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Zu Ziffer II der Anleitung Anni. 6.
lich angestellt worden ist, ist mit der Annahme eines selbstständigen Gewerbe
betriebs wohl vereinbar. Denn ungeachtet dieser wirthschaftlichen Abhängig
keit übt der Kläger die ihm als Wäger obliegenden Funktionen, ohne der
Aufsicht und Leitung irgend eines Arbeitgebers unterstellt und an dessen
Weisungen gebunden zu sein, selbstständig nach seinem eigenen freien Ermessen
aus, in welchem er — wie die übrigen das Wägen geiverbsmästig betreibenden
Personen — nur durch gesetzliche und instruktionelle Vorschriften beschränkt ist "
, 4. Ein „Exp ert" (Bauschätzer, Brandschätzer), der von der Großherzoglich
hessischen Brandversicherungskammer beschäftigt wurde und, nachdem er bis
zum Jahre 1886 eut eigenes Holzschneide- und Bauunternehmergcschäft besessen
hatte, spater ausschließlich für die genannte Behörde thätig war (Rev.Entsch.
vom 5. Dezember 1892 Nr. 253 - A. N. f. I. u. A.B. 1893 S. 102 -).
Vergl. auch unten — S. 67 — Rev.Entsch. Nr. 160.
5. Ein Fleischbeschauer in einer Stadt der Provinz Hessen-Nassau.
Die Rev.Entsch. vom 29. Februar 1892 Nr. 128 (A. N. f. I. u. A.V. 1892
S. 38) begründet diese Entscheidung folgendermaßen: „Zunächst unterliegt es
keinem Zweifel, daß die Fleischbeschauer als Arbeiter oder Gehilfen derjenigen
Personen, welche ihre Thätigkeit in Anspruch nehmen, nicht gelten können.
Denn sie sind der Aufsicht und Leitung ihrer Auftraggeber bei der Arbeits
ausführung nicht unterworfen und an der Bethätigung ihres eigenen Willens
nicht behindert, nehmen vielmehr die ihnen übertragenen Untersuchungen nach
ihrem freien Ermessen vor, in dem sie lediglich durch gesetzliche und instruktionelle
Vorschriften beschränkt sind.
Ebensowenig kann aber auch der Kläger in seiner Eigenschaft als Fleisch-
beschauer nach den in der Provinz Hessen-Nassau geltenden Vorschriften als
ein Arbeiter oder Gehülfe der Gemeinde oder der Behörde, die ihn angestellt
hat, angesehen iverden. Die Fleischschau gehört zu denjenigen Gewerben,
welche nach §. 36 der Gewerbeordnung frei betrieben werden dürfen. Wenn
nun auch diese Bestimmung, welche lediglich die Gewerbefreiheit
der die betreffenden Gewerbe ausübenden Unternehmer aus
spricht, die Frage aber, wer als ein solcher Unternehmer zu er
achten ist, dahingestellt sein läßt, nicht unter allen Umständen
dazu zwingt, die darin bezeichneten Personen als selbstständige
Gewerbetreibende zu behandeln, so wird doch im Allgemeinen
davon auszugehen sein, daß die Thätigkeit jener Personen in der
Regel unter den Begriff eines selbstständigen Unternehmers fällt.
Selbstständige Gewerbetreibende bleiben die im §. 36 bezeichneten Personen
regelmäßig auch dann, wenn sie von einer verfassungsmäßig dazu befugten
Staats- oder Kommunalbehörde öffentlich angestellt und auf die Beobachtung
der bestehenden Vorschriften beeidigt sind (Rev.Entsch. Nr. 53 u. 73 s. S. 60
u. S. 65).
Was die besonderen Verhältnisse der Provinz Hessen-Nassau betrifft, so
folgt die Befugniß der dortigen Polizeibehörden, Fleischbeschauer öffentlich an
zustellen und zu beeidigen, aus den §§. 5, 6 ff., 18 der Verordnung über die
Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September
1867 (Preußische Gesetzsammlung 1867 S. 1529), wonach die Polizeibehörden
ermächtigt sind, polizeiliche Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Ge
sundheit zu erlassen und alle Einrichtungen zu treffen, welche zur Durchführung
der hierauf abzielenden Maßregeln erforderlich sind (zu vergleichen Verfügung
der Königlich preußischen Reffortminister vom 6. April 1877, Ministerialblatt
für die gesammte innere Verwaltung 1877 S. 166). Wenn nun die Polizei
behörde, um für die Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit der von den Fleisch
beschauern vorzunehmenden Untersuchungen und zu erstattenden Gutachten eine
größere Gewähr zu schaffen, von jener Befugniß Gebrauch macht, so erlangen
dadurch zwar die von ihnen in ihrem Gewerbebetriebe vorgenommenen Hand-