Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  111  der  Anleitung  An  in.  6.

Stellvertretungen  oder  zu  wiederkehrenden,  aber  wöchentlich  nur
an  einem  Tage  wahrzunehmenden  Verrichtungen  (Sonntagsaushilfen ­
  :c.)  angenommenen  Personen,
die  Eilboten  und  Telegrammbesteller  auf  Stücklohn,  deren
Arbeitskraft  durch  die  Postdienstgcschäfte  nur  nebenbei  in  Anspruch
genommen  wird,
die  unmittelbar  aus  der  Postkaffe  bezahlten  außergewöhnlichen  Begleiter ­
  von  Posten  oder  Landpostfahrten  und  die  Bciboten,
die  zur  Aushilfe  herangezogenen  jugendlichen  Personen  (Schreibhilfen
und  sogenannte  Beklebejungen).
Tie  vorbezeichncten  Personen  —  mit  Ausnahme  der  Schrcibhilfen  —
führen  künftig  im  dienstlichen  Verkehr  die  Bezeichnung:  Aushelser.
Berlin,  11.  Dezember  1890.
Mlt  dem  1.  Januar  1891  tritt  die  Verpflichtung  zur  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung  für  die  nicht  im  Beamtenverhältniß  stehenden  Angehörigen ­
  der  Postverwaltung  ein.
Es  sind  zu  versichern:
1.  die  Schreibhilfen,
2.  die  Lohnschreiber,
3.  die  Aushelfer,
4.  die  Telegraphenarbeiter  einschließlich  der  Arbeiter  der
S  tangen-Zubereitungsanstalten,
5.  die  unmittelbar  aus  der  Postkasse  bezahlte«  Bauaufseher,  Banwachter ­
  und  Bauarbeiter,
6.  die  Handwerker  der  reichseigenen  Posthaltereien  und
7.  die  unmittelbar  aus  der  Postkasse  bezahlten  Scheuerfrauen.
Voraussetzung  des  Eintritts  der  Versichernngspflicht  ist,  das;  der  Beschäftigte ­
  das  16.  Lebensjahr  vollendet  hat,  und  daß  er  seine  Beschäftign»«
gegen  Entgelt  ausübt.
Von  der  Versicherungspflicht  sind  jedoch  befreit:
a)  Personen,  welche  als  Lohn  ausschließlich  freien  Unterhalt  erhalten,
t>)  selbstständige  Gewerbetreibende,  Soldaten,  Beamte,  Rentner  und  sonstige
nrcht  zu  deu  berufsmäßigen  Lohnarbeitern  gehörende  Personen,  welche
lin  Postdlenst  nur  gelegentlich  zur  Befriedigung  eines  vorübergehenden
Bedurfnlstcs,  z.  B.  zur  Aushilfe  für  die  Wcihnachts-  oder  Neujahrszcit,
zu  einer  vereinzelten  Stellvertretung  ».  s.  w.,  oder  z,var  wiederkehrend
aber  nur  nebenbei  beschäftigt  iverden,
c)  berufsmäßige  Lohnarbeiter  (Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen,  Lehrlinge,
Dienstboten),  welche  im  Postdienst  nur  nebenbei  beschäftigt  werden,  sofern
sie  auf  Grund  ihrer  Hauptbeschäftigung  bei  einem  anderen  Arbeitgeber
versicherungspflichtig  sind,
cl)  solche  bei  der  Post  '  beschäftigte  Ruhegehaltsempfängcr  und  Empfänger
von  Unfallrenten,  ivelche  durch  eine  Bescheinigung  der  ilnteren  Verwaltungsbehörde ­
  ihre  Befreiung  i;achweisen,
e)  Scheuerfrauen  und  sonstige  Personen,  welche  niedere  häusliche  Dienste
von  kurzer  Dauer,  an  ivcchselnden  Arbeitsstellen,  verrichten,  d.  h.  welche
nur  an  einzelnen  Stunden  des  Tages  bei  der  Post,  an  anderen  Stunden
des  Tages  an  anderen  Arbeitsstellen  beschäftigt  sind.
Die  gegen  Stücklohn  beschäftigten  Eilbesteller  und  Telegrammbesteller
sind  hiernach  in  der  Regel  nicht  versicherungspflichtig.
Dagegen  sind  Sonntagsaushelfer,  welche  in  regelmäßiger  Wiederkehr  den
ganzen  Sonntag  beschäftigt  sind,  und  Scheuerfrauen,  welche  für  die  Dauer
eines  vollen  Tages  von  der  Postverwaltung  angenommen  sind,  zu  versichern.
(Die  obige  Anordnung,  soweit  sie  sich  auf  die  Scheuerfrauen  bezieht,
ist  gegenüber  der  in  Betreff  dieser  getroffenen  Entscheidung  des  Reichs-Ver-
            
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