Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer II der Anleitung Anni. 6. 
lich angestellt worden ist, ist mit der Annahme eines selbstständigen Gewerbe 
betriebs wohl vereinbar. Denn ungeachtet dieser wirthschaftlichen Abhängig 
keit übt der Kläger die ihm als Wäger obliegenden Funktionen, ohne der 
Aufsicht und Leitung irgend eines Arbeitgebers unterstellt und an dessen 
Weisungen gebunden zu sein, selbstständig nach seinem eigenen freien Ermessen 
aus, in welchem er — wie die übrigen das Wägen geiverbsmästig betreibenden 
Personen — nur durch gesetzliche und instruktionelle Vorschriften beschränkt ist " 
, 4. Ein „Exp ert" (Bauschätzer, Brandschätzer), der von der Großherzoglich 
hessischen Brandversicherungskammer beschäftigt wurde und, nachdem er bis 
zum Jahre 1886 eut eigenes Holzschneide- und Bauunternehmergcschäft besessen 
hatte, spater ausschließlich für die genannte Behörde thätig war (Rev.Entsch. 
vom 5. Dezember 1892 Nr. 253 - A. N. f. I. u. A.B. 1893 S. 102 -). 
Vergl. auch unten — S. 67 — Rev.Entsch. Nr. 160. 
5. Ein Fleischbeschauer in einer Stadt der Provinz Hessen-Nassau. 
Die Rev.Entsch. vom 29. Februar 1892 Nr. 128 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 
S. 38) begründet diese Entscheidung folgendermaßen: „Zunächst unterliegt es 
keinem Zweifel, daß die Fleischbeschauer als Arbeiter oder Gehilfen derjenigen 
Personen, welche ihre Thätigkeit in Anspruch nehmen, nicht gelten können. 
Denn sie sind der Aufsicht und Leitung ihrer Auftraggeber bei der Arbeits 
ausführung nicht unterworfen und an der Bethätigung ihres eigenen Willens 
nicht behindert, nehmen vielmehr die ihnen übertragenen Untersuchungen nach 
ihrem freien Ermessen vor, in dem sie lediglich durch gesetzliche und instruktionelle 
Vorschriften beschränkt sind. 
Ebensowenig kann aber auch der Kläger in seiner Eigenschaft als Fleisch- 
beschauer nach den in der Provinz Hessen-Nassau geltenden Vorschriften als 
ein Arbeiter oder Gehülfe der Gemeinde oder der Behörde, die ihn angestellt 
hat, angesehen iverden. Die Fleischschau gehört zu denjenigen Gewerben, 
welche nach §. 36 der Gewerbeordnung frei betrieben werden dürfen. Wenn 
nun auch diese Bestimmung, welche lediglich die Gewerbefreiheit 
der die betreffenden Gewerbe ausübenden Unternehmer aus 
spricht, die Frage aber, wer als ein solcher Unternehmer zu er 
achten ist, dahingestellt sein läßt, nicht unter allen Umständen 
dazu zwingt, die darin bezeichneten Personen als selbstständige 
Gewerbetreibende zu behandeln, so wird doch im Allgemeinen 
davon auszugehen sein, daß die Thätigkeit jener Personen in der 
Regel unter den Begriff eines selbstständigen Unternehmers fällt. 
Selbstständige Gewerbetreibende bleiben die im §. 36 bezeichneten Personen 
regelmäßig auch dann, wenn sie von einer verfassungsmäßig dazu befugten 
Staats- oder Kommunalbehörde öffentlich angestellt und auf die Beobachtung 
der bestehenden Vorschriften beeidigt sind (Rev.Entsch. Nr. 53 u. 73 s. S. 60 
u. S. 65). 
Was die besonderen Verhältnisse der Provinz Hessen-Nassau betrifft, so 
folgt die Befugniß der dortigen Polizeibehörden, Fleischbeschauer öffentlich an 
zustellen und zu beeidigen, aus den §§. 5, 6 ff., 18 der Verordnung über die 
Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 
1867 (Preußische Gesetzsammlung 1867 S. 1529), wonach die Polizeibehörden 
ermächtigt sind, polizeiliche Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Ge 
sundheit zu erlassen und alle Einrichtungen zu treffen, welche zur Durchführung 
der hierauf abzielenden Maßregeln erforderlich sind (zu vergleichen Verfügung 
der Königlich preußischen Reffortminister vom 6. April 1877, Ministerialblatt 
für die gesammte innere Verwaltung 1877 S. 166). Wenn nun die Polizei 
behörde, um für die Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit der von den Fleisch 
beschauern vorzunehmenden Untersuchungen und zu erstattenden Gutachten eine 
größere Gewähr zu schaffen, von jener Befugniß Gebrauch macht, so erlangen 
dadurch zwar die von ihnen in ihrem Gewerbebetriebe vorgenommenen Hand-
	        
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