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Zu Ziffer I der Anleitung Anni. 12.
sv in Wirksamkeit, daß im einen Falle alle für das Vorhandensein einer Lohn
arbeiterbeschäftigung, im anderen alle für die Annahme einer Händlerthätigkeit
sprechenden vorhanden wären; vielmehr mischen sich diese Umstände in sehr
verschiedenartiger Weise, und je nach dem Ueberwiegen der einen oder
anderen Umstände ist die Entscheidung zu treffen. Der Senat in Hamburg
hat in einem Einzelfalle das Vorhandensein der Versicherungspflicht in einer
Entscheidung vom 28. September 1891 folgendermaßen bejaht: „Die von
dem Bäcker fertig gestellten Backwaaren werden den betreffenden, zu einer festen
Zeit in seiner Bäckerei erscheinenden Brotträgern in die ihm gehörigen Körbe
und Dosen eingezählt und mit seinen Persennigen und Decken zugedeckt.
Nach geschehenem Rundgang wird das für die verkaufte Waare eingenommene
Geld abgeliefert, die nicht verkaufte Waare aber zurückgegeben. Für seine
Mühewaltung erhält der Brotträger eine Provision von 50 Pf. für 3 Mark
der verkauften Waare, deren Preis vom Bäcker festgesetzt ivird. Hieraus
ergiebt sich, daß die Brotträger nicht als selbstständige Zwischenhändler anzusehen
sind, welche das Brot, nachdem sie es vom Bäcker gekauft haben, für eigene Rech-
nung an ihre Kunden weiter verkaufen, sondern daß sie das Brot für den Bäcker
austragen tind für ihn den Kaufpreis einkassiren, für welche Thätigkeit ihnen
der Lohn in Form von Provision bezahlt wird. Wenn die in der Stadt
beschäftigten Brotträger nicht als versicherungspflichtig angesehen werden, so
hat dies seinen Grund darin, daß dort denselben das nicht an die Kunden
abgesetzte Brot vom Bäcker nicht ivieder abgenommen wird, sie dasselbe viel
mehr für eigene Rechnung bestmöglichst zu verkaufen versuchen müssen. Der
Umstand, daß die Brotträger, wenn sie von dem ihnen zum Austragen über
gebenen Brote etwas verlieren, oder wenn sie bezüglich der Lieferung des
Brotes und der Einkassirung des Geldes ein Versehen begehen, den dadurch
entstandenen Schaden selbst zu tragen haben, spricht nicht dagegen, daß sie
gegen Lohn beschäftigte Arbeiter sind."
Umgekehrt hat der Landherr in Bremen in einer Entscheidung vom
18. November 1891 die Versicherungspflicht von Brotträgern verneint und dies
begründet, wie folgt: „Die Brotträger empfangen die'von ihnen gewünschte
Menge Brot, verkaufen an die von ihnen angeworbenen Kunden zu den ein
für alle Mal feststehenden Preisen und zahlen täglich oder wöchentlich an die
Bäcker den Preis des empfangenen Brotes unter Einbehaltung einer Ver
kaufsprovision von durchschnittlich 40 Pfennigen auf einen Umsatz im Werthe
von 3 Mark. Die Bäcker stehen in keinem Rechtsverhältnisse zu den Kunden
der Brotträger. Diese verkaufen für eigene Rechnung, was sich besonders
darin zeigt, daß sie sehr viel und ganz nach ihrem Belieben, aber auch ganz
auf ihre Gefahr auf Borg verkaufen und ohne Rücksicht darauf, ob sie von
ihren Kunden Zahlung erhalten haben, zu den festgesetzten Zeiten an die Bäcker
die Preise des empfangenen Brotes entrichten müssen. Hiernach sind die Brot-
träger nicht unselbstständige Arbeiter oder Gehilfen der Bäcker, sondern selbst
ständige Ba ckwaaren h än d 1er und somit nicht versicherungspflichtig für
Jnvaliditäts- und Altersversicherung. Daran ändern die nebensächlichen Um
stände, daß fast alle genannten Bäcker den Brotträgern die Körbe zum Aus
tragen des Brotes leihen und Brot, welches dieselben nicht abgesetzt haben,
zurücknehmen, nichts."
Das Reichs-Versicherungsamt hat sich über die Versicherungspflicht eines
Brotträgers durch Rev.Entsch. vom 15. Juni 1892 lA. N. f. Hannover 1892
S. 61) ausgesprochen, wie folgt: „Ob die Beschäftigung der sogenannten
Brotträger eine versicherungspflichtige im Sinne des §. 1 des Jnvaliditäts-
und Altersversicherungsgesetzes ist oder ein selbstständiges Gewerbe darstellt,
läßt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles entscheiden. Von be
sonderer Bedeutung wird zunächst für die Frage der Versicherungspflicht solcher
Brotträger, welche, wie der Kläger, in der Weise eine Vergütung erhalten,