Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  II  d.  Aul.  Anm.  14-16  u.  Ziffer  III  d.  Anl.  Anm.  lu.  2.  71

Holzkisten  und  Pappkasten  wird  dagegen  als  Theil  der  „Tabakfabrikation"
anzusehen  sein."  Gebhard,  Hausgewerbetreibende  Anm.  9  zu  Ziffer  1  3.45.
Wenn  der  Bundesrath  eine  Ausdehnung  der  Versicherungspslicht  nach
Maßgabe  des  §  2  auf  bestimmte  Berufszweige  vornimmt,  so  muß  er  dies
für  den  betreffenden  Berufszweig  für  den  Umfang  des  ganzen^Reiches  thun.
A4.  Sechzehntes  Lebensjahr.  Vergi.  Anm.  I  3  3.23.
I  ».  Vierzigstes  Lebensjahr.  Don  der  Nichtvollendung  des  vierzigsten ­
  Lebensjahres  ist  das  Recht  zur  Selbstversicherung,  d.  h.  zum  freiwilligen
Eintritte  in  die  Versicherung  abhängig.  Wer  auf  Grund  dieser  Berechtigung
eingetreten  ist,  kann  aber  die  Versicherung  jederzeit  freiwillig  fortsetzen  oder
erneuern.  Das  Recht  hierzu  ist  von  dem  Lebensalter  des  Betreffenden  nicht
abhängig.
*<».  Dauernd  erwerbsunfähig.  Vergi.  Anm.  III  31,  III  33  und  III  40.

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung.
fl.  Ausgeschlossen  von  der  Versicherung.  Auf  die  unter  1—4  der
Ziffer  III  der  Anleitung  aufgeführten  Personengruppen  trifft  die  Bezeichnung
„ausgeschlossen  von  der  Versicherung"  nicht  in  gleicher  Weise  zu.  Tie  unter
1—3  bezeichneten  sind  nur  von  der  Versicherungsp  sicht  ausgeschlossen,  cs  ist
ihnen  aber  unbenommen,  an  der  freiwilligen  Versicherung  thcilzunchmcn
(Anm.  III  25  u.  28);  dagegen  sind  die  unter  4  benannten  Personen  auch  hiervon
ausgeschlossen.
Vergi,  wegen  des  verschiedenen  Grundes  und  der  verschiedenen  Wirkling
des  „Ausschlusses"  im  Uebrigen  Anm.  Ill  29,  30,  31,  40.
3ti  Ziffer  l  und  2  unter  HI  der  Anleitung.
T.  Von  denjenigen  Personen,  welche  das  Reich,  die  Bundesstaaten  oder
Kommunalvcrbände  gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigen,  fällt  ein  Theil  unter
den  Begriff  „Beamte".  Auch  wenn  deren  Beschäftigung  eine  solche
sein  sollte,  welche  an  sich  zu  den  im  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  bezeichneten ­
  Beschäftigungsarten  zu  rechnen  wäre,  sollen  Beamte  (diejenigen ­
  der  Kommunalverbände,  wenn  sie  mit  Pensionsberechtigung  angestellt
sind)  von  der  VcrsichcrungSpflicht  befreit  sein.  (ES  beruht  auf  einer
Ungenauigkeit  des  Ausdrucks,  wenn  in  der  Verfügung  des  württembergischeu
Finanzministeriums  vom  4.  Dezember  1890  sSchictcr  <3.  2511  gleichwohl  von
den  „Beamten  sStaatöbcamtens,  welche  der  Versicherungspflicht  unterliegen",
gesprochen  wird.)
Die  Bezeichnung  „Beamte"  wird  nicht  bloß  angewandt  auf  Personen,
welche  vom  Reiche,  einem  Bundesstaate  oder  einem  Kommunalverbande  beschäftigt ­
  werden,  sie  findet  vielniehr  unter  Umständen  auch  auf  die  im  Kirchendienfte,
Schuldienste,  Hofdienstc,  im  Dienste  von  Perbändcn  und  Körperschaften  und
auch  auf  die  im  Dienste  von  Privatvercineu  und  einzelnen  Privatpersonen  Beschäftigten ­
  Anwendung.  Als  Betriebs  beamte  bezeichnen  gerade  die  sozialpolitischen
Gesetze  ganz  allgemein  und  ohne  Rücksicht  darauf,  von  wem  sie  beschäftigt
werden,  und  ohne  Rücksicht  ferner  darauf,  wie  das  die  Beschäftigung  regelnde
Rechtsverhältnis  gestaltet  ist,  Personen,  deren  Beschäftigungsart  sich  in  der
unter  XIV.  der  Anltg.  S.  17  bezeichneten  Weise  von  der  der  Arbeiter,  Gesellen ­
  u.  s.  w.  unterscheidet.  Das  Wort  „Beamte"  an  sich,  ohne  Erläuterung
des  Begriffes  durch  die  zu  seiner  Bestimmung  dienenden  Gesetze,  Umgrenzt  den
Kreis  der  Personen,  welche  durch  Abs.  1  des  §.  4  von  der  Versicherungspslicht
ausgenommen  sind,  also  nicht  scharf.  Für  die  Beamten  des  Reiches  (auch
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.