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Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6.
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung S. 265) tir
Verbindung mit §. 143 des Preußischen Gesetzes über die allgemeine Landes
verwaltung vom 80. Juli 1883 (Gesetzsammlung S. 195) ortspolizeiliche Vor
schriften, die durch die „Sorge für Leben und Gesundheit" oder durch ein
sonstiges besonderes Interesse der Gemeinde und ihrer Angehörigen erforderlich
werden, zu erlassen befugt ist, hat nach der Auffassung des Revisionsgerichts
— welche auch derjenigen der zuständigen Aufsichtsbehörde, des Königlichen
Regierungspräsidenten zu F. entspricht — durch die Errichtung des Fleisch-
schauamtes ein dem sanitätspolizeilichen Interesse dienendes organisches Institut
à Pollzewcrwaltung geschaffen, in welchem die angestellten Fleischbeschauer
als „Gehilfen beschäftigt werden.
Die einzelnen Fleischbeschauer treten, wie die Instruktion ergiebt, den
^ntereffenten niemals selbstständig gegenüber, sie fungiren vielmehr lediglich
als Beauftragte des Amts. Bei diesem werden die Anträge auf Untersuchung
angebracht und die einzelnen Aufträge nach einer weitgehenden Arbeitstheiluna
die im Einzelnen der Verwaltungsbeamte zu regeln hat, ausgeführt. Grund
sätzlich werden zu dem Probeholen, der Untersuchung und dem Abstempeln
des Fleisches verschiedene Personen, und zu den Untersuchungen stets mehrere
Angestellte behufs gegenseitiger Kontrole verwendet. An das Amt wird auch
die von dem Interessenten zu entrichlende Gebühr abgeliefert. Die Fleischschau
sindet in den Räumen und mit den Instrumenten des Amtes statt; die Fleisch
beschauer sind an Dienststunden gebunden und allgemein verpflichtet, die ihnen
von dem Verwaltungsbeamten aufgetragenen Geschäfte auszuführen (zu ver
gleichen III. 4 der Instruktion). Auch bei ihrer technischen Thätigkeit wie hin
sichtlich ihres allgemeinen dienstlichen Verhaltens in und außerhalb des Amts
haben sie eine Reihe ins Einzelne gehender Vorschriften zu beobachten. Ihr
eigenes Ermessen ist bei der Regelung aller dieser Angelegenheiten ebenso ohne
Bedeutung, wie in Bezug auf die Vertheilung der Einnahmen aus der Fleisch
schau auf das Personal und auf die sächlichen Kosten des Amts. Der Etat
des letzteren ist seit dem Jahre 1887/88 gemäß Beschluß der Stadtverordneten
versammlung auf den Stadthaushalt übernommen und seitdem durch Beschluß
der Stadtverwaltung aufgestellt worden. Nach Maßgabe desselben ist den
Fleischbeschauern eine feste, seit 1886 unverändert gebliebene jährliche Vergütung
gewährt, und außerdem die Remuneration des Vorstandes sowie die der Auf
wärterin bestritten ivorden. Die Ueberschüsse sind dem Stadthaushalt zugeflossen.
Nach alledem kann von einer gewerblichen Selbstständigkeit der in dem
Fleischschauamt zu G. angestellten Fleischbeschauer keine Rede sein, zumal auch
die Durchsicht der Akten der Polizeiverwaltung eine weitgehende disziplinäre
Beaufsichtigung der Fleischbeschauer durch den Vorstand des Amts und den
Polizeiverwalter erkennen läßt. Es muß vielmehr dem Kläger darin beige
treten werden, daß er und seine in gleicher Stellung befindlichen Berufsgenossen
sich ledenfalls seit dem Anfang des Jahres 1888 in der persönlich abhängigen
Lage von Gehilfen der städtischen Polizeiverwaltung befunden haben."
In gleicher Weise wie wegen der vorbezeichneten Beschäftigungsarten ist
wegen derjenigen
a) von Hebeammen, welche von Gemeinden angestellt sind (Gemeinde
hebeammen), entschieden, und zwar auch in solchen Fällen, wo sie von
der Gemeinde selbst Entschädigung beziehen, sei es dafür, daß sie sich in
dem Bezirke der betreffenden Gemeinde niederlassen, sei es dafür, daß sie
Unbemittelten ihre Hilfe kostenfrei oder gegen geringere als die übliche
Gebühr angedeihen lassen;
b) von Leichenfrauen (Leichenwäscherinnen), die von Gemeinden auf
gleicher Grundlage angestellt werden.
Wegen einer in den Hohenzollernschen Landen wohnhaften Ge-
metndchebeamme äußert sich die Rev.Entsch. des Reichs-Versicherungsamtes