Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

48

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anni.  12.

sv  in  Wirksamkeit,  daß  im  einen  Falle  alle  für  das  Vorhandensein  einer  Lohnarbeiterbeschäftigung, ­
  im  anderen  alle  für  die  Annahme  einer  Händlerthätigkeit
sprechenden  vorhanden  wären;  vielmehr  mischen  sich  diese  Umstände  in  sehr
verschiedenartiger  Weise,  und  je  nach  dem  Ueberwiegen  der  einen  oder
anderen  Umstände  ist  die  Entscheidung  zu  treffen.  Der  Senat  in  Hamburg
hat  in  einem  Einzelfalle  das  Vorhandensein  der  Versicherungspflicht  in  einer
Entscheidung  vom  28.  September  1891  folgendermaßen  bejaht:  „Die  von
dem  Bäcker  fertig  gestellten  Backwaaren  werden  den  betreffenden,  zu  einer  festen
Zeit  in  seiner  Bäckerei  erscheinenden  Brotträgern  in  die  ihm  gehörigen  Körbe
und  Dosen  eingezählt  und  mit  seinen  Persennigen  und  Decken  zugedeckt.
Nach  geschehenem  Rundgang  wird  das  für  die  verkaufte  Waare  eingenommene
Geld  abgeliefert,  die  nicht  verkaufte  Waare  aber  zurückgegeben.  Für  seine
Mühewaltung  erhält  der  Brotträger  eine  Provision  von  50  Pf.  für  3  Mark
der  verkauften  Waare,  deren  Preis  vom  Bäcker  festgesetzt  ivird.  Hieraus
ergiebt  sich,  daß  die  Brotträger  nicht  als  selbstständige  Zwischenhändler  anzusehen
sind,  welche  das  Brot,  nachdem  sie  es  vom  Bäcker  gekauft  haben,  für  eigene  Rechnung
  an  ihre  Kunden  weiter  verkaufen,  sondern  daß  sie  das  Brot  für  den  Bäcker
austragen  tind  für  ihn  den  Kaufpreis  einkassiren,  für  welche  Thätigkeit  ihnen
der  Lohn  in  Form  von  Provision  bezahlt  wird.  Wenn  die  in  der  Stadt
beschäftigten  Brotträger  nicht  als  versicherungspflichtig  angesehen  werden,  so
hat  dies  seinen  Grund  darin,  daß  dort  denselben  das  nicht  an  die  Kunden
abgesetzte  Brot  vom  Bäcker  nicht  ivieder  abgenommen  wird,  sie  dasselbe  vielmehr ­
  für  eigene  Rechnung  bestmöglichst  zu  verkaufen  versuchen  müssen.  Der
Umstand,  daß  die  Brotträger,  wenn  sie  von  dem  ihnen  zum  Austragen  übergebenen ­
  Brote  etwas  verlieren,  oder  wenn  sie  bezüglich  der  Lieferung  des
Brotes  und  der  Einkassirung  des  Geldes  ein  Versehen  begehen,  den  dadurch
entstandenen  Schaden  selbst  zu  tragen  haben,  spricht  nicht  dagegen,  daß  sie
gegen  Lohn  beschäftigte  Arbeiter  sind."
Umgekehrt  hat  der  Landherr  in  Bremen  in  einer  Entscheidung  vom
18.  November  1891  die  Versicherungspflicht  von  Brotträgern  verneint  und  dies
begründet,  wie  folgt:  „Die  Brotträger  empfangen  die'von  ihnen  gewünschte
Menge  Brot,  verkaufen  an  die  von  ihnen  angeworbenen  Kunden  zu  den  ein
für  alle  Mal  feststehenden  Preisen  und  zahlen  täglich  oder  wöchentlich  an  die
Bäcker  den  Preis  des  empfangenen  Brotes  unter  Einbehaltung  einer  Verkaufsprovision ­
  von  durchschnittlich  40  Pfennigen  auf  einen  Umsatz  im  Werthe
von  3  Mark.  Die  Bäcker  stehen  in  keinem  Rechtsverhältnisse  zu  den  Kunden
der  Brotträger.  Diese  verkaufen  für  eigene  Rechnung,  was  sich  besonders
darin  zeigt,  daß  sie  sehr  viel  und  ganz  nach  ihrem  Belieben,  aber  auch  ganz
auf  ihre  Gefahr  auf  Borg  verkaufen  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  von
ihren  Kunden  Zahlung  erhalten  haben,  zu  den  festgesetzten  Zeiten  an  die  Bäcker
die  Preise  des  empfangenen  Brotes  entrichten  müssen.  Hiernach  sind  die  Brotträger
  nicht  unselbstständige  Arbeiter  oder  Gehilfen  der  Bäcker,  sondern  selbstständige ­
  Ba  ckwaaren  h  än  d  1er  und  somit  nicht  versicherungspflichtig  für
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung.  Daran  ändern  die  nebensächlichen  Umstände, ­
  daß  fast  alle  genannten  Bäcker  den  Brotträgern  die  Körbe  zum  Austragen ­
  des  Brotes  leihen  und  Brot,  welches  dieselben  nicht  abgesetzt  haben,
zurücknehmen,  nichts."
Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  sich  über  die  Versicherungspflicht  eines
Brotträgers  durch  Rev.Entsch.  vom  15.  Juni  1892  lA.  N.  f.  Hannover  1892
S.  61)  ausgesprochen,  wie  folgt:  „Ob  die  Beschäftigung  der  sogenannten
Brotträger  eine  versicherungspflichtige  im  Sinne  des  §.  1  des  Jnvaliditätsund
  Altersversicherungsgesetzes  ist  oder  ein  selbstständiges  Gewerbe  darstellt,
läßt  sich  nur  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  entscheiden.  Von  besonderer ­
  Bedeutung  wird  zunächst  für  die  Frage  der  Versicherungspflicht  solcher
Brotträger,  welche,  wie  der  Kläger,  in  der  Weise  eine  Vergütung  erhalten,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.