Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  13.

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wesentlichsten  Stücken  eines  derartigen  Geschäftsbetriebes,  der  Preisbestimmung ­
  und  der  Auswahl  der  Abnehmer  an  keinerlei  Weisungen  des  Z.
gebunden.  Es  hing  ferner  von  ihrer  eigenen  Entschließung  ab,  ob  und  in
welchem  Umfange  sie  sich  dem  Verkauf  der  ihr  anvertrauten  Waaren  widmen
wollte,  und  es  zeigt  sich  insbesondere  darin,  daß  sie  diese  Waaren  längere  Zeit
hinter  sich  behalten  durfte  und  nur  einmal  im  Jahre  Abrechnung  über
das  seither  Verkaufte  zu  halten  brauchte,  wie  wenig  Einfluß  dem  Z.  auf  den  Geschäftsbetrieb ­
  der  Klägerin  zustand.  Dementsprechend  kann  auch  der  von  ihr
erzielte  Erlös  nicht  als  ein  Lohn  ihrer  Arbeitsthätigkeit  gelten,  sondern  ist
als  ein  Geschäftsgewinn,  wie  ihn  ein  Unternehmer  erzielt,  anzusehen.
Rechnet  man  hinzu,  daß  die  Klägerin  einen  auf  ihren  eigenen  Namen  lautenden
Wandergewerbeschein  besitzt,  daß  Z.  selbst  sie  nicht  als  seine  Gewerbegehilfin
betrachtet  und  Beiträge  zur  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  für  sie  nicht
entrichtet  hat,  daß  endlich  auch  die  Gemeindebehörde  bisher  stets  von  der
gleichen  Auffassung  ausgegangen  ist,  so  kann  die  bloße  gegentheilige  Behauptung
der  Klägerin  irgend  ein  Gewicht  ebensowenig  beanspruchen,  als  es  auf  den
Umstand  ankommt,  daß  sie  von  Z.  regelmäßig  ein  Weihnachtsgeschenk  erhält,
da  solche  Geschenke  vielfach  nicht  bloß  den  Angestellten,  sondern  auch  den
Kunden  eines  Geschäfts  zu  Theil  werden."
In  der  Rev.Entsch.  vom  li.  Juni  1891  Nr.  35  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.
1891  S.  151)  dagegen  ist  der  die  Bibeln  einer  Bibelgesellschaft  vertreibende
Bibelbote,  der  beim  Verkaufe  der  Bibeln  einen  von  der  Gesellschaft  festgesetzten ­
  Preis  innezuhalten  hat,  sein  Entgelt  in  Gestalt  einer  Provision  von  den
verkauften  Exemplaren  bezieht  und  der  Gesellschaft  wöchentlich  Rechnung  abzulegen ­
  hat,  als  versicherungspflichtig  behandelt.
12.  Nicht  als  ein  versicherungspflichtiges  Beschäftigtwerden,  sondern
als  die  Beschäftigung  eines  selbstständigen  Unternehmers  ist  vom  Reichs-Versicherungsamte ­
  die  Thätigkeit  eines  Dorfbewohners  aufgefaßt,  welcher  sich  der
Gemeinde  seines  Wohnortes  und  einer  Anzahl  benachbarter  Gemeinden  gegenüber ­
  vertragsmäßig  verpflichtet  hatte,  gegen  von  den  einzelnen  Gemeinden  zu
zahlende  Pauschsummen  die  auf  dem  Grund  und  Boden  der  Gemeindemitglieder
vorkommenden  Maulwürfe  zu  vertilgen.  „Seine  Thätigkeit  kann  nicht
wohl  anders  beurtheilt  werden,  als  diejenige  eines  sog.  Kammerjägers,
welcher  seine  Dienste  beliebigen  Personen  anbietet  und  mit  diesen  Verträge
über  Vertilgung  von  Ungeziefer  an  bestimmten  Orten  gegen  eine  bestimmte
Vergütung  abschließt"  (Rev.Entsch.  vom  9.  November  1891  Nr.  89  —  A.  N.
f.  I.  it.  A.V.  1892  S.  3).  Umgekehrt  ist  in  der  Rev.Entsch.  vom  12.  Dezember
1890  Nr.  247  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1898  S.  98)  das  Fangen  von  Maulwürfen
als  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  angesehen,  wo  sie  von  einem
Manne  betrieben  wurde,  der  „seinem  Hauptberufe  nach  landwirthschaftlicher
Tagearbeiter  war  und  den  Maulwurffang  nur  derart  betrieb,  daß  der  letztere
lediglich  bei  Gelegenheit  seiner  gewöhnlichen  Arbeit  stattfand  und  insofern  als
der  Ausfluß  jener  seiner  Hauptbeschäftigung  angesehen  werden  mußte",  und
daß  der  Betreffende  „in  der  Regel  für  dieselben  Besitzer,  bei  denen  er  gegen
Tagelohn  ländliche  Arbeiten  verrichtete,  auch  als  Maulwurfsfänger  beschäftigt ­
  war".
Vergi,  wegen  der  Unterscheidung  von  Fällen  unselbstständiger  Lohnarbeit
und  selbstständigen  Geschäftsbetriebes,  ferner  Anm.  II  6.
12.  Beschäftigt  werden.  Das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesctz
  verwendet,  um  die  thatsächliche  Grundlage  der  Versicherung  zu  bezeichnen,
außer  diesem  Ausdrucke  auch  den  „in  einem  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisse ­
  stehen"  (§§.  17,  19,  119,  156,  157,  158,  160)  oder  „in  einem
Arbeitsverhältnisse  stehen"  (§.111).
Mit  dem  Ausdrucke  „in  einem  ArbeitS-  oder  Dienstverhältnisse  stehen"
ist  nicht  an  allen  angeführten  Stellen  derselbe  Begriff  zu  verbinden.  Während
            
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