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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 6.
Tienstverhältniß und der Dienstbezeichnung von Beamten, Unterbeamten und
Arbeitern vorgenommen; alsdann ist durch Verfügung Nr. 96 des l-taatssekretärs
des Reichspostamtes vom I I. Dezember 1890 (a. a O S 375)
die Jnvaliditäts- und Altersversicherung der bei der Reichs-Postverwaltung
beschäftigten, nicht imBeamtenverhaltniß stehenden Personen geregelt
Tie beiden Verfügungen, soweit sie für die Frage nach der Versicherungspflicht
in Betracht l-at-n- Bà, 4. Dezember, 1890.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Invalidité und
Altersversicherung vom 22. Juni 1889, treten in dem Dienstverhaltniß und der
Tienstbezeichnung von Beamten, Unterbeamten und Urbertern der Reichs-ş0stund
Telcgraphenverwaltung die nachstehenden Aenderungen ein.
I. Vom 1. Januar 1891 ab führen die im Fernsprechdienst beschäftigten
Hilssarbciterinnen die Dienstbezeichnung als Fernsprechgehilfinnen. Tie nach
dem gedachten Zeitpunkt im Fernsprechdienst und im Post- oder Telegraphenbetriebsdienst
noch in Beschäftigung bleibenden sogenannten Hilfsschreiber
(Hilfsarbeiter) werden als Fernsprechgehilfen und als Posthilfsbeamte bezeichnet.
Die Fernsprechgehilfen, Fernsprechgehilfinnen und Posthilfsbeamten
werden zu den Beamten gerechnet.
Die im Kanzleidienst der Ober-Postdirektionen vorübergehend beschäftigten
Hilfsschreiber heißen Lohnschreiber und haben nicht die Eigenschaft als
^.eamte. ^ gedachten Zeitpunkt sind durch Po st hilfsboten die Verrichtungen
der Bahnpostwagenreiniger, Drucker, Hausdiener, Nachtwächter,
Magazinarbeiter, Apparatputzer, Rohrpostnraschinenheizer und Heizer der
Centralheizungs- oder der elektrischen Beleuchtungsanlagen wahrzunehmen,
desgleichen diejenigen der voll oder überwiegend beschäftigten Eilboten und
Tclegrammbesteller. Auch solche zur Hilfsleistung im Unterbcamtendienst wegen
eingetretener Erkrankungen oder vermehrter Geschäfte einzustellende Personen,
für welche auf andauernde Gelegenheit zur Beschäftigung zu rechnen ist, sind
als Posthilfsboten anzunehmen. r . _
Die Postboten und die Privat-Postunterbcamten werden künftig ebenfalls
als Posthilfsboten geführt und bezeichnet.
Die aus der Postkaffe unmittelbar bezahlten Posthilfsbotcn werden, wo
eine Unterscheidung von den übrigen nöthig ist, als Posthilfsboten auf Tagegeld,
diejenigeu Posthilfsboten hingegen, welche aus einer dem Amtsvorsteher
gewahrten Bauschsumme ihre Besoldung erhalten, als Posthilfsboten aus Vergütung
bezeichnet. Posthilfsboten, welche theils aus der Postkaffe, theils aus
einer Bauschvergütung des Amtsvorstehers ihre Besoldung erhalten, sind
gegebenenfalls als Posthilfsboten auf Tagegeld und Vergütung zu bezeichnen.
In derselben Weise ,verden bei den Postgehilfen die Bezeichnungen Postgehilfe
auf Tagegeld, Postgehilfe auf Vergütung und bei unentgeltlicher Beschaftlgiing^
àx^â^àeâeamten^im"Vertragsverhältniß (kontraktlichen Diener)
kommt in Wegfall. Die Benennungen: „Privat-Postunterbeamter" , Pr.vat-Postbote",
„Privat-Postgehilfe" finden für lin Beamtenverhaltniß stehende
Personen im dienstlichen Berkehr nicht mehr Anwendung: eben,o fallen die
Heizer als Amtstitel von Unterbeamten künftig fort.
Zu den Unterbeamten treten neu hinzu: die Telegraphenvorarbel er.
UI. Folgende Personen werden nicht als rm Beamtenverhaltniß
şi^"'di?Wag^nwascher, Hoffeger, Ofenheizer Lampenreiniger,
die im Unterbeamtendienste zu vorübergehenden Aushilfen und