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Zu Ziffer I der Anleitung Ann,. 12.
nach Lage der Sache, indem sie zu beliebigen Zeiten das Brotaustragen
besorgte, nur von einer ihr sich bietenden Erwerbsgelegeuheit nach eigener
freier Entschließung von Fall zu Fall Gebrauch gemacht." (Wegen der
Stellung von Botenfrauen vergl. oben Ziffer 5.)
Gleiche Verschiedenheiten wie bei den Brotträgern kommen namentlich
bei den in, Handel mit Fischen, Gemüse und anderen Lebensmitteln be
schäftigten Personen vor (über solche, die sonstigen Hausirhandel betreiben,
vergl. das unter der folgenden Ziffer 11 Gesagte), ferner bei den sog. Bier
fahrern, d. h. Personen, welche das von Brauereien oder größeren Bier-
handlungen entnommene, auf Flaschen gezogene Bier oder auch Bier in Fässern
in den Häusern der Kunden absetzen. In mehreren, auf erhobene Beschwerde
vom Senate bestätigten Bescheiden der Polizeibehörde in Hamburg ist Bier
fahrern die Eigenschaft als selbstständige Gewerbetreibende abgesprochen und sie
sind für beschäftigte Personen, und zwar für Handlungsgehilfen erklärt.
Vergi, darüber Anm. XV 3. Als charakteristische Punkte für diese Ent
scheidung sind dabei von Polizeibehörde und Senat angeführt, daß die Bier
fahrer das ihnen von der Brauerei Morgens übergebene Bier an die von
ihnen aufzusuchenden Kunden Namens der Brauerei verkaufen und mit den
von dieser gelieferten Wagen den Kunden zuführen; daß sie das unverkaufte
Bier jeden Abend mit dem Wagen wieder abzuliefern haben; daß die Brauerei
die Preise des Bieres bestimmt und die Bierfahrer keinen Aufschlag fordern
dürfen; daß ferner die Bierfahrer den Preis des Bieres für die Brauerei ein-
kassiren und sich einer Unterschlagung schuldig machen, wenn sie das einkassirte
Geld nicht abliefern.
Bei dem Vorhandensein der entgegengesetzten Vertragsbestimmungen
zwischen Brauerei und Bierfahrer ist aber auch der letztere als selbstständiger
Unternehmer erachtet, und zwar auch dann, wenn die Brauerei Pferd und
Wagen zur Beförderung des Bieres stellt und den Bierfahrern zu diesem Zwecke
überläßt; es macht dabei nichts aus, wenn die Wagen mit der Firma der
Brauerei bezeichnet sind.
Wegen der Stellung der von den Bierfahrern angenommenen Knechte
vergl. XVIII 6.
11. Ueber die Frage, ob Personen, welche die von Anderen entnommenen
Waaren im Wege des Handels im Umherziehen vertreiben — Hausirer,
Handelsfrauen—, als solche zu behandeln sind, welche beschäftigt werden,
ist von dem Reichs-Versicherungsamte in einem Falle, in welchem die Ver
sicherungspflicht verneint ist, ausgeführt (A. N. f. Schlesien ll. S. 147):
„Die Frage, ob die Versichcrungspflicht nach dem Jnvaliditäts- und
Altersversicherungsgesetze sich auf solche Personen erstreckt, welche, wie die
Klägerin, die von einem Kaufmanne ihnen übergebenen Waaren an einen
größeren Kreis von Kunden absetzen und dafür die Differenz zwischen dem
von dem Kaufmann bestimmten Waarcnpreis einerseits und dem von ihnen
thatsächlich erzielten Verkaufspreis andererseits für sich vereinnahmen, läßt sich
nicht allgemein giltig beantworten, vielmehr ist darüber nach den Umständen
des einzelnen Falles zu entscheiden.
Es kommt auch hier darauf an, ob die betreffende Person zu dem sie
beschäftigenden Kaufmanne in jenem Verhältniß persönlicher Abhängigkeit
in Bezug auf die Verrichtung der ihr obliegenden Thätigkeit steht, welches das
charakteristische Merkmal jeder die Versichcrungspflicht nach dem Jnvaliditäts-
und Altersversicherungsgesetze begründenden Beschäftigung ist. Unter diesem
Gesichtspunkte kann dem Schiedsgerichte nur beigetreten werden, wenn es die
Klägerin als eine selbstständige Gewerbetreibende ansieht. Nach ihren eigenen
Angaben, welche mit denen des Zeugen im Wesentlichen übereinstimmen, hat
die Klägerin die von diesem bezogenen Waaren zu von ihr selbst fest
gesetzten Preisen an ihre Kundschaft weitergegeben; sie war also in den