Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  6.

mann  von  verschiedenen  Rhedern  gleichzeitig  Aufträge  empfängt,  pflegt  er
sämmtliche  Aufträge  zwar  zu  übernehmen,  aber  soweit  sie  das  zweite  und
fernere  Schiffe  betreffen,  anderen  Tallyleuten  zu  übertragen.  Handbuch.  Seeunfallvers.Ges.
  §.  1  Anm.  2  S.  653.
Für  das  Gebiet  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
  die  Auffassung,  daß  die  sog.  Tallyleute  selbständige  Gewerbtreibende
  sind,  durch  Rev.Entsch.  vom  10.  Juni  1893  bestätigt.
Personen  der  im  §.  86  bezeichneten  oder  solche  von  verwandter  Art
werden  auch  dadurch,  daß  die  sie  anstellenden  Gemeinde-  oder  Staatsbehörden
ihnen  für  gewisse  Dienstleistungen  aus  Gemeindemitteln  Entschädigung
gewähren  oder  ihnen  die  Berechtigung  geben,  bestimmte  Gebühren  von
denjenigen  Privatpersonen  zu  erheben,  welche  ihre  Dienstleistungen  in  Anspruch
nehmen,  nicht  zu  Beamten  oder  Lohnarbeitern  der  Anstellungsbehörden.
Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  in  diesem  Sinne  wegen  einer  Reihe
derartig  beschäftigter  Personen  in  der  Revisionsinstanz  entschieden;  so  ist  für
nichtversicherungspflichtig  erklärt:
1.  Ein  Fruchtmesser,  der  als  solcher  von  einer  bayerischen  Gemeinde
angestellt  und  gemäß  §.  86  der  Reichs-Gewerbeordnung  verpflichtet  worden  ist.
Die  Rev.Entsch.  vom  3.  Juli  1891  Nr.  53  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  161)
führt  zur  Begründung  aus:
„Aus  der  Fassung  des  §.  36  der  Reichs-Gewerbeordnung  geht  hervor,
daß  die  darin  bezeichneten  Personen,  zu  denen  der  Kläger  in  seiner  Eigenschaft
als  Fruchtmesser  gehört,  der  Regel  nach  selbstständige  Gewerbetreibende  auch
dann  bleiben,  wenn  sie  von  einer  verfassungsmäßig  dazu  befugten  Staatsoder ­
  Kommunalbehörde  öffentlich  angestellt  und  auf  die  Beobachtung  der  bestehenden ­
  Vorschriften  beeidet  sind.  Es  erlangen  dadurch  zwar  die  von  ihnen
in  ihrem  Gewerbebetriebe  angenommenen  Handlungen  in  gewissem  Umfange
öffentlichen  Glauben,  sie  selbst  aber  werden  deshalb  noch  nicht  Beamte  der
betreffenden  Behörde  (zu  vergleichen  Landmann,  Kommentar  zur  Gewerbeordnung ­
  Seite  159  Anmerkung  7,  auch  die  bei  Reger,  Entscheidungen  der
Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  rc.  Band  9  Seite  212  abgedruckte  Entscheidung ­
  des  Reichsgerichts  vom  20.  Juni  1888).  An  anderweiten  Momenten,'
welche  im  vorliegenden  Falle  für  ein  zwischen  dem  Kläger  und  der  Gemeinde
bestehendes,  zur  Begründung  der  Versicherungspflicht  geeignetes  Arbeits-  oder
Dienstverhältniß  sprechen  könnten,  fehlt  es.  Im  Gegentheil  steht  fest,  daß  der
Kläger  weder  von  der  Gemeinde  eine  Besoldung  erhält,  noch  in  ihr  gehörigen
Räumlichkeiten  thätig  ist,  sondern  von  den  seine  Mühewaltung  beanspruchenden
Personen  bezahlt  wird  nnd  das  Geschäft  des  Messens  und  Wägens  in  den
Speichern  rc.  der  Verkäufer  vorzunehmen  hat.  Wenn  endlich  erwogen  wird,
daß  er'  bisher  als  „Fruchtmesser  und  Unterhändler"  zur  Gewerbesteuer  herangezogen ­
  war,  so  muß  die  Annahme  abgelehnt  werden,  daß  er  während  der  im
§.  157  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  bezeichneten  141  Wochen
in  einem  nach  diesem  Gesetze  die  Versicherungspflicht  begründenden  Arbeitsoder ­
  Dienstverhältniß  —  als  Arbeiter,  Gehülfe  oder  Betriebsbeamter  —  gestanden ­
  habe.  Er  war  vielmehr  ein  selbstständiger  Gewerbetreibender  und
kann  als  solcher  die  Altersrente  nicht  beanspruchen."
2.  Ein  Torfmakler  in  einer  Seestadt,  welcher  gewerbsmäßig  die  Vermittelung ­
  von  Torfverkäufen  zwischen  den  Torfschiffern  und  dem  Publikum
besorgt,  hierbei  an  die  Beobachtung  einer  Dienstinstruktion  gebunden  ist  und  «
als  Vergütung  für  seine  Thätigkeit  eine  von  den  Torfschiffern  zu  zahlende
tarifmäßige  Gebühr  erhält.  Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  sich  dahin  ausgesprochen, ­
  „die  Selbstständigkeit  des  Gewerbebetriebes  werde  durch  die  öffentliche ­
  Anstellung  und  Verpflichtung  nicht  aufgehoben,  da  die  für  die  Torfmakler
bestehende  Dienstinstruktion  lediglich  eine  seine  Geschäftsthätigkeit  im  öffentlichen
Interesse  regelnde  Polizeioorschrift  darstelle,  Kläger  auch  von  der  Stadtgemeinde
            
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