Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 5.
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der Polizei- und Gefängniffverwaltung, als versicherungspflichtig
darstellen" (Amtl. Ausg. f. Baden S. 148). Es können also die nämlichen
Geschäfte von solchen Personen wahrgenommen werden, welche als Beamte
nicht versicherungspflichtig, und von solchen, welche als Nichtbeamte versicherungspslichtig
sind. Bis zu einem gewissen Grade ist die Frage, ob Versicherungspflicht
vorliegt oder nicht, also von der Art der zu leistenden Dienste
unabhängig.
». Aus den oben in Anm. 2 aufgeführten Gesehen ergiebt sich als der
ihnen gemeinsame Begriff von „Beamten" derjenige von Personen,
welche vom Reiche, von dem betreffenden Bundesstaate oder Kommnnalvcrbande
auf Grund eines Rechtsverhältnisses beschäftigt werden, das sie zur Verrichtung
von Diensten behufs Förderung des Wohles des Reiches, Staates
oder Kommunalverbandes in Unterordnung unter eine vorgesetzte Stelle verpflichtet,
das ferner dem Reiche, Staate oder Kommunalverbande ein nach
Maßgabe der besonderen gesetzlichen Bestimmungen gestaltetes Gewaltverhältniß
über sie einräumt und das endlich (je nachdem die Verleihung der Beamteneigenschaft
oder der Vertrag wegen deren Uebertragung als Grund des Rechtsverhältnisses
angesehen wird) durch den staatsrechtlichen Akt der Anstellung
begründet oder gekennzeichnet wird. Wann die Voraussetzungen für das Vorhandensein
des Bcamtenverhältniffes vorliegen, entscheidet sich nach den dafür
erlassenen besonderen Gesetzen (Anm. III 2 Ş. 71) und den auf Grund derselben
getroffenen Verfügungen der zuständigen Oberbehörden, wie auch die
Begründung des Gesetzentwurfes (S. 75) hervorhebt: „Darüber, welche Personen
als „Beamte" des Reiches, der Bundesstaaten und der Kommunalvcrbände
anzusehen sind und demgemäß der Ausnahmebestimmung des §. 8 unterliegen,
entscheiden die für sie geltenden bienstpragmatischen Bestimmungen." Da
diese in den verschiedenen Bundesstaaten verschieden sind, können sich auch Verschiedenheiten
in der Behandlung der von den Bundesstaaten und Kommunalverbänden
beschäftigten und mit Wahrnehmung gleichartiger Obliegenheiten
betrauten Personen ergeben; diejenigen, ivelche nach den Beanitendienst-Gesctzen
des eines Staates als Beamte anzusehen sind, können nach denen des anderen
unter die auf Grund eines privatrechtlichen TienstmiethevertragS Beschäftigten
zu rechnen sein; im letzteren Falle unterstehen sie der Versicherungspflicht, im
ersteren nicht.
Die „dienstpragmatischen Vorschriften", auf welche die Gesetzesbegründung
verweist, umfassen sowohl den Inhalt der einschlägigen Gesetze
als die einschlägigen Verfügungen der zuständigen Centralbehörden. Die
letzteren sind jedoch im Erlassen solcher Verfügungen nicht unbeschränkt; nur
die auf Grund der ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnis; getroffenen Anordnungen
haben den Werth von „dienstpragmatischen Vorschriften". (Vergl. auch
Anm. 2d zu §.4 im Handbuch der Unfallvers. S. 125.) Wenn die von der Landescentralbehörde
getroffene Verfügung mit dem entscheidenden Bcamtendienst-Gesetze
nicht im Einklänge sein sollte, wenn also dadurch Personen die Beamteneigenschafl
beigelegt werden sollte, die sie nach dem Gesetze nicht haben, oder
umgekehrt, so würden die nach dem I. ». A.V.G. zur Entscheidung über die
Versichernngspflicht berufenen Behörden an die betreffende Verfügung der Centralbehördc
nicht gebunden sein.
Das Reichs-Versicherungsamt hat die Abhängigkeit der Entscheidung über
die VersichcrungSpfljcht der in Rede stehenden Person von der „dienstpragmatischen"
Vorschrift der zuständigen Eentralbehörden in mehreren Revisionsentscheidungcn
ausgesprochen. — Nach Nr. 50 (A. N. f. I. u. A.B. 1891 S. 159)
hat das Reichs-BerstcherungSamt am 12. Juni 1891 in einem Falle, in welchem
es sich um einen bei einem preußischen Amtsgerichte beschäftigten Kanzlei-