Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

83

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  6.
Tienstverhältniß  und  der  Dienstbezeichnung  von  Beamten,  Unterbeamten  und
Arbeitern  vorgenommen;  alsdann  ist  durch  Verfügung  Nr.  96  des  l-taatssekretärs
  des  Reichspostamtes  vom  I  I.  Dezember  1890  (a.  a  O  S  375)
die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  der  bei  der  Reichs-Postverwaltung
beschäftigten,  nicht  imBeamtenverhaltniß  stehenden  Personen  geregelt
Tie  beiden  Verfügungen,  soweit  sie  für  die  Frage  nach  der  Versicherungspflicht
in  Betracht  l-at-n-  Bà,  4.  Dezember,  1890.
Mit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invalidité  und
Altersversicherung  vom  22.  Juni  1889,  treten  in  dem  Dienstverhaltniß  und  der
Tienstbezeichnung  von  Beamten,  Unterbeamten  und  Urbertern  der  Reichs-ş0stund
  Telcgraphenverwaltung  die  nachstehenden  Aenderungen  ein.
I.  Vom  1.  Januar  1891  ab  führen  die  im  Fernsprechdienst  beschäftigten
Hilssarbciterinnen  die  Dienstbezeichnung  als  Fernsprechgehilfinnen.  Tie  nach
dem  gedachten  Zeitpunkt  im  Fernsprechdienst  und  im  Post-  oder  Telegraphenbetriebsdienst ­
  noch  in  Beschäftigung  bleibenden  sogenannten  Hilfsschreiber
(Hilfsarbeiter)  werden  als  Fernsprechgehilfen  und  als  Posthilfsbeamte  bezeichnet. ­
  Die  Fernsprechgehilfen,  Fernsprechgehilfinnen  und  Posthilfsbeamten
werden  zu  den  Beamten  gerechnet.
Die  im  Kanzleidienst  der  Ober-Postdirektionen  vorübergehend  beschäftigten
Hilfsschreiber  heißen  Lohnschreiber  und  haben  nicht  die  Eigenschaft  als
^.eamte.  ^  gedachten  Zeitpunkt  sind  durch  Po  st  hilfsboten  die  Verrichtungen ­
  der  Bahnpostwagenreiniger,  Drucker,  Hausdiener,  Nachtwächter,
Magazinarbeiter,  Apparatputzer,  Rohrpostnraschinenheizer  und  Heizer  der
Centralheizungs-  oder  der  elektrischen  Beleuchtungsanlagen  wahrzunehmen,
desgleichen  diejenigen  der  voll  oder  überwiegend  beschäftigten  Eilboten  und
Tclegrammbesteller.  Auch  solche  zur  Hilfsleistung  im  Unterbcamtendienst  wegen
eingetretener  Erkrankungen  oder  vermehrter  Geschäfte  einzustellende  Personen,
für  welche  auf  andauernde  Gelegenheit  zur  Beschäftigung  zu  rechnen  ist,  sind
als  Posthilfsboten  anzunehmen.  r  .  _
Die  Postboten  und  die  Privat-Postunterbcamten  werden  künftig  ebenfalls
als  Posthilfsboten  geführt  und  bezeichnet.
Die  aus  der  Postkaffe  unmittelbar  bezahlten  Posthilfsbotcn  werden,  wo
eine  Unterscheidung  von  den  übrigen  nöthig  ist,  als  Posthilfsboten  auf  Tagegeld, ­
  diejenigeu  Posthilfsboten  hingegen,  welche  aus  einer  dem  Amtsvorsteher
gewahrten  Bauschsumme  ihre  Besoldung  erhalten,  als  Posthilfsboten  aus  Vergütung ­
  bezeichnet.  Posthilfsboten,  welche  theils  aus  der  Postkaffe,  theils  aus
einer  Bauschvergütung  des  Amtsvorstehers  ihre  Besoldung  erhalten,  sind
gegebenenfalls  als  Posthilfsboten  auf  Tagegeld  und  Vergütung  zu  bezeichnen.
In  derselben  Weise  ,verden  bei  den  Postgehilfen  die  Bezeichnungen  Postgehilfe
  auf  Tagegeld,  Postgehilfe  auf  Vergütung  und  bei  unentgeltlicher  Beschaftlgiing^
  àx^â^àeâeamten^im"Vertragsverhältniß  (kontraktlichen  Diener)
kommt  in  Wegfall.  Die  Benennungen:  „Privat-Postunterbeamter"  ,  Pr.vat-Postbote",
  „Privat-Postgehilfe"  finden  für  lin  Beamtenverhaltniß  stehende
Personen  im  dienstlichen  Berkehr  nicht  mehr  Anwendung:  eben,o  fallen  die
Heizer  als  Amtstitel  von  Unterbeamten  künftig  fort.
Zu  den  Unterbeamten  treten  neu  hinzu:  die  Telegraphenvorarbel  er.
UI.  Folgende  Personen  werden  nicht  als  rm  Beamtenverhaltniß
şi^"'di?Wag^nwascher,  Hoffeger,  Ofenheizer  Lampenreiniger,
die  im  Unterbeamtendienste  zu  vorübergehenden  Aushilfen  und
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.