Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer 111 der Anleitung An in. 6. 
Stellvertretungen oder zu wiederkehrenden, aber wöchentlich nur 
an einem Tage wahrzunehmenden Verrichtungen (Sonntagsaus 
hilfen :c.) angenommenen Personen, 
die Eilboten und Telegrammbesteller auf Stücklohn, deren 
Arbeitskraft durch die Postdienstgcschäfte nur nebenbei in Anspruch 
genommen wird, 
die unmittelbar aus der Postkaffe bezahlten außergewöhnlichen Be 
gleiter von Posten oder Landpostfahrten und die Bciboten, 
die zur Aushilfe herangezogenen jugendlichen Personen (Schreibhilfen 
und sogenannte Beklebejungen). 
Tie vorbezeichncten Personen — mit Ausnahme der Schrcibhilfen — 
führen künftig im dienstlichen Verkehr die Bezeichnung: Aushelser. 
Berlin, 11. Dezember 1890. 
Mlt dem 1. Januar 1891 tritt die Verpflichtung zur Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung für die nicht im Beamtenverhältniß stehenden An 
gehörigen der Postverwaltung ein. 
Es sind zu versichern: 
1. die Schreibhilfen, 
2. die Lohnschreiber, 
3. die Aushelfer, 
4. die Telegraphenarbeiter einschließlich der Arbeiter der 
S tangen-Zubereitungsanstalten, 
5. die unmittelbar aus der Postkasse bezahlte« Bauaufseher, Ban 
wachter und Bauarbeiter, 
6. die Handwerker der reichseigenen Posthaltereien und 
7. die unmittelbar aus der Postkasse bezahlten Scheuerfrauen. 
Voraussetzung des Eintritts der Versichernngspflicht ist, das; der Be 
schäftigte das 16. Lebensjahr vollendet hat, und daß er seine Beschäftign»« 
gegen Entgelt ausübt. 
Von der Versicherungspflicht sind jedoch befreit: 
a) Personen, welche als Lohn ausschließlich freien Unterhalt erhalten, 
t>) selbstständige Gewerbetreibende, Soldaten, Beamte, Rentner und sonstige 
nrcht zu deu berufsmäßigen Lohnarbeitern gehörende Personen, welche 
lin Postdlenst nur gelegentlich zur Befriedigung eines vorübergehenden 
Bedurfnlstcs, z. B. zur Aushilfe für die Wcihnachts- oder Neujahrszcit, 
zu einer vereinzelten Stellvertretung ». s. w., oder z,var wiederkehrend 
aber nur nebenbei beschäftigt iverden, 
c) berufsmäßige Lohnarbeiter (Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, 
Dienstboten), welche im Postdienst nur nebenbei beschäftigt werden, sofern 
sie auf Grund ihrer Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber 
versicherungspflichtig sind, 
cl) solche bei der Post ' beschäftigte Ruhegehaltsempfängcr und Empfänger 
von Unfallrenten, ivelche durch eine Bescheinigung der ilnteren Ver 
waltungsbehörde ihre Befreiung i;achweisen, 
e) Scheuerfrauen und sonstige Personen, welche niedere häusliche Dienste 
von kurzer Dauer, an ivcchselnden Arbeitsstellen, verrichten, d. h. welche 
nur an einzelnen Stunden des Tages bei der Post, an anderen Stunden 
des Tages an anderen Arbeitsstellen beschäftigt sind. 
Die gegen Stücklohn beschäftigten Eilbesteller und Telegrammbesteller 
sind hiernach in der Regel nicht versicherungspflichtig. 
Dagegen sind Sonntagsaushelfer, welche in regelmäßiger Wiederkehr den 
ganzen Sonntag beschäftigt sind, und Scheuerfrauen, welche für die Dauer 
eines vollen Tages von der Postverwaltung angenommen sind, zu versichern. 
(Die obige Anordnung, soweit sie sich auf die Scheuerfrauen bezieht, 
ist gegenüber der in Betreff dieser getroffenen Entscheidung des Reichs-Ver-
	        
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