Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

gg Fremdenrecht. 
weilen, und es ist hier an den Kreis der sogenannten Exterritorialen 
;u erinnern, genießt der Fremde eine gegenüber den Einheimischen 
bevorzugte Stellung. Von dieser Ausnahme und von vertraglich be 
sonders festgelegten Fällen abgesehen, ist der Staatsfremde den 
Nationalen jedoch höchstens gleichgestellt. Ein besonderes Recht aus 
Handel, auf Aufenthalt und Niederlassung, wie überhaupt em Recht 
auf Erschließung des Landes für Staatsfremde, das von manchen 
Autoren naturrechtlicher Färbung vielfach sogar als Grundrecht be- 
bauptet wird, kann nicht anerkannt werden. Soweit nicht Vertrage 
bestehen und ein großes Netz von Niederlassungsverträgen umspannt 
die Kulturwelt, ist kein Staat gehindert, Fremde abzuweisen (renvoi). 
Nur nimmt diese Abweisung die Natur eines unfreundlichen Aktes an, 
gegen den Vergeltungsmaßnahmen zulässig sind, wenn ein Staat 
gerade die Angehörigen eines bestimmten Staates oder einer be 
stimmten Rasse abweist. Unter diesen Gesichtspunkten müssen die 
amerikanischen Maßnahmen gegen China und gegen Japan m den 
letzten 30 Jahren bis zur Gegenwart betrachtet werden. Im übrigen 
ist eine Zurücksetzung des Staatsfremden gegenüber dem Nationalen 
ziemlich häufig. Das gilt namentlich auf dem Gebiete des Handels 
und Gewerbes, wo z. B. die Küstenschiffahrt, die Fischerei in den 
Küstengewässern und das Apothekergewerbe den Einheimischen vor 
behalten ist. In privatrechtlicher Hinsicht kannten z. B. Rußland und 
Rumänien vor dem Weltkrieg das Verbot des Erwerbes von Grund 
stücken durch Staatsfremde, ein Verbot, das für ausländische juristische 
Personen auch in der Gesetzgebung anderer Staaten nicht selten ist 
und uns z. B. im deutschen Recht in der abgeschwächten Form staat- 
licher Genehmigung begegnet. Weitere Einschränkungen sind während 
des Weltkrieges und nach seiner Beendigung häufig geworden. 
Im übrigen ist der Ausländer dem Inländer auf dem Gebiet des 
Privatrechtes und Zivilprozesses nahezu völlig gleichgestellt, er genießt 
uneingeschränkten Rechtsschutz, mag ihm auch das Armenrecht versag 
oder die Klageerhebung von der Leistung einer Sicherheit abhängig 
gemacht werden. Die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften 
bedarf zwecks Anerkennung inländischer Bestätigung, die National 
flagge darf nur von inländischen Schiffen geführt werden. Auf dem 
Gebiete des öffentlichen Rechtes freilich finden sich besonders tief 
gehende Unterschiede. Zwar wird von Ausländern keine besondere 
Ausländergebühr mehr erhoben, wie solche bei Erwerb von Todeswegen 
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