gg Fremdenrecht.
weilen, und es ist hier an den Kreis der sogenannten Exterritorialen
;u erinnern, genießt der Fremde eine gegenüber den Einheimischen
bevorzugte Stellung. Von dieser Ausnahme und von vertraglich be
sonders festgelegten Fällen abgesehen, ist der Staatsfremde den
Nationalen jedoch höchstens gleichgestellt. Ein besonderes Recht aus
Handel, auf Aufenthalt und Niederlassung, wie überhaupt em Recht
auf Erschließung des Landes für Staatsfremde, das von manchen
Autoren naturrechtlicher Färbung vielfach sogar als Grundrecht be-
bauptet wird, kann nicht anerkannt werden. Soweit nicht Vertrage
bestehen und ein großes Netz von Niederlassungsverträgen umspannt
die Kulturwelt, ist kein Staat gehindert, Fremde abzuweisen (renvoi).
Nur nimmt diese Abweisung die Natur eines unfreundlichen Aktes an,
gegen den Vergeltungsmaßnahmen zulässig sind, wenn ein Staat
gerade die Angehörigen eines bestimmten Staates oder einer be
stimmten Rasse abweist. Unter diesen Gesichtspunkten müssen die
amerikanischen Maßnahmen gegen China und gegen Japan m den
letzten 30 Jahren bis zur Gegenwart betrachtet werden. Im übrigen
ist eine Zurücksetzung des Staatsfremden gegenüber dem Nationalen
ziemlich häufig. Das gilt namentlich auf dem Gebiete des Handels
und Gewerbes, wo z. B. die Küstenschiffahrt, die Fischerei in den
Küstengewässern und das Apothekergewerbe den Einheimischen vor
behalten ist. In privatrechtlicher Hinsicht kannten z. B. Rußland und
Rumänien vor dem Weltkrieg das Verbot des Erwerbes von Grund
stücken durch Staatsfremde, ein Verbot, das für ausländische juristische
Personen auch in der Gesetzgebung anderer Staaten nicht selten ist
und uns z. B. im deutschen Recht in der abgeschwächten Form staat-
licher Genehmigung begegnet. Weitere Einschränkungen sind während
des Weltkrieges und nach seiner Beendigung häufig geworden.
Im übrigen ist der Ausländer dem Inländer auf dem Gebiet des
Privatrechtes und Zivilprozesses nahezu völlig gleichgestellt, er genießt
uneingeschränkten Rechtsschutz, mag ihm auch das Armenrecht versag
oder die Klageerhebung von der Leistung einer Sicherheit abhängig
gemacht werden. Die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften
bedarf zwecks Anerkennung inländischer Bestätigung, die National
flagge darf nur von inländischen Schiffen geführt werden. Auf dem
Gebiete des öffentlichen Rechtes freilich finden sich besonders tief
gehende Unterschiede. Zwar wird von Ausländern keine besondere
Ausländergebühr mehr erhoben, wie solche bei Erwerb von Todeswegen
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