Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

4* 
Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 13. 
51 
wesentlichsten Stücken eines derartigen Geschäftsbetriebes, der Preisbestim 
mung und der Auswahl der Abnehmer an keinerlei Weisungen des Z. 
gebunden. Es hing ferner von ihrer eigenen Entschließung ab, ob und in 
welchem Umfange sie sich dem Verkauf der ihr anvertrauten Waaren widmen 
wollte, und es zeigt sich insbesondere darin, daß sie diese Waaren längere Zeit 
hinter sich behalten durfte und nur einmal im Jahre Abrechnung über 
das seither Verkaufte zu halten brauchte, wie wenig Einfluß dem Z. auf den Ge 
schäftsbetrieb der Klägerin zustand. Dementsprechend kann auch der von ihr 
erzielte Erlös nicht als ein Lohn ihrer Arbeitsthätigkeit gelten, sondern ist 
als ein Geschäftsgewinn, wie ihn ein Unternehmer erzielt, anzusehen. 
Rechnet man hinzu, daß die Klägerin einen auf ihren eigenen Namen lautenden 
Wandergewerbeschein besitzt, daß Z. selbst sie nicht als seine Gewerbegehilfin 
betrachtet und Beiträge zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung für sie nicht 
entrichtet hat, daß endlich auch die Gemeindebehörde bisher stets von der 
gleichen Auffassung ausgegangen ist, so kann die bloße gegentheilige Behauptung 
der Klägerin irgend ein Gewicht ebensowenig beanspruchen, als es auf den 
Umstand ankommt, daß sie von Z. regelmäßig ein Weihnachtsgeschenk erhält, 
da solche Geschenke vielfach nicht bloß den Angestellten, sondern auch den 
Kunden eines Geschäfts zu Theil werden." 
In der Rev.Entsch. vom li. Juni 1891 Nr. 35 (A. N. f. I. u. A.V. 
1891 S. 151) dagegen ist der die Bibeln einer Bibelgesellschaft vertreibende 
Bibelbote, der beim Verkaufe der Bibeln einen von der Gesellschaft festge 
setzten Preis innezuhalten hat, sein Entgelt in Gestalt einer Provision von den 
verkauften Exemplaren bezieht und der Gesellschaft wöchentlich Rechnung ab 
zulegen hat, als versicherungspflichtig behandelt. 
12. Nicht als ein versicherungspflichtiges Beschäftigtwerden, sondern 
als die Beschäftigung eines selbstständigen Unternehmers ist vom Reichs-Ver 
sicherungsamte die Thätigkeit eines Dorfbewohners aufgefaßt, welcher sich der 
Gemeinde seines Wohnortes und einer Anzahl benachbarter Gemeinden gegen 
über vertragsmäßig verpflichtet hatte, gegen von den einzelnen Gemeinden zu 
zahlende Pauschsummen die auf dem Grund und Boden der Gemeindemitglieder 
vorkommenden Maulwürfe zu vertilgen. „Seine Thätigkeit kann nicht 
wohl anders beurtheilt werden, als diejenige eines sog. Kammerjägers, 
welcher seine Dienste beliebigen Personen anbietet und mit diesen Verträge 
über Vertilgung von Ungeziefer an bestimmten Orten gegen eine bestimmte 
Vergütung abschließt" (Rev.Entsch. vom 9. November 1891 Nr. 89 — A. N. 
f. I. it. A.V. 1892 S. 3). Umgekehrt ist in der Rev.Entsch. vom 12. Dezember 
1890 Nr. 247 (A. N. f. I. u. A.V. 1898 S. 98) das Fangen von Maulwürfen 
als eine versicherungspflichtige Beschäftigung angesehen, wo sie von einem 
Manne betrieben wurde, der „seinem Hauptberufe nach landwirthschaftlicher 
Tagearbeiter war und den Maulwurffang nur derart betrieb, daß der letztere 
lediglich bei Gelegenheit seiner gewöhnlichen Arbeit stattfand und insofern als 
der Ausfluß jener seiner Hauptbeschäftigung angesehen werden mußte", und 
daß der Betreffende „in der Regel für dieselben Besitzer, bei denen er gegen 
Tagelohn ländliche Arbeiten verrichtete, auch als Maulwurfsfänger beschäf 
tigt war". 
Vergi, wegen der Unterscheidung von Fällen unselbstständiger Lohnarbeit 
und selbstständigen Geschäftsbetriebes, ferner Anm. II 6. 
12. Beschäftigt werden. Das Jnvaliditäts- und Altersversicherungs- 
gesctz verwendet, um die thatsächliche Grundlage der Versicherung zu bezeichnen, 
außer diesem Ausdrucke auch den „in einem Arbeits- oder Dienstver 
hältnisse stehen" (§§. 17, 19, 119, 156, 157, 158, 160) oder „in einem 
Arbeitsverhältnisse stehen" (§.111). 
Mit dem Ausdrucke „in einem ArbeitS- oder Dienstverhältnisse stehen" 
ist nicht an allen angeführten Stellen derselbe Begriff zu verbinden. Während
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.