II. Voraussetzungen der subjektiven Abgabepflicht, g Ä
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Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen
ansgehoben wird, sie aufzugeben."
Die Begriffsbestimmung des Wohnsitzes im DG. wiederholt jetzt § 62
RAO. mit den Worten:
„Einen Wohnsitz i. S. der Steuerges. hat jemand da, wo er eine Wohnung
unter Umständen innehat, die auf die Absicht dauernder Beibehaltung einer
solchen schließen lassen."
Die Wohnsitzbegriffe des DG. und der RAO. einerseits, des BGB.
andererseits sind wesentlich verschieden. Insbesondere kommt das nach dein
BGB. maßgebende Merkmal des Mittelpunktes geschäftlicher oder wirtschaft
licher Tätigkeit (vgl. Kommentar der Reichsgerichtsräte zum BGB. Anm. zu
§ 7) für den Wohnsitzbegriff des DG. und der RAO. nicht in Betracht (Pr.
OVG. in St. 12 S. 5, 11 S. 1, 17 @. 7; vgl. die Abhandl. im Pr. Verw.Bl. 19
S. 265 und im Finanzarchiv Jahrg. V Bd. i, 150). Trotzdem enthält weder § 2
VZAG., noch § 11 BSt.G. eine Bestimmung, welcher Wohnsitzbegriff maßgebend
sein soll. Eine solche wäre, wenn der Gesetzgeber den Wohnsitzbcgriff des DG.
im Auge hatte, schon deshalb angezeigt gewesen, weil § 1 Abs. 2 des letzteren
ausdrücklich nur von dem Wohnsitz „im Sinne dieses Gesetzes" spricht und
dieses Ges. sich nur mit den Landessteuern befaßt. Daß selbst bei gleichartigen
Steuern verschiedener Arten von steuerberechtigten Gemeinwesen und sogar,
wenn die des einen nur in Form von Zuschlägen zu denen des andern erhoben
werden dürfen, ohne eine ausdrückliche Vorschrift nicht angenommen zu werden
braucht, daß der für die Prinzipalsteuer maßgebende Wohnsitzbegriff des DG.
es auch für die Zuschlagssteuer sein müsse, ergibt sich aus der Rechtsprechung
des pr. OVG. E. 62 S. 462 in Kirchensteuersachen. In der Tat sind Zweifel
entstanden, welcher Wohnsitzbegriff für das BSt.G. maßgebend sei (vgl. Hoff
mann Anm. 5 zu § 10 und Stier - So mlo Kr. u. BStG. S.43). Unbedenklich ist
aber anzunehmen, daß in allen diesen Stenerges. unter „Wohnsitz" der Wohnsitz
i. S. des DG. zu verstehen ist. Zunächst folgt dies aus dem allgemeinen Ge
sichtspunkt, daß, wenn einerseits für das bürgerliche Recht, andererseits in einem
das Steuerrecht betreffenden Ges. von derselben gesetzgebenden Gewalt von
einander abweichende Definitionen eines Rechtsbegriffes gegeben sind, die Ver-
mutung dafür streitet, daß spätere Steuerges. von der Begriffsbestimmung
früherer Ges. ihres Rechtsgebiets und nicht von derjenigen des bürgerlichen
Rechts ausgehen. Sodann ist die Begriffsbestimmung des DG. v. 22. März 1909
aus demjenigen des früheren v. 13. Mai 1870 unverändert übernommen, ob
wohl inzwischen diejenige des BGB. erfolgt und von der Rechtsprechung fest
gestellt, daher dem Reichsgesetzgeber bekannt sein mußte, daß die Begriffsbe
stimmung des BGB. sich von derjenigen des Ges. v. 13. Mai 1870 wesentlich
unterscheide. Wenn trotzdem der Reichsgesetzgeber in dem Ges. v. 22. März 1909
an derjenigen des Ges. vom 13. Mai 1870 festhielt, so läßt das den Schluß zu,
daß er es deshalb tat, weil er diese Begriffsbestimmung als für das von bent
DG. betroffene Rechtsgebiet geeigneter als die des BGB. erachtete. Sowohl
im BSt.G. und KSt.G. wie jetzt im VZAG. handelt es sich aber um Steuern
derselben Art wie im DG., nämlich um direkte und speziell um Personalsteuern;
der Unterschied liegt nicht in der Gattung der Steuern, sondern in dem Steuer
gläubiger. Wenn nun derselbe Gesetzgeber später weitere dieselbe Steuergattung
betreffende Gesetze erließ, so ist von vornherein anzunehmen, daß er den Stand
punkt, den er im Ges. v. 13. Mai 1870 eingenommen und an dem er trotz des
BGB. noch im Ges. v. 22. März 1909 festgehalten hatte, auch weiter beibehalten
wollte. Es würde eines bestimmten Anhalts für die gegenteilige Annahme
bedürfen, daß er zwar für Regelung der Konkurrenz der einzelstaatlichen Per-