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Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 13.
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wesentlichsten Stücken eines derartigen Geschäftsbetriebes, der Preisbestim
mung und der Auswahl der Abnehmer an keinerlei Weisungen des Z.
gebunden. Es hing ferner von ihrer eigenen Entschließung ab, ob und in
welchem Umfange sie sich dem Verkauf der ihr anvertrauten Waaren widmen
wollte, und es zeigt sich insbesondere darin, daß sie diese Waaren längere Zeit
hinter sich behalten durfte und nur einmal im Jahre Abrechnung über
das seither Verkaufte zu halten brauchte, wie wenig Einfluß dem Z. auf den Ge
schäftsbetrieb der Klägerin zustand. Dementsprechend kann auch der von ihr
erzielte Erlös nicht als ein Lohn ihrer Arbeitsthätigkeit gelten, sondern ist
als ein Geschäftsgewinn, wie ihn ein Unternehmer erzielt, anzusehen.
Rechnet man hinzu, daß die Klägerin einen auf ihren eigenen Namen lautenden
Wandergewerbeschein besitzt, daß Z. selbst sie nicht als seine Gewerbegehilfin
betrachtet und Beiträge zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung für sie nicht
entrichtet hat, daß endlich auch die Gemeindebehörde bisher stets von der
gleichen Auffassung ausgegangen ist, so kann die bloße gegentheilige Behauptung
der Klägerin irgend ein Gewicht ebensowenig beanspruchen, als es auf den
Umstand ankommt, daß sie von Z. regelmäßig ein Weihnachtsgeschenk erhält,
da solche Geschenke vielfach nicht bloß den Angestellten, sondern auch den
Kunden eines Geschäfts zu Theil werden."
In der Rev.Entsch. vom li. Juni 1891 Nr. 35 (A. N. f. I. u. A.V.
1891 S. 151) dagegen ist der die Bibeln einer Bibelgesellschaft vertreibende
Bibelbote, der beim Verkaufe der Bibeln einen von der Gesellschaft festge
setzten Preis innezuhalten hat, sein Entgelt in Gestalt einer Provision von den
verkauften Exemplaren bezieht und der Gesellschaft wöchentlich Rechnung ab
zulegen hat, als versicherungspflichtig behandelt.
12. Nicht als ein versicherungspflichtiges Beschäftigtwerden, sondern
als die Beschäftigung eines selbstständigen Unternehmers ist vom Reichs-Ver
sicherungsamte die Thätigkeit eines Dorfbewohners aufgefaßt, welcher sich der
Gemeinde seines Wohnortes und einer Anzahl benachbarter Gemeinden gegen
über vertragsmäßig verpflichtet hatte, gegen von den einzelnen Gemeinden zu
zahlende Pauschsummen die auf dem Grund und Boden der Gemeindemitglieder
vorkommenden Maulwürfe zu vertilgen. „Seine Thätigkeit kann nicht
wohl anders beurtheilt werden, als diejenige eines sog. Kammerjägers,
welcher seine Dienste beliebigen Personen anbietet und mit diesen Verträge
über Vertilgung von Ungeziefer an bestimmten Orten gegen eine bestimmte
Vergütung abschließt" (Rev.Entsch. vom 9. November 1891 Nr. 89 — A. N.
f. I. it. A.V. 1892 S. 3). Umgekehrt ist in der Rev.Entsch. vom 12. Dezember
1890 Nr. 247 (A. N. f. I. u. A.V. 1898 S. 98) das Fangen von Maulwürfen
als eine versicherungspflichtige Beschäftigung angesehen, wo sie von einem
Manne betrieben wurde, der „seinem Hauptberufe nach landwirthschaftlicher
Tagearbeiter war und den Maulwurffang nur derart betrieb, daß der letztere
lediglich bei Gelegenheit seiner gewöhnlichen Arbeit stattfand und insofern als
der Ausfluß jener seiner Hauptbeschäftigung angesehen werden mußte", und
daß der Betreffende „in der Regel für dieselben Besitzer, bei denen er gegen
Tagelohn ländliche Arbeiten verrichtete, auch als Maulwurfsfänger beschäf
tigt war".
Vergi, wegen der Unterscheidung von Fällen unselbstständiger Lohnarbeit
und selbstständigen Geschäftsbetriebes, ferner Anm. II 6.
12. Beschäftigt werden. Das Jnvaliditäts- und Altersversicherungs-
gesctz verwendet, um die thatsächliche Grundlage der Versicherung zu bezeichnen,
außer diesem Ausdrucke auch den „in einem Arbeits- oder Dienstver
hältnisse stehen" (§§. 17, 19, 119, 156, 157, 158, 160) oder „in einem
Arbeitsverhältnisse stehen" (§.111).
Mit dem Ausdrucke „in einem ArbeitS- oder Dienstverhältnisse stehen"
ist nicht an allen angeführten Stellen derselbe Begriff zu verbinden. Während