Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Ann,.  12.

nach  Lage  der  Sache,  indem  sie  zu  beliebigen  Zeiten  das  Brotaustragen
besorgte,  nur  von  einer  ihr  sich  bietenden  Erwerbsgelegeuheit  nach  eigener
freier  Entschließung  von  Fall  zu  Fall  Gebrauch  gemacht."  (Wegen  der
Stellung  von  Botenfrauen  vergl.  oben  Ziffer  5.)
Gleiche  Verschiedenheiten  wie  bei  den  Brotträgern  kommen  namentlich
bei  den  in,  Handel  mit  Fischen,  Gemüse  und  anderen  Lebensmitteln  beschäftigten ­
  Personen  vor  (über  solche,  die  sonstigen  Hausirhandel  betreiben,
vergl.  das  unter  der  folgenden  Ziffer  11  Gesagte),  ferner  bei  den  sog.  Bierfahrern, ­
  d.  h.  Personen,  welche  das  von  Brauereien  oder  größeren  Bierhandlungen
  entnommene,  auf  Flaschen  gezogene  Bier  oder  auch  Bier  in  Fässern
in  den  Häusern  der  Kunden  absetzen.  In  mehreren,  auf  erhobene  Beschwerde
vom  Senate  bestätigten  Bescheiden  der  Polizeibehörde  in  Hamburg  ist  Bierfahrern ­
  die  Eigenschaft  als  selbstständige  Gewerbetreibende  abgesprochen  und  sie
sind  für  beschäftigte  Personen,  und  zwar  für  Handlungsgehilfen  erklärt.
Vergi,  darüber  Anm.  XV  3.  Als  charakteristische  Punkte  für  diese  Entscheidung ­
  sind  dabei  von  Polizeibehörde  und  Senat  angeführt,  daß  die  Bierfahrer ­
  das  ihnen  von  der  Brauerei  Morgens  übergebene  Bier  an  die  von
ihnen  aufzusuchenden  Kunden  Namens  der  Brauerei  verkaufen  und  mit  den
von  dieser  gelieferten  Wagen  den  Kunden  zuführen;  daß  sie  das  unverkaufte
Bier  jeden  Abend  mit  dem  Wagen  wieder  abzuliefern  haben;  daß  die  Brauerei
die  Preise  des  Bieres  bestimmt  und  die  Bierfahrer  keinen  Aufschlag  fordern
dürfen;  daß  ferner  die  Bierfahrer  den  Preis  des  Bieres  für  die  Brauerei  einkassiren
  und  sich  einer  Unterschlagung  schuldig  machen,  wenn  sie  das  einkassirte
Geld  nicht  abliefern.
Bei  dem  Vorhandensein  der  entgegengesetzten  Vertragsbestimmungen
zwischen  Brauerei  und  Bierfahrer  ist  aber  auch  der  letztere  als  selbstständiger
Unternehmer  erachtet,  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Brauerei  Pferd  und
Wagen  zur  Beförderung  des  Bieres  stellt  und  den  Bierfahrern  zu  diesem  Zwecke
überläßt;  es  macht  dabei  nichts  aus,  wenn  die  Wagen  mit  der  Firma  der
Brauerei  bezeichnet  sind.
Wegen  der  Stellung  der  von  den  Bierfahrern  angenommenen  Knechte
vergl.  XVIII  6.
11.  Ueber  die  Frage,  ob  Personen,  welche  die  von  Anderen  entnommenen
Waaren  im  Wege  des  Handels  im  Umherziehen  vertreiben  —  Hausirer,
Handelsfrauen—,  als  solche  zu  behandeln  sind,  welche  beschäftigt  werden,
ist  von  dem  Reichs-Versicherungsamte  in  einem  Falle,  in  welchem  die  Versicherungspflicht ­
  verneint  ist,  ausgeführt  (A.  N.  f.  Schlesien  ll.  S.  147):
„Die  Frage,  ob  die  Versichcrungspflicht  nach  dem  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherungsgesetze  sich  auf  solche  Personen  erstreckt,  welche,  wie  die
Klägerin,  die  von  einem  Kaufmanne  ihnen  übergebenen  Waaren  an  einen
größeren  Kreis  von  Kunden  absetzen  und  dafür  die  Differenz  zwischen  dem
von  dem  Kaufmann  bestimmten  Waarcnpreis  einerseits  und  dem  von  ihnen
thatsächlich  erzielten  Verkaufspreis  andererseits  für  sich  vereinnahmen,  läßt  sich
nicht  allgemein  giltig  beantworten,  vielmehr  ist  darüber  nach  den  Umständen
des  einzelnen  Falles  zu  entscheiden.
Es  kommt  auch  hier  darauf  an,  ob  die  betreffende  Person  zu  dem  sie
beschäftigenden  Kaufmanne  in  jenem  Verhältniß  persönlicher  Abhängigkeit
in  Bezug  auf  die  Verrichtung  der  ihr  obliegenden  Thätigkeit  steht,  welches  das
charakteristische  Merkmal  jeder  die  Versichcrungspflicht  nach  dem  Jnvaliditätsund
  Altersversicherungsgesetze  begründenden  Beschäftigung  ist.  Unter  diesem
Gesichtspunkte  kann  dem  Schiedsgerichte  nur  beigetreten  werden,  wenn  es  die
Klägerin  als  eine  selbstständige  Gewerbetreibende  ansieht.  Nach  ihren  eigenen
Angaben,  welche  mit  denen  des  Zeugen  im  Wesentlichen  übereinstimmen,  hat
die  Klägerin  die  von  diesem  bezogenen  Waaren  zu  von  ihr  selbst  festgesetzten ­
  Preisen  an  ihre  Kundschaft  weitergegeben;  sie  war  also  in  den
            
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