Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  5.

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der  Polizei-  und  Gefängniffverwaltung,  als  versicherungspflichtig
darstellen"  (Amtl.  Ausg.  f.  Baden  S.  148).  Es  können  also  die  nämlichen
Geschäfte  von  solchen  Personen  wahrgenommen  werden,  welche  als  Beamte
nicht  versicherungspflichtig,  und  von  solchen,  welche  als  Nichtbeamte  versicherungspslichtig
  sind.  Bis  zu  einem  gewissen  Grade  ist  die  Frage,  ob  Versicherungspflicht ­
  vorliegt  oder  nicht,  also  von  der  Art  der  zu  leistenden  Dienste
unabhängig.
».  Aus  den  oben  in  Anm.  2  aufgeführten  Gesehen  ergiebt  sich  als  der
ihnen  gemeinsame  Begriff  von  „Beamten"  derjenige  von  Personen,
welche  vom  Reiche,  von  dem  betreffenden  Bundesstaate  oder  Kommnnalvcrbande
  auf  Grund  eines  Rechtsverhältnisses  beschäftigt  werden,  das  sie  zur  Verrichtung ­
  von  Diensten  behufs  Förderung  des  Wohles  des  Reiches,  Staates
oder  Kommunalverbandes  in  Unterordnung  unter  eine  vorgesetzte  Stelle  verpflichtet, ­
  das  ferner  dem  Reiche,  Staate  oder  Kommunalverbande  ein  nach
Maßgabe  der  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen  gestaltetes  Gewaltverhältniß
über  sie  einräumt  und  das  endlich  (je  nachdem  die  Verleihung  der  Beamteneigenschaft ­
  oder  der  Vertrag  wegen  deren  Uebertragung  als  Grund  des  Rechtsverhältnisses ­
  angesehen  wird)  durch  den  staatsrechtlichen  Akt  der  Anstellung
begründet  oder  gekennzeichnet  wird.  Wann  die  Voraussetzungen  für  das  Vorhandensein ­
  des  Bcamtenverhältniffes  vorliegen,  entscheidet  sich  nach  den  dafür
erlassenen  besonderen  Gesetzen  (Anm.  III  2  Ş.  71)  und  den  auf  Grund  derselben ­
  getroffenen  Verfügungen  der  zuständigen  Oberbehörden,  wie  auch  die
Begründung  des  Gesetzentwurfes  (S.  75)  hervorhebt:  „Darüber,  welche  Personen ­
  als  „Beamte"  des  Reiches,  der  Bundesstaaten  und  der  Kommunalvcrbände
anzusehen  sind  und  demgemäß  der  Ausnahmebestimmung  des  §.  8  unterliegen,
entscheiden  die  für  sie  geltenden  bienstpragmatischen  Bestimmungen."  Da
diese  in  den  verschiedenen  Bundesstaaten  verschieden  sind,  können  sich  auch  Verschiedenheiten ­
  in  der  Behandlung  der  von  den  Bundesstaaten  und  Kommunalverbänden ­
  beschäftigten  und  mit  Wahrnehmung  gleichartiger  Obliegenheiten
betrauten  Personen  ergeben;  diejenigen,  ivelche  nach  den  Beanitendienst-Gesctzen
des  eines  Staates  als  Beamte  anzusehen  sind,  können  nach  denen  des  anderen
unter  die  auf  Grund  eines  privatrechtlichen  TienstmiethevertragS  Beschäftigten
zu  rechnen  sein;  im  letzteren  Falle  unterstehen  sie  der  Versicherungspflicht,  im
ersteren  nicht.
Die  „dienstpragmatischen  Vorschriften",  auf  welche  die  Gesetzesbegründung ­
  verweist,  umfassen  sowohl  den  Inhalt  der  einschlägigen  Gesetze
als  die  einschlägigen  Verfügungen  der  zuständigen  Centralbehörden.  Die
letzteren  sind  jedoch  im  Erlassen  solcher  Verfügungen  nicht  unbeschränkt;  nur
die  auf  Grund  der  ihnen  gesetzlich  eingeräumten  Befugnis;  getroffenen  Anordnungen ­
  haben  den  Werth  von  „dienstpragmatischen  Vorschriften".  (Vergl.  auch
Anm.  2d  zu  §.4  im  Handbuch  der  Unfallvers.  S.  125.)  Wenn  die  von  der  Landescentralbehörde ­
  getroffene  Verfügung  mit  dem  entscheidenden  Bcamtendienst-Gesetze
  nicht  im  Einklänge  sein  sollte,  wenn  also  dadurch  Personen  die  Beamteneigenschafl
  beigelegt  werden  sollte,  die  sie  nach  dem  Gesetze  nicht  haben,  oder
umgekehrt,  so  würden  die  nach  dem  I.  ».  A.V.G.  zur  Entscheidung  über  die
Versichernngspflicht  berufenen  Behörden  an  die  betreffende  Verfügung  der  Centralbehördc
  nicht  gebunden  sein.
Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  die  Abhängigkeit  der  Entscheidung  über
die  VersichcrungSpfljcht  der  in  Rede  stehenden  Person  von  der  „dienstpragmatischen" ­
  Vorschrift  der  zuständigen  Eentralbehörden  in  mehreren  Revisionsentscheidungcn
  ausgesprochen.  —  Nach  Nr.  50  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1891  S.  159)
hat  das  Reichs-BerstcherungSamt  am  12.  Juni  1891  in  einem  Falle,  in  welchem
es  sich  um  einen  bei  einem  preußischen  Amtsgerichte  beschäftigten  Kanzlei-
            
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