Fach
tchlagenden  Reparaturen  für  sie  auszuführen,  während  er  für  Neuanfertigungen
besonders  bezahlt  wurde.  Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  ihn  nicht  für
einen  Lohnarbeiter  der  Gemeindemitglicd'er,  sondern  als  selbstständigen ­
  Unternehmer  angesehen  und  dabei  ausgeführt:  „Der  Kläger  betreibt ­
  das  Schmiedehandwerk,  welches  ihn  berechtigt,  für  beliebige  Kunden  Aufträge ­
  anzunehmen  und  auszuführen,  zu  diesem  Zwecke  auch,  soweit  es  ihm
erforderlich  erscheint,  Gehilfen  anzunehmen.  Ob  Letzteres  thatsächlich  zur  Ausführung ­
  gelangt  ist,  kann  an  der  rechtlichen  Beurtheilung  der  Natur  seiner
Beschäftigung  nichts  ändern.  Seine  hieraus  sich  ergebende  Selbstständigkeit
erfahrt  zwar  insofern  eine  gewisse  Einschränkung,  als  er  verpflichtet  ist,  gegen
eine  im  Voraus  ein  für  allemal  bestimmte  Pauschalabgabe  die  bei  den  eingesessenen ­
  Wirlhen  seines  Wohnortes  vorkommenden,  in  sein  Fach  einschlagenden
Reparaturarbeiten  zu  leisten,  ohne  dafür  eine  besondere  Vergütung  verlangen
zu  dürfen.  Daß  er  aber  in  dieser  seiner  Stellung  als  „Dorfschmied"  hinsichtlich ­
  der  Arbeitsausführung  irgend  welcher  Kontrole  oder  Disziplin  der
einzelnen  Auftraggeber  unterläge,  ist  weder  nachgewiesen,  noch  auch  iiur  behauptet ­
  worden.  Demgemäß  kann  sein  Verhältniß  den  Gemeindemitgliedern
gegenüber  nicht  anders,  als  das  eines  selbststäiidigen  Geiverbetreibenden,  der
mittels  freien  Vertrags  mit  einer  größeren  Anzahl  von  Kunden  die  Uebernahme ­
  gewisser  Arbeiten  gegen  ein  im  Voraus  bestimmtes  Entgelt  in  Pansch
und  Bogen  übernommen  hat.  Durch  eine  solche  Vereinbarung,  welche  auch
bei  unzweifelhaft  selbstständigen  Gewerbetreibenden  vielfach  vorkommt,  wird  er
noch  nicht  ein  „Arbeiter"  seiner  Kunden  im  Sinne  des  §.  1  des  I.  u.  A.V.G."
In  gleicher  Weise  wie  bei  den  oben  erwähnten  Handwerkern  kann  die
Frage  bei  einem  Hausschlachter,  d.  h.  Jemandem,  der  das  Tödten  und  Verarbeiten ­
  der  Schweine,  welche  in  ländlichen  und  kleinstädtischen  Haushaltungen
im  Herbst  und  Winter  „eingeschlachtet"  werden,  im  Hauswesen  seiner  Kunden
besorgt  und  dafür  ein  Entgelt  bezieht,  das  regelmäßig  nach  der  Stückzahl  der
geschlachteten  Schweine  bemessen  ivird,  entschieden  werden.  Betreibt  der  Hausschlachtcr
  auch  für  sich  selbst  eine  Schlachterei  zur  Versorgung  eines  eigenen
Ladengeschäftes,  so  wird  seine  Hansschlachterthätigkeit  als'  ein  Ausfluß  seines
selbstständigen  Gewerbebetriebes  zu  betrachten  sein.  Meist  jedoch  ist  der  sonstige
Beruf  eines  Hausschlachters  ein  anderer  als  der  eines  Verkaufsschlachters;  aber
auch  dann  wird  man  den  Hausschlachter  meist  als  selbstständigen  Unternehmer
zu  betrachten  haben,  außer  wenn  er  zu  seinen  jedesmaligen  'Kunden  in  ein
solches  Verhältniß  persönlicher  Abhängigkeit  tritt,  wie  es  das  Reichs-Versichcrnngsamt
  als  zum  Vorhandensein  einer  Lohuarbeiterstelluug  erforderlich  in
vielen  Entscheidungen  (vgl.  z.  B.  Nr.  78  S.  84,  Nr.  88  S.  42,  Nr.  125  S.  44)
angenommen  hat.  Für  die  Entscheidung  nach  der  einen  oder  anderen  Richtung
kann  auch  die  Rücksicht  auf  diejenige  Stellung,  welche  der  Hausschlachter  mährend
der  Jahreszeiten,  wo  er  sich  diesem  Erwerbszweige  nicht  ividmen  kaun,  betreibt,
von  Einfluß  sein,  je  nachdem  diese  ziveifellos  die  eines  selbstständigen  Unternehmers ­
  oder  diejenige  eines  Lohnarbeiters  ist.
Bergl.  wegen  der  Ha  us  sch  lach  ter  und  ferner  wegen  der  Vieh  k  a  stri  rer
den  Nachtrag.
5.  Eine  Botenfrau,  welche  täglich  oder  regelmäßig  an  gewissen  Wochentagen ­
  für  Jedermann  acts  dem  Orte  Besorgungen  in  der  benachbarten  Stadt
ausrichtet,  gehört  nicht  zu  denjenigen  Personen,  welche  von  ihren  Auftrag-
            
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