84
Zu Ziffer 111 der Anleitung An in. 6.
Stellvertretungen oder zu wiederkehrenden, aber wöchentlich nur
an einem Tage wahrzunehmenden Verrichtungen (Sonntagsaus
hilfen :c.) angenommenen Personen,
die Eilboten und Telegrammbesteller auf Stücklohn, deren
Arbeitskraft durch die Postdienstgcschäfte nur nebenbei in Anspruch
genommen wird,
die unmittelbar aus der Postkaffe bezahlten außergewöhnlichen Be
gleiter von Posten oder Landpostfahrten und die Bciboten,
die zur Aushilfe herangezogenen jugendlichen Personen (Schreibhilfen
und sogenannte Beklebejungen).
Tie vorbezeichncten Personen — mit Ausnahme der Schrcibhilfen —
führen künftig im dienstlichen Verkehr die Bezeichnung: Aushelser.
Berlin, 11. Dezember 1890.
Mlt dem 1. Januar 1891 tritt die Verpflichtung zur Jnvaliditäts- und
Altersversicherung für die nicht im Beamtenverhältniß stehenden An
gehörigen der Postverwaltung ein.
Es sind zu versichern:
1. die Schreibhilfen,
2. die Lohnschreiber,
3. die Aushelfer,
4. die Telegraphenarbeiter einschließlich der Arbeiter der
S tangen-Zubereitungsanstalten,
5. die unmittelbar aus der Postkasse bezahlte« Bauaufseher, Ban
wachter und Bauarbeiter,
6. die Handwerker der reichseigenen Posthaltereien und
7. die unmittelbar aus der Postkasse bezahlten Scheuerfrauen.
Voraussetzung des Eintritts der Versichernngspflicht ist, das; der Be
schäftigte das 16. Lebensjahr vollendet hat, und daß er seine Beschäftign»«
gegen Entgelt ausübt.
Von der Versicherungspflicht sind jedoch befreit:
a) Personen, welche als Lohn ausschließlich freien Unterhalt erhalten,
t>) selbstständige Gewerbetreibende, Soldaten, Beamte, Rentner und sonstige
nrcht zu deu berufsmäßigen Lohnarbeitern gehörende Personen, welche
lin Postdlenst nur gelegentlich zur Befriedigung eines vorübergehenden
Bedurfnlstcs, z. B. zur Aushilfe für die Wcihnachts- oder Neujahrszcit,
zu einer vereinzelten Stellvertretung ». s. w., oder z,var wiederkehrend
aber nur nebenbei beschäftigt iverden,
c) berufsmäßige Lohnarbeiter (Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge,
Dienstboten), welche im Postdienst nur nebenbei beschäftigt werden, sofern
sie auf Grund ihrer Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
versicherungspflichtig sind,
cl) solche bei der Post ' beschäftigte Ruhegehaltsempfängcr und Empfänger
von Unfallrenten, ivelche durch eine Bescheinigung der ilnteren Ver
waltungsbehörde ihre Befreiung i;achweisen,
e) Scheuerfrauen und sonstige Personen, welche niedere häusliche Dienste
von kurzer Dauer, an ivcchselnden Arbeitsstellen, verrichten, d. h. welche
nur an einzelnen Stunden des Tages bei der Post, an anderen Stunden
des Tages an anderen Arbeitsstellen beschäftigt sind.
Die gegen Stücklohn beschäftigten Eilbesteller und Telegrammbesteller
sind hiernach in der Regel nicht versicherungspflichtig.
Dagegen sind Sonntagsaushelfer, welche in regelmäßiger Wiederkehr den
ganzen Sonntag beschäftigt sind, und Scheuerfrauen, welche für die Dauer
eines vollen Tages von der Postverwaltung angenommen sind, zu versichern.
(Die obige Anordnung, soweit sie sich auf die Scheuerfrauen bezieht,
ist gegenüber der in Betreff dieser getroffenen Entscheidung des Reichs-Ver-