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Uormort und Einleitung.
Die dem Entwürfe des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes
beigefügte Begründung ging davon aus, daß es bei der
Anwendung des Gesetzes nicht schwer sein werde, den Kreis der
versicherungspflichtigen Personen genau zu bestimmen und im einzelnen
Falle zu entscheiden, ob eine Person zu denjenigen gehöre,
welche der Versicherungspflicht unterstehen oder nicht. Den Bemühungen,
welche bei Berathung des Gesetzes im Reichstage hervortraten,
eine einheitliche Stelle für die endgiltigen Entscheidungen
über diese Frage zu schaffen, wurde mit dem Einwände begegnet,
daß es einer solchen nicht bedürfe, da sich die Frage nach der Versicherungspflicht
im Einzelfalle leicht erledigen iverde.
Die àfahrung hat diese Beurtheilung der Sachlage als unrichtig
herausgestellt und denen Recht gegeben, welche die Frage
nach der Zugehörigkeit zu dem Kreise der dem Jnvaliditäts- und
Altersversicherungsgesetze unterstehenden Personen als eine mit besonders
großen Schwierigkeiten verknüpfte ansahen. Freilich hat
das Reichsvcrsicherungsamt der Abgabe verschiedenartiger Entscheidungen
über gleichartige Beschäftigungsverhältnisse dadurch vorzubeugen
gesucht, daß es noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
eine Anleitung zur Bestimmung des Kreises der nach dem Jnvaliditäts-
und Altersversicherungsgesetze zu versichernden Personen erließ,
und die Landeszentralbehörden haben das Bestreben des Reichsversicherungsamtes
dadurch unterstützt, daß sie diese Anleitung ihrerseits
den Verwaltungsbehörden zur Nachachtung empfahlen oder
Vollzugsvorschriften erließen, die sich eng an den Inhalt der Anleitung
des Neichsversicherungsamtes anschließen. Diese Maßregeln
genügen indessen nicht, uni die bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden.
Nicht bloß, daß der Anleitung des Neichsversicherungsamtes
eine die zuständigen Behörden zur Nachachtung zwingende
Kraft nicht innewohnt; sie konnte auch, dem Zeitpunkte entsprechend,
zu dem sie erlassen wurde — 31. Oktober 1890 —, und nach dem
Umfange, der ihr zu geben war, unmöglich bereits für alle in
Betracht kommenden Punkte die Entscheidungen an die Hand geben.