Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Eigentum  ir  BiWwíu  k

des

K.  B.  V  erki  Ui  siniaistci  tauts.

Uormort  und  Einleitung.

Die  dem  Entwürfe  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes ­
  beigefügte  Begründung  ging  davon  aus,  daß  es  bei  der
Anwendung  des  Gesetzes  nicht  schwer  sein  werde,  den  Kreis  der
versicherungspflichtigen  Personen  genau  zu  bestimmen  und  im  einzelnen ­
  Falle  zu  entscheiden,  ob  eine  Person  zu  denjenigen  gehöre,
welche  der  Versicherungspflicht  unterstehen  oder  nicht.  Den  Bemühungen, ­
  welche  bei  Berathung  des  Gesetzes  im  Reichstage  hervortraten, ­
  eine  einheitliche  Stelle  für  die  endgiltigen  Entscheidungen
über  diese  Frage  zu  schaffen,  wurde  mit  dem  Einwände  begegnet,
daß  es  einer  solchen  nicht  bedürfe,  da  sich  die  Frage  nach  der  Versicherungspflicht ­
  im  Einzelfalle  leicht  erledigen  iverde.
Die  àfahrung  hat  diese  Beurtheilung  der  Sachlage  als  unrichtig ­
  herausgestellt  und  denen  Recht  gegeben,  welche  die  Frage
nach  der  Zugehörigkeit  zu  dem  Kreise  der  dem  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherungsgesetze  unterstehenden  Personen  als  eine  mit  besonders ­
  großen  Schwierigkeiten  verknüpfte  ansahen.  Freilich  hat
das  Reichsvcrsicherungsamt  der  Abgabe  verschiedenartiger  Entscheidungen ­
  über  gleichartige  Beschäftigungsverhältnisse  dadurch  vorzubeugen ­
  gesucht,  daß  es  noch  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
eine  Anleitung  zur  Bestimmung  des  Kreises  der  nach  dem  Jnvaliditäts- ­
  und  Altersversicherungsgesetze  zu  versichernden  Personen  erließ,
und  die  Landeszentralbehörden  haben  das  Bestreben  des  Reichsversicherungsamtes ­
  dadurch  unterstützt,  daß  sie  diese  Anleitung  ihrerseits ­
  den  Verwaltungsbehörden  zur  Nachachtung  empfahlen  oder
Vollzugsvorschriften  erließen,  die  sich  eng  an  den  Inhalt  der  Anleitung ­
  des  Neichsversicherungsamtes  anschließen.  Diese  Maßregeln
genügen  indessen  nicht,  uni  die  bestehenden  Schwierigkeiten  zu  überwinden. ­
  Nicht  bloß,  daß  der  Anleitung  des  Neichsversicherungsamtes ­
  eine  die  zuständigen  Behörden  zur  Nachachtung  zwingende
Kraft  nicht  innewohnt;  sie  konnte  auch,  dem  Zeitpunkte  entsprechend,
zu  dem  sie  erlassen  wurde  —  31.  Oktober  1890  —,  und  nach  dem
Umfange,  der  ihr  zu  geben  war,  unmöglich  bereits  für  alle  in
Betracht  kommenden  Punkte  die  Entscheidungen  an  die  Hand  geben.
            
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